Zugangs eines Steuerbescheides nach allerneuester Rechtsprechung des FG Berlin/Brandenburg

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Der Zeitpunkt des Erhaltes eines Steuerbescheides kann für Zahlung und besonders die Frist eines Rechtsmittels entscheidend sein. Deren Versäumen kann sehr unangenehme Folgen haben.

Daher ist der Kreativität der Steuerberater und Anwälte keine Grenze gesetzt, wenn es um die Behauptung geht, der Bescheid sei nicht zugestellt worden.

Das Finanzgericht Berlin/Brandenburg (Az.: 9 K 9073/18) hat nunmehr die Hürden für diese Behauptung etwas erhöht.

Danach gilt jetzt, zumindest in Berlin und Brandenburg, das Folgende:

Wird der Erhalt des Steuerbescheides vom Bevollmächtigten bestritten, kann der Nachweis des Zugangs von der Finanzbehörde nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (Prima-Facie-Beweis) geführt werden; es gelten in diesem Fall die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere findet der Indizienbeweis Anwendung. Danach können bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Steuerbescheids im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung vom FG im Wege einer freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO dahingehend gewürdigt werden, dass entgegen der Behauptung des Bevollmächtigten von einem Zugang des Steuerbescheids ausgegangen wird.

Das Gericht kann entgegen der Behauptung des Bevollmächtigten von einem Zugang überzeugt sein, wenn die Bescheide ausweislich der Finanzamtsakten zur Post gegeben worden sind, in diesen Akten auch keine Hinweise auf einen Rücklauf der Bescheide ersichtlich sind und wenn der Bevollmächtigte trotz gerichtlicher Aufforderung nach § 79b FGO dem Finanzgericht keine Kopien aus seinem Fristenkontrollbuch bzw. Fristenkalender für die streitigen Zeiträume des mutmaßlichen Bescheidzugangs vorgelegt hat. Wenn er diese Dokumente nicht vorlegt, darf das Gericht aus diesem Umstand für den Kläger ungünstige Schlussfolgerungen ziehen (Abgrenzung zu BFH, Urteil v. 31.5.2005, I R 103/04, BStBl 2005 II S. 623).

Verweist ein späterer Änderungsbescheid in den Erläuterungen unter ausdrücklicher Angabe des Datums des vorangegangenen, dem Bevollmächtigten nicht zugegangenen Bescheids darauf, dass er diesen Bescheid ändert und geht der Bevollmächtigte in seinem Einspruch gegen den Änderungsbescheid überhaupt nicht darauf ein, dass er den vorangegangenen Bescheid nicht erhalten habe, spricht das indiziell ebenfalls für einen Zugang des vorangegangenen Bescheids.

Sollten Sie zu dieser oder einer anderen Konstellation aus dem Steuer- oder Steuerstrafrecht eine Frage haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Junge sehr gern zur Verfügung.


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