Zulässigkeit des Entzugs einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung
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[image]Eine Einbürgerung kann rückwirkend zurückgenommen werden, wenn im Antrag wahrheitswidrig angegeben wurde, dass keine strafrechtlichen Ermittlungserfahren gegen den Antragsteller anhängig sind. Die Rücknahme ist sogar dann möglich, wenn der Betroffene seine ursprüngliche Staatsbürgerschaft durch die Einbürgerung verloren hat und nun eine Staatenlosigkeit droht. Ob sich dies mit dem Gemeinschaftsrecht i.S.d. Art 17 I EG vereinbaren lässt, wurde dem EuGH zur Vorabentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Der EuGH hat entschieden, dass eine durch Täuschung erschlichene Einbürgerung auch dann wieder entzogen werden darf, wenn der Betroffene dadurch seine Unionsbürgerschaft verliert. Die Rücknahme der Einbürgerung muss gerechtfertigt sein, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des zugrunde liegenden Verstoßes stehen, die Zeitspanne zwischen Einbürgerungs- und Rücknahmeentscheidung berücksichtigt werden und der Betroffene die Möglichkeit haben, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen. Jedoch ist ein Mitgliedsstaat ist nicht verpflichtet von der Rücknahme der Einbürgerung abzusehen, wenn der Betroffene die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes nicht wiedererlangt hat. Das nationale Gericht muss aber entscheiden, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass dem Betroffenen eine angemessene Frist eingeräumt wird, um seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen.
(EuGH, Urteil v. 2.3.2010, Az.: C-135/08)
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