49 Anwälte für Verfassungsbeschwerde | Seite 3

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Rechtsanwältin Martina Zünkler
Zünkler und Grether Rechtsanwältinnen, Potsdamerstraße 97, 10785 Berlin 6973.6956251023 km
Fundierte Expertise im Hochschulrecht
Fachanwältin Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Anwaltshaftung • Verfassungsrecht • Schulrecht
Frau Rechtsanwältin Martina Zünkler ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Verfassungsbeschwerde
(18.04.2020) Vielen Dank für die zeitnahe Antwort und die hilfreichen Informationen.

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Verfassungsbeschwerde

Fragen und Antworten

  • Verfassungsbeschwerde: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Verfassungsbeschwerde sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Verfassungsbeschwerde: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Verfassungsbeschwerde umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Verfassungsbeschwerde und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a Grundgesetz (GG) i. V. m. den §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) kann grundsätzlich jedermann beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erheben, der darlegen kann, in einem Grundrecht nach den Art. 1 bis 19 GG bzw. einem grundrechtsgleichen Recht nach den Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103 f. GG verletzt worden zu sein.

Wer eine Verfassungsbeschwerde erheben möchte, muss jedoch einige Voraussetzungen erfüllen. So muss er zunächst einmal verfahrensfähig sein, was in der Regel mit der Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen ist. Bei Minderjährigen ist wohl auf ihre Einsichtsfähigkeit abzustellen. Zudem ist antragsberechtigt, wer grundrechtsfähig ist. Bei einem Bürger mit deutscher Staatsangehörigkeit ist das unproblematisch. Nach EU-Recht können sich auch EU-Ausländer sogar auf die „Deutschen-Grundrechte", wie z. B. Art. 12 I GG, berufen. Das gilt aber nicht für Ausländer aus einem Drittstaat. Sie werden in diesem Fall über die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 I GG geschützt. Auch inländische juristische Personen aus dem Privatrecht - z. B. eine GmbH oder ein Verein - können Verfassungsbeschwerde einlegen, sofern Art. 19 III GG greift.

Der Antrag muss des Weiteren schriftlich eingereicht werden, da ansonsten ein Formmangel vorliegt, der dazu führt, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annimmt, was aber zwingend nötig ist. Außerdem muss im Antrag klar und deutlich begründet werden, welches Grundrecht durch welchen hoheitlichen Akt der deutschen staatlichen Gewalt - Handlung einer Behörde, Gerichtsurteil oder Gesetz - verletzt wurde. Der Antragsteller hat dies innerhalb einer festgesetzten Frist zu tun. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz, beträgt die Frist ein Jahr ab Inkrafttreten der Rechtsordnung, ansonsten ein Monat ab Bekanntgabe z. B. des Urteils. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Fristversäumnis nur möglich, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden die Frist nicht einhalten konnte. Zu beachten ist außerdem, dass der Antragsteller erst Verfassungsbeschwerde einreichen darf, wenn er den Rechtsweg erschöpft hat. So muss er z. B. erst Klage bei einem allgemeinen Gericht sowie alle möglichen Rechtsbehelfe - wie etwa Berufung oder Revision - erfolglos eingelegt haben. Wer sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz wenden möchte, muss grundsätzlich selbst, unmittelbar und gegenwärtig davon betroffen sein.

Das BVerfG prüft dann, ob der hoheitliche Akt tatsächlich gegen ein oder mehrere Grundrechte bzw. grundrechtsgleiche Rechte verstößt, also ein Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht zu bejahen ist. Es wird den hoheitlichen Akt dann etwa aufheben oder mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklären. Es kann aber beispielsweise keinen Schadenersatz zuerkennen oder ein Gesetz selbst aufheben. Für eine Rechtsordnung, die der Verfassung entspricht, hat vielmehr der Gesetzgeber zu sorgen.

Übrigens: Mit dem Erheben einer Verfassungsbeschwerde entstehen dem Antragsteller keine Kosten. Unter Umständen kann das BVerfG aber eine sog. Missbrauchsgebühr erheben, § 34 II BVerfGG.

(VOI)

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