Damit ein rechtsfähiger, eingetragener Verein (e.V.) gegründet werden kann, müssen mindestens sieben Mitglieder zur Verfügung stehen, die in de Regel älter als 18 Jahre alt sein müssen. Diese sieben Vereinsmitglieder werden folglich zur sogenannten Gründungsversammlung einberufen.
Vor der Gründungsversammlung sollte bereits die Satzung – sozusagen die Verfassung des Vereins – erstellt werden.
In der Satzung sollten laut §§ 57–58 BGB unter anderem folgende Punkte festgehalten werden:
- Vereinsname, -sitz und -zweck
- Regelungen darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll
- Verfahren hinsichtlich des Ein- und Austritts von Vereinsmitgliedern
- Bestimmungen darüber, ob und in welcher Höhe Beiträge von Mitgliedern zu erbringen sind
- Angaben bezüglich der Bildung des Vorstands, den Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einberufen wird, sowie hinsichtlich der Form der Einberufung einer Mitgliederversammlung
- Regelung darüber, wie bei der Vereinsauflösung verfahren wird
Anschließend sollten die Gründungsmitglieder zur sogenannten Gründungsversammlung geladen werden. Im Rahmen dieser Versammlung sollten die Mitglieder und die Mitbegründer über die Vereinsgründung, die Satzung und über die Wahl des Vorstandes abstimmen.
Darüber hinaus sollte im Rahmen der Gründungsversammlung ein Protokollführer ernannt werden, der das Gründungsprotokoll verfasst, das anschließend beim zuständigen Amtsgericht vorzulegen ist.
Während der Versammlung wird über die Satzung abgestimmt, die von jedem Mitglied zu unterschreiben ist. Jedes Mitglied muss darüber hinaus bei der Versammlung anwesend sein.
Darüber hinaus muss der Vereinsvorstand gewählt werden, der den Verein gesetzlich vertritt. Außerdem beschließt die Gründungsversammlung, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen wird oder nicht. Der Eintrag in das Register hat unmittelbare Auswirkungen auf die Haftung. Bei einem eingetragenen Verein haftet weder der Vorstand noch die Vereinsmitglieder, sondern der Verein selbst.
Vereinsgründung – weitere Schritte
- notarielle Beglaubigung des Vorstands
- Anmeldung des Vereins beim zuständigen Amtsgericht
- Antragstellung beim zuständigen Finanzamt bezüglich der Freistellung von Umsatz- und Gewerbesteuer.
Grundsätzlich ist die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister erst nach der Anmeldung beim Amtsgericht möglich. Gemäß § 59 BGB wird der Verein durch seinen Vorstand zur Eintragung angemeldet. Hierfür muss er die Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstandes und die Abschrift der Vereinssatzung vorlegen.