Nachlass - was Sie wissen und beachten müssen!
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Die wichtigsten Fakten
- Der Nachlass umfasst das gesamte Vermögen eines Verstorbenen.
- Der Nachlass geht an den oder die Erben.
- Jeder Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.
- Bei Annahme übernimmt der Erbe auch die Schulden des Erblassers.
- Wichtig in der heutigen Zeit ist insbesondere auch der digitale Nachlass.
Was ist ein Nachlass?
Mit dem Tode einer Person, dem sogenannten Erbfall, geht deren Vermögen, also die Erbschaft als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen, also die Erben, über. Der Nachlass entspricht dabei der Erbschaft. Der Begriff Nachlass bezieht sich dabei konkrete auf das vererbbare Vermögen.
Zum Vermögen eines Verstorbenen und damit zum Nachlass zählen insbesondere Güter, Rechte und Verpflichtungen. Konkret gehört Folgendes häufig zum Nachlass:
- Bargeld
- Sparguthaben
- Wertpapiere
- Fahrzeuge
- Immobilien
- Wertpapiere
- Sammlungen
- Forderungen
- Nutzungsrechte
- Patente
- Gesellschaftsanteile
- Darlehensschulden
- Mietverhältnisse
- Versicherungsverträge
- Steuernachzahlung
Digitaler Nachlass
Der digitale Nachlass bezeichnet die Informationen, die Verstorbene im Internet oder auf lokalen Speichermedien (z. B. Computer-Festplatten oder USB-Sticks) in Form digitaler Daten hinterlassen haben. Dabei handelt es sich regelmäßig um:
- persönliche Daten, wie Fotos, Dokumente oder Medien
- Nutzerkonten (z. B. bei E-Mail-Anbietern, Messengerdiensten, Social-Media-Portalen, Onlinehändlern)
- Online-Guthaben
- Kryptowährungen
Rechtlich wird der digitale Nachlass genauso behandelt wie der materielle Nachlass. Das heißt, dass dieser ebenso an den oder die Erben übergeht. Erben haben somit einen Anspruch auf sämtliche Daten des Verstorbenen und treten in laufende Vertragsverhältnisse.
Zum Problem wird häufig, dass nach dem Tod des Erblassers Zugangsdaten und Passwörter nicht bekannt sind. Bei der Testamentserstellung sollten deshalb im heutigen digitalen Zeitalter auch diese Daten hinterlegt werden.
Nachlass regeln
Personen jedes Alters sollten ihren Nachlass rechtzeitig durch eine letztwillige Verfügung regeln. Gibt es kein Testament oder keinen Erbvertrag, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass der Erbe bzw. die Erben nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt werden. Möchten Sie das verhindern, müssen Sie selbstständig eine andere Regelung für den Nachlass treffen.
Sie können dabei frei über den Besitz verfügen und z. B. auch einen Teil des Nachlasses an eine gemeinnützige Organisation spenden. In diesem Fall haben bestimmte gesetzliche Erben, wie Ehepartner und eigene Kinder, dennoch einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Dieser entspricht der Hälfte des Werts vom Nachlass, den sie aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erhalten würden.
Gibt es keine Erben oder schlagen alle Erben die Erbschaft aus, geht der Nachlass an den Staat.
Erbschaft annehmen oder Erbschaft ausschlagen
Sobald eine Person davon erfährt, dass er oder sie Erbe ist, bleiben sechs Wochen Zeit für die Entscheidung: Erbschaft annehmen oder ausschlagen? Unternimmt man während dieser Zeit nichts, ist die Erbschaft automatisch angenommen. Ansonsten kann man innerhalb der sechs Wochen das Erbe aktiv annehmen bzw. ausschlagen.
Wer die Erbschaft annimmt, muss eventuell vorhandene Nachlassverbindlichkeiten übernehmen. Das heißt, der Erbe oder die Erben müssen z. B. auch etwaige Schulden begleichen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat. Die Forderungen von Gläubigern bestehen nämlich direkt gegenüber dem Erben. Übersteigen die Schulden den Wert des Nachlasses muss der Erbe bzw. müssen die Erben diese mit ihrem eigenen Vermögen begleichen.
Weiß man, dass der Erblasser Schulden hatte, ist die Ausschlagung des Erbes besonders zu bedenken. Erben haben das Recht, Einsicht in Bankkonten, Versicherungen oder andere Geschäftsbeziehungen des Verstorbenen zu nehmen und sich so einen Überblick zu verschaffen. In der Regel ist dazu ein Erbschein erforderlich. Die Erbenstellung können Erben auch mit einem gegebenenfalls vorhandenen notariellen Testament oder Erbvertrag nachweisen.
Die Erbannahme kann formlos sein, indem man z. B. einfach die Sechs-Wochen-Frist abwartet. Erklärt man vor Ablauf der Frist die Annahme, ist danach keine nachträgliche Ausschlagung mehr möglich.
