Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:
- 1.
organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind, - 2.
Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c, - 3.
Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie - 4.
die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 bis 9.
Anwälte zum AO 1977
Lawyer & Solicitor Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
10174 New York
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City