109 Anwälte für Schiedsspruch
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Schiedsspruch
Fragen und Antworten
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Schiedsspruch: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Schiedsspruch sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Schiedsspruch: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Schiedsspruch umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Schiedsspruch und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Ein Schiedsspruch ist eine im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit gefällte Entscheidung. Laut Zivilprozessordnung haben Schiedssprüche dabei die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Daraus kann somit die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einem Schiedsspruch kommt, ist ein Schiedsverfahren. Hierfür muss eine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien vorliegen. Diese kann entweder mittels Schiedsklausel in einem Vertrag oder als eigenständige Schiedsabrede getroffen werden.
Das Schiedsverfahren muss nicht zwangsläufig mit einem Schiedsspruch enden. Statt durch Schiedsspruch kann das Schiedsgericht das Schiedsverfahren in bestimmten Fällen auch mittels Beschluss beenden. Schließen die Parteien einen Vergleich, kann das Gericht diesen auf ihren Antrag hin in Form eines Schiedsspruchs festhalten. Unabhängig davon ist der Schiedsvergleich entsprechend wie ein Schiedsspruch zu erlassen.
Form und Wirksamkeit des Schiedsspruchs
Ein Schiedsspruch muss schriftlich abgefasst sein, sonst ist er unwirksam. Er ist von allen beteiligten Schiedsrichtern zu unterschreiben. Das Fehlen einer oder mehrerer Unterschriften kann einen weiteren Formmangel darstellen. Außerdem ist die Begründung des Schiedsspruchs erforderlich. Fehlende Angaben zum Tag des Erlasses und zum Schiedsort machen die schiedsrichterliche Entscheidung hingegen nicht unwirksam. Die Art der Mitteilung an die Parteien ist mangels zwingender Formvorschriften im Schiedsrecht frei.
Inhalt des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch enthält neben der eigentlichen Entscheidung und ihrer Begründung auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, sofern die Parteien nicht eine andere Regelung getroffen haben. Erklärungen in einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ersetzen gegebenenfalls seine notarielle Beurkundung. Voraussetzung dafür ist die Protokollierung des Wortlauts während der Verhandlung oder dessen schriftliche Abfassung und Unterzeichnung durch die Parteien.
Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch
Solange der Schiedsspruch noch nicht rechtskräftig ist, kann er, sofern vereinbart, innerhalb des Schiedsverfahrens mittels Berufung oder Revision angegriffen werden. Darüber hinaus kann das Vorliegen eines oder mehrerer Aufhebungsgründe und der begründete Antrag einer Schiedspartei zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen.
(GUE)
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