Zur Besteuerung von Kampfhunden
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Einmal mehr hat eine bayerische Gemeinde den Steuersatz für Kampfhunde gegenüber dem Steuersatz für normale Hunde um ein 10-Faches höher festgesetzt. Oftmals fragen sich die Hundehalter und Steuerpflichtigen, ob dieses Vorgehen überhaupt (rechtlich) zulässig ist. Die nachfolgenden Ausführungen bieten hierzu einen ersten Überblick.
Die (bayerischen) Gemeinden können auf Grundlage von Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes sogenannte örtliche Aufwandssteuern erheben. Als Aufwand werden solche Lebensvorgänge besteuert, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus einen zusätzlichen Vermögensaufwand erfordern. Zu den traditionellen örtlichen Aufwandssteuern gehört die Hundesteuer.
Grundsätzlich ist es den Gemeinden erlaubt, Kampfhunde im Sinne der Kampfhundeverordnung anders zu besteuern als normale Hunde. Bei der Einordnung als Kampfhund im steuerrechtlichen Sinne kommt es nicht darauf an, ob für den Hund ein sog. Negativzeugnis erstellt wurde – dies hat lediglich Auswirkungen für die sicherheitsrechtlichen Anordnungen nach dem Sicherheitsgesetz. Die Gemeinden verfolgen mit der höheren Besteuerung neben fiskalischen Interessen vielmehr einen Lenkungszweck. Dieser besteht darin, als potenziell gefährlich eingestufte Hunde aus dem jeweiligen Gemeindegebiet zu verdrängen. Nach einer letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.10.2014 – Az. 9 C 8.13) ist eine erhöhte Besteuerung von Kampfhunden rechtlich nicht mehr zulässig, wenn das Ziel letztendlich darin liegt, dass jegliche Haltung von Kampfhunden praktisch unmöglich gemacht wird.
Bei dem zu entscheidenden Fall betrug die erhöhte Besteuerung eines Kampfhundes im Vergleich zu einem normalen Hund das 26-Fache. Hierzu führte das Gericht aus, dass der Besteuerung des Kampfhundes eine erdrosselnde Wirkung zukomme, weil die Steuer zu einer Verhaltensregel werde und praktisch einem Verbot gleichkomme. Ob eine erdrosselnde Wirkung vorliegt, wird anhand der durchschnittlichen Haltungskosten eines Hundes bemessen, welche nach Ansicht des Gerichts bei ca. 900 € bis 1.000 € jährlich liegen. Bei Kampfhunden sind noch die Kosten für den Wesenstest, die Gebühr für das Negativzeugnis und ggfs. sicherheitsrechtliche Kosten (beispielsweise für einen Maulkorb oder Zwinger) umgerechnet auf die jeweilige durchschnittliche Lebensdauer eines Hundes hinzuzurechnen. Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist die erhöhte Besteuerung um das 10-Fache noch als rechtlich zulässig anzusehen.
Dr. Sonja Sojka
Rechtsanwältin
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