Zulässigkeit von Kettenarbeitsverträgen in der Medienbranche

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Gerade in der Film- und Fernsehbranche ist es weit verbreitet, dass z.B. Redakteure, Caster, Cutter oder Set-Aufnahmeleiter teilweise über Jahre lückenlos befristete Arbeitsverträge mit den Produktionsfirmen abschließen. Dabei orientiert sich die Länge der Befristung regelmäßig an dem konkreten Auftrag des jeweiligen Senders, also z.B. an der Länge einer Staffel. Ergebnis ist, dass die Filmschaffenden teilweise ihr gesamtes Arbeitsleben kein unbefristetes Anstellungsverhältnis erlangen und mit der ständigen Angst leben müssen, kurzfristig ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

Dabei stellt sich natürlich die Frage, ob es überhaupt zulässig ist, über viele Jahre solche Kettenarbeitsverträge den Mitarbeitern vorzulegen oder hat der Angestellte irgendwann einen Rechtsanspruch auf einen unbefristeten Vertrag?

Wenn es für die Befristung des Arbeitsverhältnisses keinen ausreichenden Sachgrund gibt, ist die Dauer der Befristung und die Anzahl der möglichen Verlängerungen gesetzlich beschränkt, nämlich auf insgesamt maximal zwei Jahre und in diesem Zeitraum maximal drei Verlängerungen.

Darüber hinaus sind Befristungen nur bei Vorlage eines Sachgrundes rechtlich möglich. Mit jeder Verlängerung steigen dabei die Anforderungen an den Sachgrund der Befristung und damit die Chancen des Arbeitnehmers auf den Erwerb eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Prognose, die bei Vereinbarung des zuletzt abgeschlossenen Vertrags zu stellen ist. Trägt der Sachgrund die erneute Befristung nicht, so liegt ein unzulässiges Kettenarbeitsverhältnis vor. Das hat zur Folge, dass die Befristungsabrede unwirksam ist und der Filmschaffende automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erlangt.

Diese sachlichen Gründe hat der Gesetzgeber in Deutschland in § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt und konkretisiert. Dort kann man nachlesen, dass u.a. dann ein ausreichender sachlicher Grund vorliegt, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Und genau diesen sachlichen Grund führen die Produktionsfirmen regelmäßig an, wenn sie die erneute Befristung von Arbeitsverhältnissen an der Länge der bestellten Staffel oder der Größe des Auftrags des auftraggebenden Senders festmachen.

In jedem Fall sollte man im Falle der Beendigung eines Kettenarbeitsverhältnisses sich die Verträge noch einmal genauestens anschauen und juristisch prüfen lassen, ob nicht doch das Recht auf eine Weiterbeschäftigung oder zumindest die Zahlung einer Abfindung besteht. Zumal dem Produzenten bei der ständigen Ausstellung bzw. Verlängerung der Verträge nicht selten formale Fehler unterlaufen, die ebenfalls dazu führen können, dass der Filmschaffende dadurch doch in den Genuss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses kommt und seine Rechtsposition dadurch erheblich verbessern kann.

Stefan Morbach von RENNER MORBACH Rechtsanwälte berät seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, insbesondere aus der Film- und Fernsehbranche, bei diesen und anderen arbeitsrechtlichen Problemstellungen.

Foto(s): RA Stefan Morbach

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