Die Erbausschlagung hingegen muss persönlich gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden oder gegenüber einem Notar. Dieser leitet die Erklärung an das Nachlassgericht weiter. Dieses nimmt die Ausschlagung in die Nachlassakte auf.
Nachlassgericht
Die Aufgabe des Nachlassgerichts ist die Abwicklung der Nachlassangelegenheiten. Dazu gehört z. B.:
- Verwahrung von Testamenten
- Testamentseröffnung bzw. von Erbverträgen
- Unterrichtung der Erben
- Ausstellung von Erbscheinen
- Führen der Nachlassakte
Stehen (noch) keine Erben fest, übernimmt das Nachlassgericht außerdem die Nachlasspflegschaft bzw. bestellt einen Nachlasspfleger. Das zuständige Nachlassgericht ist regelmäßig das Amtsgericht in dem Bezirk, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz bzw. in dem er sich zuletzt aufgehalten hatte.
Entscheidungen des Nachlassgerichts lassen sich mit einer Beschwerde überprüfen. Diese ist beim Oberlandesgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Nachlassgericht befindet.
Nachlasspfleger
Die Nachlassverwaltung oder Nachlasspflegschaft wird durch das Nachlassgericht angeordnet. Damit soll der Nachlass gesichert werden, bis ein Erbe die Erbschaft angenommen hat oder bis der bisher unbekannte Erbe ermittelt ist. Der Nachlasspfleger ist somit der gesetzliche Vertreter des Erben. Zu seinen Aufgaben gehören:
- Ermittlung des oder der Erben
- Bezahlung der Bestattungskosten
- Beendigung des Mietverhältnisses des Erblassers
- Kontakt mit etwaigen Gläubigern
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Rechtstipps zu "Nachlass"
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06.06.2024 Rechtsanwältin Dimitra Neofitidou MSc, LL.M„… das rechtliche Eigentum an den Immobilien des Nachlasses erwirbt. Stillschweigend, d.h. in Ermangelung einer notariellen Urkunde über die Annahme der Erbschaft, kann der Wille der vorläufigen Erben …“ Weiterlesen
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06.06.2024 Rechtsanwältin Anna O. Orlowa LL.M.„Nächste Angehörige wie Kinder haben ein Recht auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Dieses Pflichtteilsrecht bezieht sich nicht nur auf den zum Todeszeitpunkt verbleibenden Nachlass, sondern …“ Weiterlesen
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05.06.2024 Rechtsanwalt Oliver Thieler LL.M.„… der Betroffenen gegenüber ihren Bevollmächtigten sowie Nachlass- und Vermögensangelegenheiten. Nachdem der Beteiligte zu 2 in einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht vergleichsweise verpflichtet hatte …“ Weiterlesen
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04.06.2024 Rechtsanwältin Susanne Kilisch„… Menschen zeitlich immer noch ins mittlere bis hohe Alter. Fatale Auswirkungen kann diese Nachlässigkeit im Falle einer psychischen Erkrankung in jedem Alter auslösen – selbstverständlich auch für junge …“ Weiterlesen
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03.06.2024 Rechtsanwältin Jacqueline Dubs„… die verkehrsrechtliche Regelung verstößt. Die nur kurze Unaufmerksamkeit darf dabei ebenfalls nicht auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit des Betroffenen beruhen. Ist dies der Fall beruht …“ Weiterlesen
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03.06.2024 Rechtsanwalt Oliver Thieler LL.M.„… . Es sei primär zu untersuchen, ob die Person oder die Testamentsvollstreckung im Vordergrund stehe. Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass eine fremde Person den Nachlass verwalten …“ Weiterlesen
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30.05.2024 Rechtsanwältin Anna O. Orlowa LL.M.„… oder einen Erbvertrag hinterlassen hat. Diese Dokumente regeln die Verteilung des Nachlasses und können spezielle Anweisungen für die Unternehmensnachfolge enthalten. Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt …“ Weiterlesen
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30.05.2024 Rechtsanwältin Kathrin Fedder-Wendt„… oder vom Nachlassgericht, wenn der Testamentsvollstrecker dies so festgelegt hat. Nach dem Eintritt des Erbfalls ist der Testamentsvollstrecker dafür verantwortlich, den Nachlass entsprechend den gesetzlichen …“ Weiterlesen
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27.05.2024 Rechtsanwältin Anna O. Orlowa LL.M.„… oder ausschlagen Entscheiden Sie, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchten. Beachten Sie die Frist von sechs Wochen. Eine Beratung kann helfen, die Haftung als Erbe auf den Nachlass …“ Weiterlesen
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23.05.2024 Rechtsanwalt Marc Gericke„… und dass möglicherweise der Makler der Gegenseite nur einen "Nachlass" gewährt hat. Wenn das der Fall ist, ist die Nichtigkeit beider Verträge leider nicht zwingend die Folge, sodass …“ Weiterlesen