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Zurückstellung von der Schule in Rheinland-Pfalz (§ 58 Schulgesetz, § 13 Grundschulordnung RLP)

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Wie erreiche ich in Rheinland-Pfalz eine Zurückstellung von der Schule?

Eine mögliche Zurückstellung von der Schule beschäftigt auch in Rheinland-Pfalz jedes Jahr zahlreiche Familien. Während in bei massiven gesundheitlichen Problemen eine Zurückstellung von der Schule oftmals auf der Hand liegt, sind in Rheinland-Pfalz vor allem die Fälle umstritten, bei denen Kinder nur sozial-emotionale Defizite haben, also „noch nicht so weit sind“ und noch ein weiteres Jahr im Kindergarten bleiben sollen.

Ein Elternrecht auf Zurückstellung gibt es auch in Rheinland-Pfalz nicht. Die Schule kann eine Zurückstellung von der Schule von sich aus aussprechen, was aber sehr selten ist. Meist müssen Eltern die Zurückstellung von der Schule beantragen.

Wie dies funktioniert und worauf man achten sollte, zeigen ich nachfolgend:

Zurückstellung von der Schule und Einschulungsstichtag in Rheinland-Pfalz – § 57 SchulG RLP:

In Rheinland-Pfalz ist der Einschulungsstichtag in § 57 Schulgesetz Rheinland-Pfalz geregelt:

Alle Kinder, die bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollenden, besuchen die Schule mit dem Beginn des Schuljahres.

Einen Antrag auf Zurückstellung von der Schule müssen demnach alle Kinder stellen, die vor dem Einschulungsstichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben und damit grundsätzlich schulpflichtig werden. Wer in Rheinland-Pfalz nach dem 31.08. das sechste Lebensjahr vollendet, gilt demnach noch nicht als schulreif. Alle anderen Kinder müssen einen Antrag auf Zurückstellung von der Schule stellen.

Gründe für eine Zurückstellung von der Schule in Rheinland-Pfalz – § 58 Abs. 2 SchulG RLP:

Die Voraussetzungen der Zurückstellung von der Schule in Rheinland-Pfalz sind umstritten, da die gesetzliche Regelung unklar ist. In § 58 Abs. 2 Schulgesetz Rheinland-Pfalz heißt es hierzu:

Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist für schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund einmal auf Antrag der Eltern möglich. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt. Eine Zurückstellung soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Diese Kinder können in einem Schulkindergarten oder in einer Kindertagesstätte gefördert werden.

Schulen überlesen gerne das Wort „in der Regel“ und behaupten, eine Zurückstellung von der Schule sei in Rheinland-Pfalz nur bei gesundheitlichen Gründen möglich. Dies ist falsch. Natürlich können in Rheinland-Pfalz auch Kinder aus intellektuellen Gründen oder sozial-emotionalen Gründen zurückgestellt werden. Demnach kommen in Rheinland-Pfalz alle 3 historischen Zurückstellungsgründe in Betracht:

  • Zunächst natürlich die explizit geregelte Zurückstellung aus gesundheitlichen Gründen, wenn schwere Entwicklungsverzögerungen vorliegen oder schwere Krankheiten eine Einschulung noch verhindern.
  • Des Weiteren aber auch eine Zurückstellung aus intellektuellen Gründen, wenn die Kinder noch nicht auf dem für die Schule erforderlichen intellektuellen Niveau sind, erfolgreich mitzukommen.
  • Und in Rheinland-Pfalz ist auch die meist begehrte Zurückstellung aus sozial-emotionalen Gründen möglich, wenn Kinder noch nicht so weit sind, dass sie in einer Schule zurechtkommen.

Auch für Rheinland-Pfalz ist dabei zu beachten, dass die Zurückstellungsgründe erhebliches Gewicht haben müssen. Dies gilt vor allem für die Zurückstellung aus sozial-emotionalen Gründen, die im Grunde für alle Kinder ansatzweise vorliegen, d. h. der Übergang in die Schule muss tatsächlich als nicht machbar erscheinen und nicht nur als ungemütlich.

Zurückstellung von der Schule und Sonderpädagogischer Förderbedarf in Rheinland-Pfalz

Seit Einführung des Rechts auf Inklusion haben auch in Rheinland-Pfalz die Feststellungen sonderpädagogischen Förderbedarfs zugenommen. D. h., anstatt die Kinder von der Schule zurückzustellen, versuchen viele Schulen, die Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf einzuschulen.

