Zum medizinischen Gutachten nach § 109 SGG bei der Durchsetzung der Erwerbsminderungsrente
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Verfahren gegen die gesetzliche Rentenversicherung, seien es Widerspruchsverfahren, seien es Klagen, hängen entscheidend von den Ergebnissen der verschiedenen medizinischen Gutachten ab. Die Gutachten sind kritisch zu prüfen und anschließend ist die weitere Strategie mit dem Mandanten zu besprechen.
Kommt ein Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine den Rentenanspruch begründende Minderung der Leistungsfähigkeit nicht vorliegt, ist das Ende des Verfahrens in der Regel noch nicht erreicht. Vielmehr empfiehlt es sich im Gerichtsverfahren zu beantragen, ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG einzuholen.
Bei diesem Gutachten wählt nicht mehr das Sozialgericht, sondern der Mandant, ggfs. gemeinsam mit seinem Anwalt, den Gutachter aus. Dieses zweite Gutachten kann zu einem ganz anderen Ergebnis kommen, als das Erstgutachten. Es liegt auf der Hand, dass die Erfolgsaussichten so erheblich steigen.
Ich stehe Ihnen als Fachanwalt für Sozialrecht gern zur Seite. Um auf Augenhöhe mit der Rentenversicherung und dem Gericht verhandeln zu können, bilde ich mich regelmäßig fort, wobei viele Fortbildungen durch Ärzte, die auch als Gutachter tätig sind, geleitetet werden. Eine Erläuterung medizinischer Fachbegriffe finden Sie auf meiner Internetseite in der Rubrik Recht und Medizin von A-Z.
Sie erhalten unter Tel. 030 694 04 44 oder reno@rechtsanwalt-sandkuehler.de einen kurzfristigen Termin.
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