Zeugen Jehovas zur Unterlassung der Übersendung unaufgeforderter Werbe-Emails verurteilt.
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In einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG München I (Urteil vom 18.01.2023, Az.: 33 O 7664/21 – nicht rechtskräftig) habe ich ein Urteil für meinen Mandaten (ein Steuerberater) erwirkt, welches den Jehovas Zeugen in Deutschland, K.d.ö.R. untersagt, ihm unaufgefordert Werbe-Emails zuzusenden.
Die Ausgangslage: Meinem Mandanten wurde an dessen geschäftliche Adresse von einem Mitglied der Zeugen Jehovas eine Email zugesendet, in welcher die Glaubensbotschaft der Zeugen mitgeteilt und als Anhang das Magazin „Wachturm“ als pdf angehängt wurde. Dies haben die Jehovas Zeugen in Deutschland, K.d.ö.R. künftig zu unterlassen und die geltend gemachten Abmahnkosten zu erstatten.
Die Urteilsgründe (Auszüge LG München I, Urteil vom 18.01.2023, Az.: 33 O 7664/21 – nicht rechtskräftig): Der Versuch der Zeugen Jehova sich in diesem Fall auf die Religionsfreiheit zu berufen, scheiterte vor dem Landgericht.
Das Recht der Beklagten, ihre eigene religiöse Überzeugung zu vertreten und für diese zu werben, findet im vorliegenden Fall aufgrund der dargelegten Besonderheiten des gewählten Kommunikationswegs seine Grenzen im Schutzinteresse des Klägers an der Wahrung seines ungestörten Geschäftsbetriebs. Diese Form der unerbetenen E-Mailwerbung stellt eine unzumutbare Belästigung und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen einen rechtswidrigen Eingriff dar. (LG München I a.a.O).
Im Urteil stellte das Landgericht auch fest, dass die Jehovas Zeugen in Deutschland, K.d.ö.R. im konkreten Fall der Haftung nicht dadurch entgehen, dass es ein einzelnes Mitglied gewesen sei, das die Email versendet habe. Das Gericht führt aus, dass die Religionsgemeinschaft an der Schaffung des rechtswidrigen Zustands objektiv mitgewirkt hat. Sie haftet für die Zusendung der in Rede stehenden Werbe-E-Mail als (Mit-)Störerin. (LG München I a.a.O). Das Landgericht ist hier im Wesentlichen meinen Argumenten gefolgt.
Die Folge: Gewerbetriebe und freiberufliche Unternehmen müssen es nicht hinnehmen, dass die Jehovas Zeugen in Deutschland, K.d.ö.R ihnen unaufgefordert Werbeemails zukommen lassen.
Der Rechtstipp: Es ist in solcher Situation anzeigt, die Jehovas Zeugen in Deutschland, K.d.ö.R zunächst außergerichtlich abzumahnen, also zur Unterlassung und Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern.
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