Zur Aufteilung des Anteilswertes für Steuerzwecke bei abweichender Gewinnverteilung
- 2 Minuten Lesezeit
Gerade dann, wenn zum Nachlass einer verstorbenen Person Beteiligungen an Unternehmen und Gesellschaften gehören, kann es aufgrund der Bewertung dieser Vermögenswerte zu erheblichen Steuerlasten kommen.
Umso wichtiger ist es, die konkreten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Beurteilung zugrunde zu legen.
Es sollte deshalb besonders Wert darauf gelegt werden, hierüber im ständigen Austausch mit der Erbschaftsteuerstelle des zuständigen Finanzamtes zu bleiben.
In einem nun vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall ging es um die Besteuerung von Vermögensanteilen der Erblasserin an einer GbR.
Diese hatte die GbR bereits im Jahr 1993 mit ihren beiden Kindern gegründet und dabei diverse Vermögenswerte eingebracht. Am Vermögen der GbR waren die Kinder zu je 47,5 % und die Erblasserin zu 5 % beteiligt.
Abweichend von dieser Vermögensverteilung standen der Erblasserin 90 % am Gewinn und Verlust zu, den beiden Kindern jeweils nur 5 %.
Nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen sollte diese abweichende Gewinnverteilung mit Beendigung der Geschäftsführerstellung der Erblasserin enden.
Gleichwohl ging das Finanzamt nun beim Tod der Erblasserin von einem Wert des auf die Kinder entfallenden Anteils der Erblasserin am Betriebsvermögen aus in Höhe von 90 %.
Bereits im Jahre 1993 wurde die Zuwendung der GbR-Beteiligung an die Kinder als Schenkung in Höhe von jeweils 47,5 % des Gesamtwertes der Gesellschaft betrachtet.
Die abweichende Gewinnbeteiligung wurde dann noch als nießbrauchsähnliches Nutzungsrecht gewertet und hierfür eine Stundung gewährt.
Der nunmehrigen Bewertung durch das Finanzamt nach dem Tod der Erblasserin im Jahre 2012 erteilte das Finanzgericht eine Absage und gab der Klage der GbR vollumfänglich statt.
Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages habe es einen von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel gegeben.
Die frühere schenkungsteuerliche Behandlung als nießbrauchsähnliche Gestaltung sei unzutreffend gewesen.
Der abweichende Gewinnverteilungsschlüssel sei ausdrücklich an die Geschäftsführerstellung der Erblasserin gekoppelt gewesen, sodass bereits die Möglichkeit eines Erwerbs des mit der abweichenden Gewinnbeteiligung ausgestatteten Anteils fraglich sei. Es bestehe mithin keine Verbindung zwischen den von der Erblasserin an der Gesellschaft gehaltenen 5 % Anteile am Vermögen und andererseits der hiervon abweichenden Gewinnverteilung.
Jedenfalls aber sei ein solcher Erwerb durch den Erbfall wegen der damit zwingend eintretenden Beendigung der Geschäftsführerstellung ausgeschlossen. Durch den Tod Erblasserin sei die abweichende Gewinnverteilung nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen erloschen und könne daher nicht mehr für die Verteilung und Bewertung herangezogen werden.
Die Entscheidung des Finanzgerichtes erscheint aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung konsequent.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die steuerrechtliche Einordnung stets der zivilrechtlichen Ausgestaltung zu folgen hat. Dies bedeutet, dass ein Vorgang nur in dem Umfang als steuerrechtlich relevant beurteilt werden kann, als dieser auch zivilrechtlich zu Ansprüchen des Betreffenden führt.
Dennoch hat das Finanzgericht vorliegend die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage noch erfolgen wird. Nach allen bisher bekannten Kriterien dürfte der BFH die Entscheidung des Finanzgerichtes bestätigen.
Benötigen Sie Hilfe bei der Beantwortung von Fragen rund um das Thema Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht, so wenden Sie sich gerne an die Kanzlei WBK als erfahrenen und kompetenten Partner auf dem Gebiet des Erbrechtes.
Nutzen Sie unseren Service einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.
Artikel teilen: