Zins-Meister – Vorsicht unseriös! – Anwalt hilft
- 3 Minuten Lesezeit
Über die Webseite zins-meister.com wurden auch Anlegern in Deutschland Festgeldanlagen angeboten.
Geworben wurde mit sicheren Festgeldanlagen in der EU und es wurden hohe Zinsen versprochen.
Die Webseite ist aber nicht mehr erreichbar.
Verdacht auf Betrug bei Zins-Meister
Die Verantwortlichen von Zins-Meister haben keine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für das Angebot von Festgeldanlagen an Anleger in Deutschland.
Anleger beschweren sich auch, dass keine Rückzahlungen der fälligen Festgeldanlagen erfolgen.
Diese Aspekte und auch der Umstand, dass die Webseite nicht mehr erreichbar ist, sind Indizien, dass Anleger möglicherweise über einen Betrug hinsichtlich der angebotenen Festgeldanlagen geschädigt worden sind.
Wir haben auch bereits in unserem Beitrag „Betrug bei Tages- und Festgeldanlagen“ geschildert, dass in einigen Fällen Anleger durch an angebliches Angebot von Fest- oder auch Tagesgeldern von anderen Anbietern betrügerisch geschädigt werden und die entsprechenden Gesellschaften auch über keine Erlaubnis der BaFin für derartige Anlage verfügen.
Festgeldanlage Zins-Meister ohne Erlaubnis der BaFin
Sofern in Deutschland Anlegern eine Anlage als Festgeld angeboten wird und dabei auch eine unbedingte Rückzahlung des Kapitals versprochen wird, stellt dies ein Bank- bzw. Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) dar.
Damit aber ein solches Bank- bzw. Einlagengeschäft in Form eines Festgeldes legitim in Deutschland angeboten werden kann, ist eine Genehmigung der BaFin nötig.
Eine derartige Genehmigung haben die Betreiben von zins-meister.com nicht.
Möglichkeiten für Anleger von Zins-Meister
Wenn einem Anleger in Deutschland eine Festgeldanlagen von Zins-Meister angeboten wurde und die Verantwortlichen dafür keine Genehmigung der BaFin haben, besteht die Möglichkeit, dass sich für einen Anleger sowohl gegen die Betreibgesellschaft als auch gegen deren verantwortliche Personen ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG durchsetzen lässt.
Auch können sich andere Schadensersatzansprüche begründen lassen, vor allem auch dann, wenn Anleger keine Rückzahlungen bei Fälligkeit auf versprochene Festgelder erhalten oder auch Zinsen nicht gezahlt werden.
Wenn keine Rückzahlungen erfolgen, besteht für Anleger nach unserer Ansicht auch dringender Handlungsbedarf.
Suchen Sie rasch anwaltlichen Rat, sichern Sie Mailkorrespondenz und Kontoauszüge bzw. Belege über die geleisteten Einzahlungen. Notieren Sie sich Namen von Gesprächspartnern und halten Sie Gesprächsinhalte fest.
Betroffene Anleger, die Zins-Meister Kapital zur Verfügung gestellt haben, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, die Geschädigte unterstützt und berät.
Für eine erste Kontaktaufnahme bzw. ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch keine Kosten.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern, insbesondere auch im Kapitalanlagebetrugsfällen.
Lesen Sie bei Interesse auch unseren Beitrag „Tinder-Betrugsmasche, Geld weg“. Dabei handelt es sich um ein besonders perfides Betrugssystem, bei dem Personen, die über Tinder auf Partnersuche sind, betrügerisch verleitet werden, in vermeintliche Kapitalanlage zu investieren und das Kapital dann verloren ist.
Stand: 31.10.2023
Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug
Oliver Busch erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt 1992. Er ist Mitglied im Verein für Bankrechtskunde und im Rechtsforum-Finanzdienstleistungen e. V..
Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch aus München ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und er ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig
Artikel teilen: