Rechte des Beschuldigten

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Gemäß § 136 StPO muss einem Beschuldigten bei der Vernehmung mitgeteilt werden, welcher Tatvorwurf gegen ihn besteht, und er muss über sein Recht informiert werden, zur Sache auszusagen oder zu schweigen. Das Aussageverweigerungsrecht erlaubt es dem Beschuldigten, sich nicht selbst belasten zu müssen, wobei das vollständige Schweigen ihm nicht nachteilig ausgelegt werden kann. Jede teilweise Aussage jedoch kann Interpretationen zulassen, die dem Beschuldigten schaden können. Wichtig ist auch, keinen Zugang zu elektronischen Geräten preiszugeben. Bei jeder Vernehmung wird dringend empfohlen, einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuzuziehen, um aufgrund der Akteneinsicht und qualifizierter Beratung fundierte Entscheidungen treffen zu können. Die Kronzeugenregelung, die bei Mitwirkung an der Aufklärung der Tat Strafmilderung ermöglichen kann, sollte ebenfalls nur nach anwaltlicher Beratung in Anspruch genommen werden, da sie auch Risiken birgt. Zur Vernehmung besteht keine Erscheinungspflicht bei der Polizei, wohl aber bei richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladungen, wo allerdings weiterhin das Recht zu schweigen besteht. Ein einmal abgegebenes Geständnis ist bindend und kann nicht einfach widerrufen werden, wobei Änderungen der Aussage die Glaubwürdigkeit beeinträchtigen können. Ohne Aktenkenntnis und ohne anwaltliche Beratung sollte man keine Entscheidung über eine Aussage treffen, da das Risiko besteht, die eigene Position im Verfahren zu schwächen. Rechtsanwältin Wüllrich steht für eine Verteidigung oder Erstberatung zur Verfügung, falls eine Vernehmung ansteht.

1) Gesetzeslage

Einem Beschuldigten ist bei Beginn seiner Vernehmung mitzuteilen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Zugleich ist er darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, zur Sache auszusagen und dass er sich jederzeit mit einem Anwalt beraten kann, auch bereits vor der 1. Vernehmung.
So bestimmt es § 136 Strafprozessordnung (= StPO).

2) Aussageverweigerungsrecht = Schweigerecht

Die Formulierung, einem Beschuldigten steht es frei, zur Sache auszusagen, bedeutet, dass er das Recht hat, keine Aussage zu machen. Er hat ein sog. Aussageverweigerungsrecht. Er darf schweigen.
Lediglich seine Personalien - wie sie im Personalausweis vermerkt sind - hat er anzugeben.

Das Schweigerecht bedeutet, dass niemand sich selbst zum Beweismittel gegen sich selbst zu machen braucht.

So lange ein Beschuldigter schweigt, kann dieses Schweigen nicht gegen ihn verwendet werden.

Wenn eine Person aber teilweise ausssagt, teilweise Fragen nicht beantwortet, ist es zulässig, dass aus diesem sog. "Teilschweigen" negative Schlüsse zu Lasten der beschuldigten Person gezogen werden.

3) "Wie geht Schweigen"?

Schweigen bedeutet tatsächlich absolut nichts sagen - weder auf Fragen, die einem Beschuldigten sinnvoll erscheinen noch auf solche, welche er nicht einordnen kann, welche er für "harmlos" hält. Ein Polizist stellt Fragen nicht aus privatem Interesse, sondern immer, weil er die Vorstellung hat, dass sie für seinen Fall von Bedeutung sein könnten.

Auch die Beantwortung scheinbar nebensächlicher Fragen "nur" mit ja oder nein kann bereits eine Aussage darstellen.

Zum Schweigerecht zählt im Übrigen auch, die Zugangsdaten zum smartphone /  zum Handy nicht mitzuteilen.
Auch dazu kann niemand gezwungen werden.

