80 Anwälte für Waffenschein | Seite 2
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Waffenschein
Fragen und Antworten
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Waffenschein: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Waffenschein umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Waffenschein und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Waffenschein: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Waffenschein sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Der Waffenschein erlaubt nach dem Waffengesetz (WaffG) das Führen einer Waffe, unabhängig davon, ob die Waffe geladen ist oder nicht. Unter Führen versteht man das zugriffsbereite Verfügbarhalten einer Waffe außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Besitztums.
Der große Waffenschein
Der große Waffenschein wird nur ausgestellt, wenn der darum Ersuchende bestimmte Voraussetzungen erfüllt und nachweisen kann, z.B. dass er aufgrund seines Berufes „mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern." (§ 19 WaffG)
Die weiteren Voraussetzungen sind ein Sachkundenachweis mit vorausgegangenem Lehrgang, Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG, die persönliche Eignung nach § 6 WaffG sowie Volljährigkeit und eine abgeschlossene Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von einer Million Euro für Personen- und Sachschäden.
Die waffenrechtliche Erlaubnis wird höchstens für 3 Jahre ausgestellt, danach ist sie erneut zu beantragen. Sie berechtigt zum Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen nach der Waffenliste, insbesondere Handfeuerwaffen für Patronenmunition, bei denen Geschosse durch Explosionsgase durch einen Lauf getrieben werden.
Der kleine Waffenschein
Im Gegensatz zum „großen" Waffenschein ermächtigt der kleine Waffenschein nur zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Prüfzeichen, nicht jedoch zu deren Gebrauch. Er wird lebenslänglich ausgestellt, wenn die Voraussetzungen (Volljährigkeit, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) gegeben sind. Ein Sachkundenachweis ist nicht notwendig.
Für den nicht zugriffsbereiten Transport von Waffen getrennt von ihrer Munition wird kein Waffenschein benötigt.
Auch bei einem ausgestellten Waffenschein ist das Führen einer Waffe nicht überall zulässig. So verbietet z.B. das Versammlungsgesetz Waffen bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen.
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