(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.
(2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
Anwälte zum BGB

Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York

Rechtsanwalt Christian Burghart
10036 New York

Advokat Christiane L. Bahner
861 Hvolsvöllur