3) anwaltlicher Beistand durch Fachanwältin für Strafrecht

Eine Vernehmung als Beschuldigter sollte auf keinen Fall ohne anwaltlichen Beistand erfolgen. Um überhaupt entscheiden zu können, ob eine Aussage sinnvoll ist, sollte man auf "Augenhöhe" mit den Ermittlungsbehörden sein. Dafür ist zunächst Einsicht in die Akte erforderlich, welche die Strafverteidigerin einholen wird mit anschließender qualifzierter Beratung, weshalb der Rat durch einen Fachanwalt für Strafrecht erfolgen sollte. Dieser weist eine besondere Qualifikation aufgrund seiner beruflichen Erfahrung, seines Wissens und Könnens auf, muß auch jährliche Fortbildungen der Anwaltskammer nachweisen.

Nach der Akteneinsicht kann sodann erneut entschieden werden, ob weiterhin geschwiegen wird oder ob eine Aussage oder eine anwaltliche Stellungnahme erfolgt.

4) Kronzeugenregelung


In allgemeinen Strafverfahren wie auch in Strafverfahren wg. Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz gilt die Besonderheit der sog. "Kronzeugenregelung". Gem. § 46 b Strafgesetzbuch (StGB), § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) kann eine Strafe gemildert oder sogar ganz von Strafe abgesehen werden, wenn ein Täter die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufklärt, also andere Personen benennt, welche an der Tat beteiligt waren, welche "Drogenstraftaten" begangen haben.

Auch die Wahrnehmung dieser "Kronzeugenregelung" sollte erst mit einer Fachanwältin  für Strafrecht besprochen werden. Denn immer wieder kommt es vor, dass Beschuldigte umfassende Angaben zu anderen Personen machen, sich zugleich aber selbst damit weit über das hinaus belasten, was ihnen bis zum Zeitpunkt der Vernehmung hätte nachgewiesen werden können. Im Ergebnis hilft ihnen sodann die "Kronzeugenregelung" nicht, es kann sogar trotz Aussage zu einer höheren Strafe kommen als wenn geschwiegen worden wäre.

5) Vorladung zur Vernehmung- Erscheinungspflicht?

Eine Pflicht, zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen besteht nicht - auch nicht, wenn eine schriftliche Vorladung erfolgt ist.

Etwas Anderes gilt, wenn eine Vorladung zu einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung ergeht. In dem Fall muß ein Beschuldigter zur Vernehmung erscheinen, auch wenn er bereits angekündigt hat, dass er keine Aussage machen wird. 

Es kann sich also die Situation ergeben, dass die beschuldigte Person erscheint, noch einmal erklärt, dass sie nichts sagt und sodann wieder gehen kann. Denn das Aussageverweigerungsrecht gilt selbstverständlich auch bei einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung.

6) "Widerruf" einer Aussage

Wenn eine Aussage nach Belehrung gem. § 136 StPO gemacht wurde, ist ein Beschuldigter an sie gebunden. Einen "Widerruf" sieht das Gesetz nicht vor. Zwar kann eine beschuldigte Person die Aussage später ändern, oder auch erklären, dass er sie widerrufe oder auch gar nichts mehr sage.
Der Polizeibeamte aber, welcher den Beschuldigten vernommen hat, kann über diese Aussage vernommen werden. Er steht dem Gericht als Zeuge für die erfolgte Aussage und deren Inhalt zur Verfügung.

Außerdem sollte bedacht werden, dass spätere Änderungen in der Aussage Zweifel an der eigenen Glaubwürdigkeit begründen können.

7)
Die Frage, ob eine Aussage gemacht werden soll oder nicht, kann ohne Aktenkenntnis und Beratung durch eine Fachanwältin für Strafrecht nicht entschieden werden. Das Risiko, die Weichen zu Beginn eines Verfahrens mit einer Aussage falsch zu stellen, ist übergroß.

Gerne steht Ihnen Rechtsanwältin Wüllrich als Verteidigerin oder für eine Erstberatung zur Verfügung, sollten Sie eine Vorladung zu einer Vernehmung erhalten haben.



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