Zur Gültigkeitsdauer von Gutscheinen
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Wer kennt das nicht? Man bekommt einen Gutschein geschenkt, dieser wird verlegt und nach längerer Zeit wird der Gutschein erst wiedergefunden.
Da stellt sich die Frage, wie lange Gutscheine gültig sind? Sofern kein Ablaufdatum auf einem Gutschein vermerkt wurde, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ein solcher Gutschein gilt daher drei Jahre ab dem Zeitpunkt seines Kaufs, wobei die Frist erst am Ende dieses Jahres beginnt. Wird also ein im Sommer 2014 gekaufter Gutschein verschenkt, ist dieser bis zum 31.12.2018 zu verwerten.
Es werden teilweise auch kürzere Fristen auf einem Gutschein vermerkt. Allerdings sind Laufzeiten von unter einem Jahr in der Regel zu knapp bemessen und unwirksam. Wenn also eine kurze Verjährungsfrist auf dem Gutschein vermerkt ist, sollte der Gutschein-Inhaber auf die Dreijahresfrist verweisen und sein Recht einfordern.
Hinzuweisen bleibt aber darauf, dass in Ausnahmesituationen, bei besonderen Schnäppchen oder Aktionen oder Konzerten ausnahmsweise auch kürzere Fristen zulässig sein können.
Was aber tun, wenn die Frist tatsächlich bereits verstrichen ist? In diesen Fällen muss der Händler den Gutschein nicht mehr annehmen. Es handelt sich dann um eine Kulanzentscheidung des Händlers, ob er den Gutschein gleichwohl anerkennt. Allerdings wird teilweise diskutiert, dass zumindest ein Teil des Wertes zurückzuerstatten ist. Hier wird argumentiert, dass zumindest der mögliche Gewinn zurück zu erstatten sein.
Häufig stellt sich auch die Frage, ob man sich denn den Gutschein auszahlen lassen kann. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass einem keine Waren aus dem Sortiment des Händlers gefallen.
Will man den Gutschein einlösen, erreicht aber nicht den Gutscheinwert, obliegt es der Entscheidung des Händlers, den Differenzbetrag auszuzahlen oder aber den Restbetrag auf dem Gutschein zu vermerken. In diesen Fällen kann der Gutschein auch mehrfach zu einem Einsatz kommen.
Haben Sie Fragen zu einem Gutschein oder gibt es Probleme bei Ihrem Einkauf? Wir helfen Ihnen gern weiter. Sprechen Sie uns an.
Ihr Ansprechpartner in der Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen
Rechtsanwalt Jörg Schwede
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