155 Anwälte für Geschmacksmuster
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Geschmacksmuster
Fragen und Antworten
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Geschmacksmuster: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Geschmacksmuster sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Geschmacksmuster: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Geschmacksmuster umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Geschmacksmuster und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was kostet ein Anwalt?
Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
Bei dem Geschmacksmuster - bzw. eingetragenen Design - handelt es sich um ein sog. Schutzrecht, das dem Inhaber das alleinige Nutzungsrecht am Design eines Gegenstandes sichert. Denn selbst die beste Erfindung verkauft sich häufig nicht, wenn das Design z. B. zu unauffällig ist. Ein Geschmacksmuster gewährleistet somit den Designschutz, während z. B. die technische Erfindung selbst mit einem Gebrauchsmuster vor einer Fälschung geschützt werden kann.
Das Design eines Erzeugnisses nach § 1 Designgesetz - also z. B. Farbe, Gestalt oder verwendete Werkstoffe - ist weder vom Urheberrecht noch vom Wettbewerbsrecht geschützt, da das „designen" lediglich als „handwerklich durchschnittliche Leistung" eingestuft wird. Dagegen ist aber z. B. im Wettbewerbsrecht unlauterer Wettbewerb bzw. unlautere Nachahmung des Erzeugnisses Voraussetzung, damit man etwa Ansprüche aus dem UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - geltend machen kann.
Um die äußerliche Gestaltung eines Gegenstandes zu schützen, kommt somit nur das Geschmacksmuster in Betracht. Beim eingetragenen Design handelt es sich jedoch um ein sog. ungeprüftes Schutzrecht. Das bedeutet, man muss es zwar beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen und unter anderem mittels Bildern das Design deutlich erkennbar aufzeigen. Die Behörde prüft aber nicht, ob das Design die nötigen Voraussetzungen für eine Eintragung mitbringt, nämlich Neuheit und Eigenart. Die Überprüfung obliegt vielmehr demjenigen, der die Eintragung eines Geschmacksmusters in das sog. Geschmacksmusterregister beantragt. Ob er also tatsächlich der Rechteinhaber ist, stellt sich zumeist erst heraus, wenn ein anderer ein Plagiat herstellt sowie veräußert und daraufhin in einem Zivilprozess um das Geschmacksmuster gestritten wird. Hierbei gilt das eingetragene Design aber zunächst zugunsten desjenigen, für den das Recht - zuerst - in das Geschmacksmusterregister eingetragen wurde. Somit bleibt zwar ein Restrisiko, dass man nicht der Rechteinhaber sein könnte, aber man spart beim Anmeldeverfahren Zeit und Geld, was dem Antragsteller gerade nach z. B. einer Existenzgründung zugutekommt. Ein weiterer Vorteil eines Geschmacksmusters ist, dass die Schutzdauer 25 Jahre ab dem Anmeldetag beträgt. Dagegen entfällt der Schutz, wenn man die Aufrechterhaltungsgebühr nach § 28 Geschmacksmustergesetz nicht bezahlt hat.
Bevor aber ein Gericht eingeschaltet wird, kann bereits eine Abmahnung unter Umständen weiterhelfen. Der Rechteverletzer soll in diesem Zusammenhang eine Unterlassungserklärung abgeben und eventuell Schadenersatz bzw. eine Nutzungsentschädigung leisten. Oft werden auch die Anwaltskosten gefordert sowie - im Wiederholungsfall - die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Übrigens: Es gibt auch ein sog. nicht eingetragenes Geschmacksmuster. Hier entsteht für drei Jahre ein Nachahmungsschutz, wenn man das Muster innerhalb der Europäischen Union öffentlich zugänglich macht, es also z. B. ausstellt.
(VOI)
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