127 Anwälte für Härtefallregelung
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Härtefallregelung
Fragen und Antworten
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Härtefallregelung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Härtefallregelung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Härtefallregelung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Härtefallregelung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Härtefallregelung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was kostet ein Anwalt?
Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Eine Härtefallregelung sieht vor, dass ein Prüfling, der eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat wegen besonderer Umstände erneut zur Prüfung zugelassen werden kann. Hierfür ist ein sog. Härtefallantrag zu stellen.
Der erfolgreich gestellte Härtefallantrag ermöglicht Prüflingen (Schule, Hochschule, Referendariat etc.), die eine Prüfung im letzten regulären (Wiederholungs-)Versuch nicht bestanden haben, einen erneuten, letzten Versuch, diese Prüfung zu bestehen. Der auf den erfolgreichen Härtefallantrag absolvierte Versuch wird auch als „Gnadenversuch" bezeichnet.
Der Härtefallantrag muss bei der jeweils zuständigen Stelle (Prüfungsamt etc.) - in der Regel - schriftlich gestellt werden und muss schlüssig sein, damit er Aussicht auf Erfolg hat. Über den Antrag entscheidet in der Regel der Präsident des Prüfungsamtes oder der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission. Härtefallregelungen finden sich entweder in landesrechtlichen Prüfungsordnungen oder in den Prüfungsordnungen bzw. Satzungen der jeweils prüfenden Stellen. Für unterschiedliche Prüfungen (Schule, Hochschule etc.) gelten zudem jeweils unterschiedliche Voraussetzungen. Innerhalb der verschiedenen Fachrichtungen einzelner Studiengänge gelten wiederum unterschiedliche Anforderungen, die teils in Prüfungsordnungen des Landesrechts geregelt sind (z. B. JAPO für Juristen in Bayern).
Die Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalls bereitet oft Schwierigkeiten. Grund für einen zusätzlichen Wiederholungsversuch im Rahmen einer Härtefallregelung können z. B. gesundheitliche Problem sein, aber auch soziale oder familiäre Problem (Todesfälle in der Familie, schwere Erkrankungen von nahen Angehörigen etc.).
(LOE)
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