246 Anwälte für Blindenrecht | Seite 3
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Fragen und Antworten
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Blindenrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Blindenrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Blindenrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Blindenrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Blindenrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Das Blindenrecht hat Einfluss auf viele Rechtsgebiete: etwa das allgemeine Vertragsrecht, das Erbrecht, aber auch das Arbeitsrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht oder Steuerrecht. Auf das Blindenrecht kann sich grundsätzlich nur berufen, wer tatsächlich blind ist - also höchstens noch eine Sehschärfe von 0,02 besitzt - oder als hochgradig sehbehindert - das ist der Fall, wenn jemand eine Sehschärfe von nicht mehr als 0,05 besitzt - bzw. wesentlich sehbehindert gilt - dessen Sehschärfe nicht mehr als 0,3 beträgt. Bei beidseitiger Blindheit liegt eine Schwerbehinderung vor, die den Betroffenen berechtigt, einen Behindertenausweis für Schwerbehinderte zu beantragen.
Das Blindenrecht sieht für Betroffene verschiedene Ansprüche wie das Blindengeld oder die Blindenhilfe vor. Letztere wird nach § 72 SGB XII (Sozialgesetzbuch XII) nur gewährt, wenn der Blinde keine anderen gleichartigen Leistungen erhält z. B. das Blindengeld, worauf aber in manchen Bundesländern kein Anspruch besteht. Ferner kann keine Blindenhilfe verlangen, wer z. B. nach einem Arbeitsunfall erblindet ist und nun von der Unfallversicherung ein Pflegegeld erhält oder Ansprüche aus dem BVG - Bundesversorgungsgesetz - im Rahmen der Kriegsopferversorgung hat.
Das Blindenrecht ist ferner einschlägig, wenn ein Kind bereits blind zur Welt kommt. Es sollte so früh wie möglich gefördert werden. Hier zahlt die Krankenversicherung diverse Kurse wie z. B. Krankengymnastik. Da ferner auch für blinde Kinder die Schulpflicht gilt, muss etwa der jeweilige Schulträger die für den Unterricht nötigen Mittel zur Verfügung stellen, z. B. Schulbücher mit Brailleschrift. Alle anderen Hilfsmittel zahlt in der Regel die Krankenkasse. Ferner kann ein Blinder z. B. ebenfalls BAföG beantragen, wenn er ein Studium absolvieren oder eine Abendschule besuchen möchte. Diese Leistungen werden dann aber anstelle der Sozialhilfe gezahlt.
Wer nach einem Unfall, der zur Erblindung geführt hat, wieder arbeiten kann, soll bei der Wiedereingliederung unterstützt werden, indem ihm z. B. eine Umschulung oder Anpassung gezahlt wird, etwa ein Kurs, wie man trotz Blindheit einen Computer bedient. Verboten ist ferner eine Diskriminierung wegen der schweren Behinderung. So ist eine Kündigung wegen Erblindung nicht automatisch wirksam: Will der Arbeitgeber einen blinden Mitarbeiter entlassen, muss das Integrationsamt bzw. die Integrationsbehörde dieser Kündigung zuvor zustimmen. Ferner haben Schwerbehinderte im Blindenrecht Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von fünf Tagen nach § 125 SGB IX.
Im Übrigen sieht das Blindenrecht unter anderem vor, dass die Krankenkasse nicht nur die Kosten für die Früherkennung einer Erblindung übernimmt, sondern z. B. auch die Behandlung, die Kosten für ein nötiges Arzneimittel oder eine notwendige Operation, die Zahlung von Krankengeld und eventuell auch von einer Reha sowie sonstige notwendige Hilfsmittel wie den weißen Langstock, Sehhilfen oder einen Blindenhund. Die Tierhaltung ist aber erst möglich, wenn der Blinde eine sog. Gespannprüfung erfolgreich abgelegt hat. Dem Tierhalter wird dann unter anderem die nötige Ausstattung wie eine Leine und das Halsband für das Haustier gezahlt.
Des Weiteren können Blinde bei ihrer Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dazu dürfen sie nach § 33b EStG (Einkommensteuergesetz) einen Pauschbetrag angeben, der sich nach dem Grad ihrer Behinderung richtet. Ferner gilt: Auch eine blinde Person kann wirksam einen Vertrag abschließen oder ein Testament errichten. Da eine eigenhändige Errichtung für einen Blinden nur schwer möglich ist und ein Formmangel vorläge, wenn ein Dritter das Testament errichtet, bietet sich die Möglichkeit des öffentlichen Testaments beim Notar an. Daneben gibt es noch viele andere Ansprüche, die ein Blinder stellen kann - z. B. eine unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr, oder die Befreiung von den Rundfunkgebühren bei der GEZ - die grundsätzlich aber alle einen entsprechenden Antrag voraussetzen.
Im Blindenrecht treffen den Betroffenen auch einige Pflichten. So muss er z. B. im Straßenverkehr um beide Arme eine gelbe Binde tragen, den Langstock oder seinen Blindenhund benutzen und so zu erkennen geben, dass er nichts bzw. sehr schlecht sehen kann, damit die anderen Verkehrsteilnehmer entsprechend reagieren und einen Verkehrsunfall vermeiden können.
(VOI)
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