Zu wenig Leistung vom Jobcenter? JC muss zahlen wenn Kündigung durch Vermieter nur möglich ist!
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Hartz IV: Die Möglichkeit, dass der Vermieter im Bewilligungszeitraum kündigen könnte, reicht für eine einstweilige Anordnung aus – Keine Mahnung durch Vermieter erforderlich – Von Rechtsanwalt Imanuel Schulz
Gericht: | SG Berlin 205. Kammer |
Entscheidungsdatum: | 05.01.2015 |
Aktenzeichen: | S 205 AS 27758/14 ER |
Leitsatz
- Ein Anordnungsgrund bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Anerkennung weiterer Bedarfe für Unterkunft und Heizung besteht dann, wenn innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums ein Mietrückstand entstünde, der den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigten würde, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte in tatsächlicher Hinsicht, dass er von diesem Recht keinen Gebrauch macht.
Auszüge aus der Begründung:
Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass für die Annahme eines Anordnungsgrundes bei Bedarfen für Unterkunft und Heizung ausreichend aber auch notwendig ist, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) ein Mietrückstand entsteht, der den Vermieter zur Kündigung berechtigt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte in tatsächlicher Hinsicht, dass der Vermieter eine Kündigung nicht erklärt.
Ein wesentlicher Nachteil besteht bereits durch den drohenden Verlust des Lebensmittelpunkts und die damit einhergehenden weiteren Nachteile wie die Kosten des Kündigungsrechtsstreits, ein Schufa-Eintrag, die Zerrüttung des Mietverhältnisses, die zeit- und kostenaufwändigen Suche nach einer preiswerten Ersatzwohnung und der Umzugsaufwand (vgl. Bayerisches LSG, B. v. 19.03.2013 - L 16 AS 61/13 B ER, Rn. 30).
Nicht überzeugend ist die Auffassung, nach der eine Räumungsklage oder zumindest eine Erklärung der Kündigung vorliegen muss. Eine einstweilige Anordnung ist nur zulässig, wenn der (wesentliche) Nachteil im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG noch abgewendet werden kann (Lowe, in: Hintz/Lowe, SGG, 1. Aufl., § 86b Rn. 134). Bei einer bereits erfolgten Kündigung oder gar der Erhebung der Räumungsklage ist dies regelmäßig nicht der Fall. Zwar lässt § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Beseitigung der Kündigung durch nachträgliche Befriedigung des Vermieters bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zu, indes gilt dies nur für die außerordentliche Kündigung, nicht hingegen für die in der Regel vom Vermieter gleichzeitig hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses (BGHZ 195, 64). Allein die Möglichkeit, dass eine vollständige Befriedigung innerhalb der durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB bestimmten Frist „die Pflichtverletzung des Mieters in einem milderen Licht erscheinen lassen“ und im Rahmen von § 242 BGB zu prüfen wäre (vgl. BGH, aaO, Rn. 31, juris), erscheint der Kammer zu vage, um dies im einstweiligen Rechtsschutz prüfen zu können und den jeweiligen Antragsteller insoweit auf die Durchführung zivilrechtlicher Streitigkeiten vollkommen ungewissen Ausgangs zu verweisen.
Der in den Blick zu nehmende Zeitraum ist grundsätzlich der Bewilligungszeitraum und nicht derjenige bis zum Abschluss der Hauptsache. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen nach § 1 Abs. 2 Satz 3, § 1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 SGB II lediglich temporär gewährt werden, um die Leistungsberechtigten in die Lage zu versetzen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überwinden (Stölting, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 1 Rn. 26). Es ist daher bei der Ermittlung des Nachteils im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG unbeachtlich, ob der eine Kündigung berechtigende Rückstand erst in ferner Zeit, z. B. nach 1 ½ Jahren entstehen könnte. Maßgeblich ist im Grundsatz der Bewilligungszeitraum im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II, da dieser auch den Streitgegenstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bildet (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl., Rn. 506, 505).
Kommentar vom Rechtsanwalt:
Die Entscheidung vom SG Berlin ist im Kontext mit einer aktuellen Entscheidung des BGH zu betrachten:
Der Bundesgerichtshof hat sich am 4.2.2015 in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter zur pünktlichen Zahlung der Miete nicht in der Lage ist, nachdem er zwar rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten jedoch nicht rechtzeitig bewilligt worden sind. Er hat diese Frage bejaht (VIII ZR 175/14).
Im Lichte dieser beiden Entscheidungen haben Leistungsempfänger die Möglichkeit schnell gerichtlichen Schutz wegen mangelnder Leistungen vom Jobcenter zu erhalten, denn eine Kündigung vom Vermieter ist oft irreversibel. Das bedeutet es muss nicht erst eine Mahnung vom Vermieter vorliegen um gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Schon die Möglichkeit, dass eine Kündigungslage entstehen wird ist nach der Entscheidung des SG für eine Einstweilige Anordnung ausreichend. Diese Entscheidung stärkt den Leistungsempfänger enorm, denn es muss nicht erst eine Kündigung oder Mahnung vorliegen, damit man gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Dies war aufgrund diverser anderer Entscheidungen bisher nicht selbstverständlich. Es ist zu hoffen, dass sich dies durchsetzen wird.
To Do:
Wenn Sie zu wenig Leistungen oder Miete erhalten sollten Sie einen Rechtsanwalt fragen, wie Ihnen geholfen werden kann. Auf unserer Homepage www.rechtsanwalt-imanuel-schulz.de werden Sie weitere Informationen zum Thema Hartz IV finden. Zudem haben wir dort einen Livechat für kurze Fragen eingerichtet.
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