Schutzfrist für Schwerbehinderte

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Die Feststellung der Schwerbehinderung bringt einige rechtliche Vorteile. Durch Ablauf einer Heilungsbewährung z. B., durch eine Neufeststellung des Grad der Behinderung kann sie aber plötzlich entfallen. Was wird dann aus den Vorteilen? Entfallen diese von heute auf morgen?

Nein. In dieser Situation greift die sog. Nachwirkung. Geregelt ist sie in § 199 SGB IX (bis 31.12.2017 § 116 SGB IX).

Obwohl die Schwerbehinderung entfällt, bleibt der Schwerbehindertenschutz noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides folgt, erhalten.

Ich möchte das an mehreren Beispielen im Zusammenhang mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen verdeutlichen. Allen Beispielen ist gemeinsam, dass der Neufeststellungsbescheid nur noch einen Grad der Behinderung von max. 40 aufweist und dem behinderten Menschen am 02.01.2018 zugeht.

Grundbeispiel: Der behinderte Mensch erhebt gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch. Der Bescheid wird im Februar (einen Monat nach Zustellung des Bescheides) unanfechtbar. Am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit, das heißt, mit Ablauf des 31.05.2018 erlischt der Schutz. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen dürfte daher spätestens am 01.05.2018 beginnen.

Beispiel 2: Der behinderte Mensch legt innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch gegen den Bescheid ein. Die zuständige Stelle weist den Widerspruch im April 2018 zurück. Der behinderte Mensch beschließt, nicht zu klagen. Der Bescheid wird im Mai (einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides) unanfechtbar. Erst am Ende des folgenden dritten Kalendermonats, also mit Ablauf des 31.08.2018, erlischt auch der gesetzliche Schutz. Ein Rentenbeginn am 01.09.2018 wäre bereits zu spät.

Beispiel 3: Der behinderte Mensch legt Widerspruch ein; dieser wird jedoch im April 2018 zurückgewiesen. Der behinderte Mensch erhebt Klage. Im Termin zur mündlichen Verhandlung im August 2018 nimmt er diese zurück. Die Klagerücknahme steht einem unanfechtbaren Feststellungsbescheid gleich. Das bedeutet, dass bei einer Klagerücknahme durch den Kläger im Monat August 2018 die Schutzfrist mit Ablauf des November 2018 erlischt. Die Rente muß spätestens am 01.11.2018 beginnen.

Genauso verhält es sich bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers: Zur Wirksamkeit der Kündigung muss das Integrationsamt zustimmen, wenn der Ausspruch der Kündigung während der Schonfrist erfolgt, auch wenn das Ende der Kündigungsfrist erst nach dem Ablauf der Schutzfrist liegt.

Dasselbe gilt auch für Gleichgestellte, § 199 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.

Zum Nachweis seiner Rechte behält der behinderte Mensch bis zum Ablauf der Schutzfrist (Ablauf des dritten Monats) seinen Schwerbehindertenausweis. Wenn der Ausweis vorher abläuft, verlängert die zuständige Stelle den Ausweis ohne Änderungen bis zum Ablauf der Schutzfrist.

Erst wenn der gesetzliche Schutz erloschen ist, wird der Schwerbehindertenausweis eingezogen.

D. h., solange die „Absenkung“ der Schwerbehinderteneigenschaft nicht rechtskräftig ist, beginnt auch nicht der Lauf der Schutzfrist.

Auf eine bereits bewilligte oder gar bezogene Rente für schwerbehinderte Menschen hat ein späterer Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft überhaupt keine Auswirkungen. Diese wird nicht etwa umgewandelt in eine reguläre Altersrente mit Abschlägen.

Was auf den ersten Blick logisch klingt, bereitet in der Praxis immer wieder Kopfzerbrechen. Bei Problemen können Sie mich gerne kontaktieren!


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