Zur Erstattungsfähigkeit von KFZ-Sachverständigenkosten
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Es ist grundsätzlich sinnvoll sich ein Gutachten durch einen KFZ-Sachverständigen erstellen zu lassen, sofern man unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten ist, der Unfallgegner bekannt ist und hierbei der PKW beschädigt wurde.
Das hat viele Vorteile:
Das Gutachten dient der fachkundigen und damit auch sicheren Dokumentation des Schadens. Zudem kommt die Erstattung einer Wertminderung regelmäßig nur in Betracht, wenn diese auch von einem KFZ-Gutachter ermittelt wurde. Schließlich prüft ein KFZ-Sachverständiger, ob möglicherweise ein Totalschaden vorliegt und damit, ob sich eine Reparatur wirtschaftlich betrachtet lohnt.
Hierbei gilt bei einem unverschuldeten Unfall im Grundsatz, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihnen als Geschädigtem die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens durch einen KFZ-Sachverständigen voll zu ersetzen hat!
Es gibt jedoch auch eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit den Kosten eines KFZ-Sachverständigengutachtens, wovon einige hier in diesem Beitrag angerissen werden sollen:
Bagatellschaden
Bei einem Bagatellschaden handelt es sich um einen ganz geringfügigen Schaden, der etwa in Betracht kommen kann bei ganz leichten oberflächlichen Lackschäden oder Schäden am Außenspiegel.
Bei einem Bagatellschaden ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich und zweckmäßig, weshalb der Geschädigte auf die Einholung eines kostengünstigeren Kostenvoranschlags einer Reparaturwerkstatt zur Schadensermittlung verwiesen werden kann.
Der BGH entschied, dass zur Bestimmung, ob ein Bagatellschaden vorliegt, zwar nicht alleine auf die voraussichtlichen Reparaturkosten bzw. die Schadenshöhe abgestellt werden kann, denn diese Kosten sind für den Geschädigten als Laien nicht sicher vorhersehbar. Es gibt daher auch gerade keinen bestimmten festgelegten Grenzwert, dessen Unterschreitung stets zur Feststellung eines Bagatellschadens führt! So haben Gerichte etwa immer wieder geschädigtenfreundlich entschieden, dass auch bei sehr niedrigen Schadenshöhen nicht zwingend von einem Bagatellschaden auszugehen ist, etwa wenn in dem konkreten Fall die Möglichkeit eines Totalschadens bestand oder wenn etwa eine Demontage eines Stoßfängers zur Ermittlung des Schadensumfangs erforderlich war.
Allerdings kann die Schadenshöhe nach der Rechtsprechung des BGH durchaus ein gewichtiger Anhaltspunkt für den Richter darstellen, ob der Schaden für den Geschädigten als Bagatellschaden erkennbar war. Der BGH entschied mit Urteil vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 365/03 dass es jedenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn ein Richter bei einer Schadenshöhe von 715,81 € entscheidet, dass bei einer solchen Schadenshöhe nicht von einem Bagatellschaden auszugehen ist.
Fazit: Viele Amts- und Landgerichte orientieren sich, obwohl es nach der Rechtsprechung des BGH gerade keine feste Wertgrenze gibt (!), dennoch stark an der Schadenshöhe. Der BGH belässt Richtern in den unteren Instanzen gewisse Beurteilungsspielräume. Nach heutigen Maßstäben erscheint - unter Berücksichtigung allgemeiner Preissteigerungen - bei einer Schadenshöhe unterhalb von derzeit bis zu 1000 € brutto eine gewisse Vorsicht hinsichtlich der Einholung eines Gutachtens geboten.
Höhe der Gutachterkosten
KFZ-Haftpflichtversicherungen rügen gelegentlich auch die Höhe der Gutachterkosten als unangemessen hoch und nehmen insoweit Kürzungen vor. Ein Beispiel hierfür ist die HUK Coburg, die dies etwa mit dem Hinweis auf eigens durch sie selbst erstellte HUK-Honortableaus macht.