Und woher bekommen die Schulen entsprechende Anhaltspunkte? Aus dem Antrag auf Zurückstellung von der Schule!

Wird dieser nämlich überzogen, steht plötzlich nicht mehr die Zurückstellung von der Schule im Fokus, sondern möglicher sonderpädagogischer Förderbedarf!

Was ist so schlimm an sonderpädagogischem Förderbedarf?

Mit der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs geht eine erhebliche Stigmatisierung einher. Zudem handelt es sich um einen Dauer-Verwaltungsakt, d. h. hat man erst einmal sonderpädagogischen Förderbedarf, wird man diesen nicht mehr so einfach los… (siehe ausführlich zum Thema meine Website: www.sonderpädagogischer-förderbedarf-inklusion.de).

Es ist also oftmals ein Eiertanz, dass man genug schreibt, um eine Zurückstellung von der Schule zu erreichen, aber nicht zu viel, sodass man am Ende im sonderpädagogischen Förderbedarf landet… Hier machen Eltern oftmals große Fehler, weil ihnen natürlich die Erfahrung und das nötige Misstrauen fehlt… Aus meiner langjährigen Tätigkeit als Anwalt für Schurecht kann ich Ihnen natürlich gerne weiterhelfen.

Der Antrag auf Zurückstellung von der Schule von der Schule in Rheinland-Pfalz

In § 13 Abs. 1 Schulordnung Grundschule Rheinland-Pfalz heißt es:

Auf Antrag der Eltern kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund vom Schulbesuch zurückstellen. Eine Zurückstellung soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Der Antrag ist bis zum 15. Mai bei der Schule zu stellen und zu begründen. Die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters wird den Eltern bis zum 15. Juni schriftlich mitgeteilt

D. h. der Schulleiter kann natürlich auch von Amts wegen eine Zurückstellung von der Schule prüfen, meist bedarf es aber eines (in Rheinland-Pfalz fristgebundenen) Antrags auf Zurückstellung von der Schule durch die Eltern!

Vor allem an den Ergebnissen der schulärztlichen Untersuchung. Hierzu heißt es in § 11 Schulordnung Grundschule RLP:

(2) Vom Gesundheitsamt wird im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die schulärztliche Untersuchung aller angemeldeten Kinder vorgenommen. §51 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Das Gesundheitsamt benennt bis zum 31. Januar der zuständigen Grundschule unter Angabe von Gründen die Kinder, deren körperliche Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht noch nicht erwarten lässt. Für die nicht schulpflichtigen Kinder erfolgt diese Meldung bis zum 31. Mai.

Eltern sollten ihrerseits eigene „Privatgutachten“ vorbereiten. In Betracht kommt vor allem der Kindergarten, Ärzte, Psychotherapeut, Ergotherapeut etc. Hierbei muss man aber natürlich erst einmal schauen, ob die Aussagen opportun für eine Zurückstellung von der Schule sind, was beim Kindergarten leider meist nicht der Fall ist…

Widerspruch bei Ablehnung der Zurückstellung von der Schule in Rheinland-Pfalz:

Bereits aufgrund des strittigen Umfangs der Zurückstellungsgründe in Rheinland-Pfalz, werden Anträge auf Zurückstellung von der Schule durch Eltern meist sehr restriktiv behandelt.

Wird dem Antrag auf Zurückstellung von der Schule nicht stattgegeben, stellt dies einen Verwaltungsakt dar und man kann hiergegen Widerspruch einlegen. Hierbei ist indes zu beachten, dass die Schulämter (ADD Neustadt, ADD Koblenz, ADD Trier) sich selten inhaltlich einmischen und auf die Erfahrung der Schulleitung verweisen.

Folglich sollte man bereits frühzeitig über eine anwaltliche Unterstützung nachdenken. Insbesondere besteht immer die Gefahr, dass man sich in sein Unglück redet und einem dann gar nichts mehr geglaubt wird, insofern ist zumindest eine anwaltliche Beratung immer sinnvoll.

Ich berate deshalb bei Zurückstellungswünschen von Eltern sehr viel und greife notfalls auch bundesweit ein.

Näheres finden Sie auf meiner Website: www.zurueckstellung-schule.de

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwaltskanzlei Zoller – Anwalt für Schulrecht


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