80 Anwälte für Waffenschein | Seite 4
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Waffenschein
Fragen und Antworten
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Waffenschein: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Waffenschein sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Waffenschein: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Waffenschein umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Waffenschein und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Der Waffenschein erlaubt nach dem Waffengesetz (WaffG) das Führen einer Waffe, unabhängig davon, ob die Waffe geladen ist oder nicht. Unter Führen versteht man das zugriffsbereite Verfügbarhalten einer Waffe außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Besitztums.
Der große Waffenschein
Der große Waffenschein wird nur ausgestellt, wenn der darum Ersuchende bestimmte Voraussetzungen erfüllt und nachweisen kann, z.B. dass er aufgrund seines Berufes „mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern." (§ 19 WaffG)
Die weiteren Voraussetzungen sind ein Sachkundenachweis mit vorausgegangenem Lehrgang, Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG, die persönliche Eignung nach § 6 WaffG sowie Volljährigkeit und eine abgeschlossene Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von einer Million Euro für Personen- und Sachschäden.
Die waffenrechtliche Erlaubnis wird höchstens für 3 Jahre ausgestellt, danach ist sie erneut zu beantragen. Sie berechtigt zum Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen nach der Waffenliste, insbesondere Handfeuerwaffen für Patronenmunition, bei denen Geschosse durch Explosionsgase durch einen Lauf getrieben werden.
Der kleine Waffenschein
Im Gegensatz zum „großen" Waffenschein ermächtigt der kleine Waffenschein nur zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Prüfzeichen, nicht jedoch zu deren Gebrauch. Er wird lebenslänglich ausgestellt, wenn die Voraussetzungen (Volljährigkeit, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) gegeben sind. Ein Sachkundenachweis ist nicht notwendig.
Für den nicht zugriffsbereiten Transport von Waffen getrennt von ihrer Munition wird kein Waffenschein benötigt.
Auch bei einem ausgestellten Waffenschein ist das Führen einer Waffe nicht überall zulässig. So verbietet z.B. das Versammlungsgesetz Waffen bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen.
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