Hierbei gilt: Wurde die Rechnung des KFZ-Sachverständigen bereits vollständig durch den Geschädigten bezahlt und besteht auch eine entsprechende Parteivereinbarung zwischen Geschädigtem und KFZ-Gutachter hinsichtlich der Vergütungshöhe, so hat es die gegnerische KFZ-Haftpflichtversicherung grundsätzlich schwer geltend zu machen, dass sie diese Kosten wegen einer Überhöhung nicht vollständig zu ersetzen hat. Die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten wird grundsätzlich bei einer durch den Geschädigten bezahlten Rechnung vermutet. Es ist nicht Aufgabe des Geschädigten nach einem Unfall Markforschung zu betreiben und den günstigsten KFZ-Sachverständigen zu ermitteln!
Dieses Privileg bei der Darlegung der Angemessenheit der Sachverständigenkosten soll dem Geschädigten hingegen nicht zukommen, wenn er die Rechnung des KFZ-Sachverständigen noch gar nicht vollständig bezahlt hat. Dann sind in jedem Fall nur angemessene und marktübliche Sachverständigenkosten ersatzfähig. Es gilt somit ein strengerer Prüfungsmaßstab als bei einer bereits bezahlten Rechnung.
Für die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten können nach der Rechtsprechung des BGH, Urt. v. 24.10.2017, Az.: VI ZR 61/17 grundsätzlich geeignete Listen oder Tabellen Verwendung finden. Zur Prüfung der Angemessenheit von Sachverständigenkosten wird in der Praxis von den Amts- und Landgerichten daher, in Ermangelung einer geeigneteren Schätzgrundlage, regelmäßig Bezug genommen auf die zeitnächste BVSK-Honorarbefragung. Insoweit handelt es sich um eine regelmäßig durchgeführte Befragung der Mitglieder des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK- über deren Vergütungshöhe.
Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den KFZ-Sachverständigen
Zur Ausgangslage: Kunde des KFZ-Sachverständigen ist der Unfallgeschädigte. Der Unfallgeschädigte schuldet daher auch grundsätzlich dem KFZ-Gutachter die Bezahlung seiner Rechnung. Der Unfallgeschädigte wiederum hat einen Anspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung auf Ersatz der Sachverständigenkosten, da diese Kosten einen aus dem Unfall resultierenden Schaden darstellen.
Aus Kundenzufriedenheitsgründen machen KFZ-Sachverständige bei unberechtigten Kürzungen ihrer Forderung durch die KFZ-Haftpflichtversicherung den restlichen Betrag häufig nicht gegenüber dem eigenen Kunden geltend. Vielmehr lassen KFZ-Sachverständige sich regelmäßig den Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten vom Geschädigten abtreten. Die KFZ-Sachverständigen machen dann ihre restliche Forderung gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung selbst geltend.
Problematisch ist, dass diese von KFZ-Sachverständigen verwendeten Abtretungserklärungen für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert sind, weshalb sie der AGB-Kontrolle unterliegen. Insbesondere gibt es insoweit immer wieder neuere Urteile, wonach bestimmte Formulierungen in diesen Abtretungserklärungen zur Unwirksamkeit der gesamten Abtretung führen können. Es ist daher empfehlenswert, dass KFZ-Sachverständige ihre Abtretungserklärungen in regelmäßigen Abständen an die aktuelle Rechtsprechung anpassen.
So findet sich beispielhaft noch immer in vielen Abtretungsformularen von KFZ-Sachverständigen folgende oder eine ähnlich lautende Formulierung:
„Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der SV dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern.”
Dieser letzte Satz, wonach der Sachverständige auf die Rechte aus der Abtretung bei Inanspruchnahme des Geschädigten „verzichtet“, ist nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil 17. Juli 2018, Az.: VI ZR 278/17 benachteiligend für den Geschädigten und die Abtretung damit insgesamt unwirksam. Interessengerecht ist nur eine Formulierung, wonach dem Geschädigten bei Inanspruchnahme durch den Gutachter der Schadensersatzanspruch auf die Gutachterkosten wieder zurückabgetreten wird, da der Geschädigte dann wieder in die Lage versetzt werden muss, dass dieser den Schadensersatzanspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung geltend machen kann.
Der Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. empfiehlt daher anstelle eines “Verzichts” des Gutachters auf die abgetretene Schadensersatzforderung aktuell folgende Formulierung:
“Eine Inanspruchnahme meinerseits (Geschädigter) erfolgt nur Zug um Zug gegen die Rückabtretung der noch offenen Forderung.“
Kontakt
Für weitere Fragen können Sie mich gerne unter folgender URL kontaktieren: www.kanzlei-bartz.de
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