BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 1
Allgemeiner Teil - Abschnitt 1
Personen - Titel 1
Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer - § 1 BGB - Beginn der Rechtsfähigkeit
- § 2 BGB - Eintritt der Volljährigkeit
- (XXXX) §§ 3 bis 6 BGB - (weggefallen)
- § 7 BGB - Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
- § 8 BGB - Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
- § 9 BGB - Wohnsitz eines Soldaten
- § 10 BGB - (weggefallen)
- § 11 BGB - Wohnsitz des Kindes
- § 12 BGB - Namensrecht
- § 13 BGB - Verbraucher
- § 14 BGB - Unternehmer
- (XXXX) §§ 15 bis 20 BGB - (weggefallen)
- Titel 2
Juristische Personen - Untertitel 1
Vereine - Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften - § 21 BGB - Nicht wirtschaftlicher Verein
- § 22 BGB - Wirtschaftlicher Verein
- § 23 BGB - (weggefallen)
- § 24 BGB - Sitz
- § 25 BGB - Verfassung
- § 26 BGB - Vorstand und Vertretung
- § 27 BGB - Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- § 28 BGB - Beschlussfassung des Vorstands
- § 29 BGB - Notbestellung durch Amtsgericht
- § 30 BGB - Besondere Vertreter
- § 31 BGB - Haftung des Vereins für Organe
- § 31a BGB - Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
- § 31b BGB - Haftung von Vereinsmitgliedern
- § 32 BGB - Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
- § 33 BGB - Satzungsänderung
- § 34 BGB - Ausschluss vom Stimmrecht
- § 35 BGB - Sonderrechte
- § 36 BGB - Berufung der Mitgliederversammlung
- § 37 BGB - Berufung auf Verlangen einer Minderheit
- § 38 BGB - Mitgliedschaft
- § 39 BGB - Austritt aus dem Verein
- § 40 BGB - Nachgiebige Vorschriften
- § 41 BGB - Auflösung des Vereins
- § 42 BGB - Insolvenz
- § 43 BGB - Entziehung der Rechtsfähigkeit
- § 44 BGB - Zuständigkeit und Verfahren
- § 45 BGB - Anfall des Vereinsvermögens
- § 46 BGB - Anfall an den Fiskus
- § 47 BGB - Liquidation
- § 48 BGB - Liquidatoren
- § 49 BGB - Aufgaben der Liquidatoren
- § 50 BGB - Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
- § 50a BGB - Bekanntmachungsblatt
- § 51 BGB - Sperrjahr
- § 52 BGB - Sicherung für Gläubiger
- § 53 BGB - Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
- § 54 BGB - Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
- Kapitel 2
Eingetragene Vereine - § 55 BGB - Zuständigkeit für die Registereintragung
- § 55a BGB - Elektronisches Vereinsregister
- § 56 BGB - Mindestmitgliederzahl des Vereins
- § 57 BGB - Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
- § 58 BGB - Sollinhalt der Vereinssatzung
- § 59 BGB - Anmeldung zur Eintragung
- § 60 BGB - Zurückweisung der Anmeldung
- (XXXX) §§ 61 bis 63 BGB - (weggefallen)
- § 64 BGB - Inhalt der Vereinsregistereintragung
- § 65 BGB - Namenszusatz
- § 66 BGB - Aufbewahrung von Dokumenten
- § 67 BGB - Änderung des Vorstands
- § 68 BGB - Vertrauensschutz durch Vereinsregister
- § 69 BGB - Nachweis des Vereinsvorstands
- § 70 BGB - Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
- § 71 BGB - Änderungen der Satzung
- § 72 BGB - Bescheinigung der Mitgliederzahl
- § 73 BGB - Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
- § 74 BGB - Auflösung
- § 75 BGB - Eintragungen bei Insolvenz
- § 76 BGB - Eintragungen bei Liquidation
- § 77 BGB - Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
- § 78 BGB - Festsetzung von Zwangsgeld
- § 79 BGB - Einsicht in das Vereinsregister
- § 79a BGB - Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren
- Kapitel 1
- Untertitel 2
Rechtsfähige Stiftungen - § 80 BGB - Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
- § 81 BGB - Stiftungsgeschäft
- § 81a BGB - Widerruf des Stiftungsgeschäfts
- § 82 BGB - Anerkennung der Stiftung
- § 82a BGB - Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens
- § 83 BGB - Stiftungsverfassung und Stifterwille
- § 83a BGB - Verwaltungssitz der Stiftung
- § 83b BGB - Stiftungsvermögen
- § 83c BGB - Verwaltung des Grundstockvermögens
- § 84 BGB - Stiftungsorgane
- § 84a BGB - Rechte und Pflichten der Organmitglieder
- § 84b BGB - Beschlussfassung der Organe
- § 84c BGB - Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern
- § 85 BGB - Voraussetzungen für Satzungsänderungen
- § 85a BGB - Verfahren bei Satzungsänderungen
