Körperverletzung – die häufigsten Tatvarianten und deren Folgen – der Täter-Opfer-Ausgleich

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Körperverletzung umfasst mehrere Tatvarianten, deren strafrechtliche Folgen stark variieren können, wobei der Täter-Opfer-Ausgleich eine bedeutende Rolle spielt. Einfache Körperverletzung, gemäß § 223 StGB, kann zu einer Strafe von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe führen, während gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB mit 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Gefährliche Werkzeuge können auch alltägliche Gegenstände sein, und nicht nur der direkt Ausführende, sondern auch unterstützende Beteiligte können bei der gefährlichen Körperverletzung belangt werden. Die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB bezieht sich auf Fälle mit schwerwiegenden Folgen für das Opfer und sieht Strafen von bis zu 15 Jahren vor. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann zu einer Milderung der Strafe führen, besonders wenn der Beschuldigte sich um Schadenswiedergutmachung bemüht. Ein umfangreiches Wissen und spezialisierte strafverteidigerische Kompetenz sind essenziell, um in Körperverletzungsfällen eine möglichst geringe Strafe zu erreichen - eine Expertise, die Rechtsanwältin Claudia Wüllrich mit ihrer langjährigen Spezialisierung auf Strafverteidigung und umfangreichen Erfahrung in Körperverletzungsfällen bietet.

Körperverletzung – die häufigsten Tatvarianten und deren Folgen – der Täter-Opfer-Ausgleich

Körperverletzung ist nicht gleich Körperverletzung, ihre strafrechtlichen Folgen unterscheiden sich erheblich. Dieser Artikel befasst sich mit den in der Praxis am häufigsten vorkommenden Varianten der Körperverletzung, deren deutlich voneinander abweichenden Strafrahmen und mit dem gerade bei Körperverletzungsdelikten wichtigen Täter-Opfer-Ausgleich.

Körperverletzung - welche werden am häufigsten angeklagt? welche Folgen drohen?

1) die "einfache" Körperverletzung


Diese ist in § 223 Strafgesetzbuch (= StGB) geregelt. Danach macht sich strafbar, wer einen anderen vorsätzlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.
Erforderlich ist, dass das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt werden. Dieses ist laut Rechtsprechung aber bereits beeinträchtigt, wenn ein kurzer Schmerz gefühlt, eine Rötung verursacht wurde.

"Vorsätzlich" bedeutet nicht nur, dass jemand absichtlich handelt, dass er die Verletzung ausdrücklich gewollt hat. Es reicht bereits der sog. Eventualvorsatz, d. h.: jemand nimmt es in Kauf, dass er einen anderen verletzt, ihn an der Gesundheit schädigt.
Auch die versuchte Körperverletzung ist strafbar.

-- Strafrahmen

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis maximal 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Bei der fahrlässigen Körperverletzung verringert sich der Strafrahmen auf Geldstrafe bis maximal 3 Jahre Freiheitsstrafe.

Wenn das Gesetz Freiheitsstrafe androht, kann diese – wenn sie nicht mehr als 2 Jahre beträgt – vom Gericht noch in der Verhandlung zur Bewährung ausgesetzt werden.

2) die gefährliche Körperverletzung

Diese ist in § 224 StGB geregelt. Sie kommt in der Praxis gehäuft in folgenden Tatvarianten vor:

 - Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

 - Körperverletzung gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten,

 - Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.

-- Strafrahmen

Das Gesetz sieht eine erhebliche Strafschärfung im Vergleich zur einfachen Körperverletzung vor. Der Strafrahmen reicht von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Und auch in sog. minder schweren Fällen ist grundsätzlich eine Freiheitsstrafe vorgesehen von 3 Monaten bis maximal 5 Jahren.
Auch hier gilt wieder, dass eine Freiheitsstrafe, welche 2 Jahre nicht übersteigt, in der Verhandlung durch das Gericht zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

- Was bedeuten nun die erwähnten Tatvarianten?

-- Tatvariante: "mittels eines gefährlichen Werkzeugs"

Viele sind überrascht, wenn sie eine Anklage erhalten und darin den Vorwurf lesen, eine Körperverletzung mittels "eines gefährlichen Werkzeugs" begangen zu haben, da sie nach ihrer Ansicht  kein "gefährliches Werkzeug" dabei hatten. Tatsächlich kann aber ein schlichter Gebrauchsgegenstand schnell zu einem "gefährlichen Werkzeug" werden.

