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10.02.2017
von Rechtsanwalt Frank Baranowski
Ehegattenunterhalt ist in erster Linie als sogenannter Elementarunterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) geschuldet, der zur Deckung der im täglichen Leben normalerweise auftretenden Bedürfnisse dient. Davon umfasst werden die Kosten für Essen und …