Die Rechtsprechung hat folgende Gegenstände als "gefährliches Werkzeug" eingestuft:

 - Kleiderbügel bei Schlägen in das Gesicht,
 - Messergriff bei Schlägen mit dem Griff auf den Kopf,
 - Gabeln, Nadeln
 - Schlauch und auch Schlüsselbund bei Verwendung zum Schlagen,
 - Zigarette beim Ausdrücken auf der Stirn,
 - Pfefferspray.

Ein im Gerichtsalltag nahezu regelmäßig auftauchendes "gefährliches Werkzeug" ist der Schuh – oder wie es in Anklagen heißt: der "beschuhte Fuß".

Das ggfs. nur kurze Treten mit dem "beschuhten Fuß" gegen eine andere Person kann die Handlung bereits zu einer "gefährlichen Körperverletzung" machen, wenn der Schuh von schwerer, stabiler Qualität war. Was Anderes gilt, wenn der Schuh leicht, ggfs. aus Stoff war, z. B.: Sneakers, Turnschuhe. Bei diesen verneint die Rechtsprechung grundsätzlich die Eigenschaft des Schuhs als "gefährliches Werkzeug".

-- Tatvariante: "gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten"

Auch hier sind Betroffene immer wieder überrascht, wenn dieser Vorwurf erhoben wird, sie zwar mit am Ort des Geschehens waren, aber nicht eigenhändig an der Körperverletzung mitgewirkt haben.

Für diese Tatvariante ist nicht erforderlich, dass alle Beteiligten selbst ("eigenhändig") an der Körperverletzung mitgewirkt haben. Es reicht eine aktive physische oder auch nur psychische Unterstützung wie z. B. Zureichen von Werkzeugen, Verhindern der Flucht des Geschädigten, aber auch z. B. durch Worte dem Ausführenden erklärte Unterstützung.
Der Tatbeitrag des Unterstützers kann also lediglich ein Gehilfenbeitrag sein – beide: also der die Körperverletzung direkt Ausführende sowie der Unterstützer sind sodann aber der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Ihre unterschiedlichen Tatbeiträge werden nur im Rahmen der Zumessung der Strafhöhe berücksichtigt.

-- Tatvariante: "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung"

Auch diese Tatvariante wird viel häufiger vorgeworfen, als es manch einer nach einer Schlägerei erwartete, da die geschlagene Person keine schweren Verletzungen aufwies, nicht mal ein Arzt gerufen wurde.

Nicht erforderlich ist bei dieser Tatvariante, dass das Leben tatsächlich konkret gefährdet wird. Es kommt lediglich darauf an, dass die Verletzungshandlung so gefährlich war, dass sie geeignet war, das Leben zu gefährden. Dass die Gefahr sich verwirklicht hätte, ist nicht erforderlich.

Gemäß der Rechtsprechung können z. B. folgende Handlungen das Leben gefährden:

 - wuchtiger Kopfstoß gegen den Kopf,
 - zahlreiche schwere Schläge gegen den Kopf,
 - Tritte gegen den Kopf,
 - Überdosierung von Drogen oder Medikamenten.

Dies sind nur Beispiele, und es sei noch einmal betont: es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich schwere Verletzungen verursacht wurden. So zeigen gerade die Beispiele der Schläge gegen den Kopf, dass die Lebensgefährdung dieses Handelns darin gesehen wird, dass sie diese Gefahr für das Leben des Anderen verursachen könnten.

-- minder schwerer Fall ?

Ein solcher kann z. B. vorliegen, wenn der Täter zur Tat provoziert wurde oder in anderer Form eine Mitschuld des Geschädigten festgestellt wird.

-- ist eine Freiheitsstrafe bei der gefährlichen Körperverletzung immer zwingend?

Angesichts der Strafrahmen von mindestens 6 Monaten resp. 3 Monaten Freiheitsstrafe (Versuch), kann der Eindruck entstehen, dass im Falle der gefährlichen Körperverletzung das Gericht stets eine Freiheitsstrafe verhängen muss (mit oder ohne Bewährungsaussetzung).

Dies ist nicht der Fall.

Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass kurze Freiheitsstrafen nur in Ausnahmefällen verhängt werden sollen. Als "kurz" gilt eine Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten. Will das Gericht eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten verhängen, kann es diese direkt in der Verhandlung in eine Geldstrafe umwandeln. Dies wird das Ziel einer guten Strafverteidigung sein. Dabei kann ein Täter-Opfer-Ausgleich (s. weiter unten) von Bedeutung sein oder auch die Darstellung aller Umstände, welche für einen minder schwerer Fall sprechen.

3) schwere Körperverletzung

Sie wird hier nur kurz dargestellt, lediglich zur Information, da sie in der Praxis immer wieder mit der gefährlichen Körperverletzung verwechselt wird.

Die Regelung der schweren Körperverletzung findet man in § 226 des Strafgesetzbuches (= StGB).

Sie liegt vor, wenn die Körperverletzung u. a. zur Folge hat, dass die verletzte Person besonders wichtige Sinnes- und Körperfunktionen verliert wie z. B. Seh-, Sprech- oder Hörfähigkeit, Fortpflanzungsfähigkeit oder ein wichtiges Körperteil oder die verletzte Person auf Dauer entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt.

Die Strafe beträgt zwischen 1 Jahr und 10 Jahren Freiheitsstrafe, bei einem minder schweren Fall von 6 Monaten bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Verursacht ein Täter die beschriebenen Folgen absichtlich oder wissentlich, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens 3 Jahre bis maximal 15 Jahre, bei einem minder schweren Fall 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe.

4) Täter-Opfer-Ausgleich

Dieser ist grundsätzlich für alle Delikte vorgesehen, hat aber besondere Bedeutung bei den Körperverletzungsdelikten.

-- was ist ein Täter-Opfer-Ausgleich?

Er ist geregelt in § 46 a StGB. Gem. der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist im Täter-Opfer-Ausgleich eine qualifizierte Schadenswiedergutmachung zu sehen, welche persönliche Anstrengungen erfordert, die Ausdruck der Übernahme von Verantwortung gegenüber dem Geschädigten sind, wobei grundsätzlich ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Geschädigtem gefordert wird.
Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist also  materielle Schadenswiedergutmachung und zusätzlich ein Zugehen auf den Geschädigten, eine möglichst persönliche Entschuldigung. 

Die materielle Schadenswiedergutmachung ist dabei häufig ein Schmerzensgeld. Da für den Fall, dass eine Person verletzt wurde, diese grundsätzlich Anspruch auf Schmerzensgeld hat, ist es sinnvoll, dieses bereits im Strafverfahren zu zahlen, so dass dies zugunsten eines Beschuldigten durch das Strafgericht berücksichtigt werden kann.

-- was kann ein Täter-Opfer-Ausgleich für einen Beschuldigten bewirken?


Ein vollständiger Täter-Opfer-Ausgleich kann zu einem milderen Strafrahmen führen. Bei z. B. einer gefährlichen Körperverletzung würde sich die Mindeststrafe von 6 Monaten auf 1 Monat Freiheitsstrafe verringern, wodurch es möglich wird, anstatt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen (s. o. zum Abschnitt: ist eine Freiheitsstrafe zwingend?)

Aber auch, wenn der Täter-Opfer-Ausgleich nicht gelingt, ein Täter sich zwar bemüht, aber ein Geschädigter diesen ablehnt, kann dieses im Rahmen der Strafhöhe zugunsten eines Täters berücksichtigt werden.

5) Fazit

Die Unterschiede bei den Folgen der verschiedenen Tatvarianten einer Körperverletzung sind erheblich. Die Möglichkeiten, eine geringere Strafe als die zunächst gesetzlich oder seitens der Staatsanwaltschaft vorgesehene zu erzielen, sind vielfältig.
Erforderlich dafür sind ein umfassendes fachspezifisches Wissen, vertiefte Kenntnisse der Rechtsprechung und ein großes strafverteidigerisches Können.
Die Verfasserin dieses Artikels, Rechtsanwältin Claudia Wüllrich, bietet Ihnen dieses. Sie ist seit Beginn ihrer Berufstätigkeit auf die Strafverteidigung spezialisiert, ist Fachanwältin für Strafrecht und blickt gerade auch bei der Verteidigung in Strafverfahren wegen Körperverletzungsdelikten auf eine Vielzahl von erfolgreich abgeschlossenen Verfahren.



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