- § 86 BGB - Voraussetzungen für die Zulegung
- § 86a BGB - Voraussetzungen für die Zusammenlegung
- § 86b BGB - Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung
- § 86c BGB - Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag
- § 86d BGB - Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
- § 86e BGB - Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung
- § 86f BGB - Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung
- § 86g BGB - Bekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung
- § 86h BGB - Gläubigerschutz
- § 87 BGB - Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane
- § 87a BGB - Aufhebung der Stiftung
- § 87b BGB - Auflösung der Stiftung bei Insolvenz
- § 87c BGB - Vermögensanfall und Liquidation
- § 88 BGB - Kirchliche Stiftungen
- Untertitel 3
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Untertitel 1
- Titel 1
- Abschnitt 2
Sachen und Tiere - § 90 BGB - Begriff der Sache
- § 90a BGB - Tiere
- § 91 BGB - Vertretbare Sachen
- § 92 BGB - Verbrauchbare Sachen
- § 93 BGB - Wesentliche Bestandteile einer Sache
- § 94 BGB - Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
- § 95 BGB - Nur vorübergehender Zweck
- § 96 BGB - Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
- § 97 BGB - Zubehör
- § 98 BGB - Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
- § 99 BGB - Früchte
- § 100 BGB - Nutzungen
- § 101 BGB - Verteilung der Früchte
- § 102 BGB - Ersatz der Gewinnungskosten
- § 103 BGB - Verteilung der Lasten
- Abschnitt 3
Rechtsgeschäfte - Titel 1
Geschäftsfähigkeit - § 104 BGB - Geschäftsunfähigkeit
- § 105 BGB - Nichtigkeit der Willenserklärung
- § 105a BGB - Geschäfte des täglichen Lebens
- § 106 BGB - Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
- § 107 BGB - Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- § 108 BGB - Vertragsschluss ohne Einwilligung
- § 109 BGB - Widerrufsrecht des anderen Teils
- § 110 BGB - Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
- § 111 BGB - Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 112 BGB - Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
- § 113 BGB - Dienst- oder Arbeitsverhältnis
- (XXXX) §§ 114 und 115 BGB - (weggefallen)
- Titel 2
Willenserklärung - § 116 BGB - Geheimer Vorbehalt
- § 117 BGB - Scheingeschäft
- § 118 BGB - Mangel der Ernstlichkeit
- § 119 BGB - Anfechtbarkeit wegen Irrtums
- § 120 BGB - Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
- § 121 BGB - Anfechtungsfrist
- § 122 BGB - Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
- § 123 BGB - Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
- § 124 BGB - Anfechtungsfrist
- § 125 BGB - Nichtigkeit wegen Formmangels
- § 126 BGB - Schriftform
- § 126a BGB - Elektronische Form
- § 126b BGB - Textform
- § 127 BGB - Vereinbarte Form
- § 127a BGB - Gerichtlicher Vergleich
- § 128 BGB - Notarielle Beurkundung
- § 129 BGB - Öffentliche Beglaubigung
- § 130 BGB - Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
- § 131 BGB - Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
- § 132 BGB - Ersatz des Zugehens durch Zustellung
- § 133 BGB - Auslegung einer Willenserklärung
- § 134 BGB - Gesetzliches Verbot
- § 135 BGB - Gesetzliches Veräußerungsverbot
- § 136 BGB - Behördliches Veräußerungsverbot
- § 137 BGB - Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
- § 138 BGB - Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
- § 139 BGB - Teilnichtigkeit
- § 140 BGB - Umdeutung
- § 141 BGB - Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
- § 142 BGB - Wirkung der Anfechtung
- § 143 BGB - Anfechtungserklärung
- § 144 BGB - Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
- Titel 3
Vertrag - § 145 BGB - Bindung an den Antrag
- § 146 BGB - Erlöschen des Antrags
- § 147 BGB - Annahmefrist
- § 148 BGB - Bestimmung einer Annahmefrist
- § 149 BGB - Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
- § 150 BGB - Verspätete und abändernde Annahme
- § 151 BGB - Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
- § 152 BGB - Annahme bei notarieller Beurkundung
- § 153 BGB - Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
- § 154 BGB - Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
- § 155 BGB - Versteckter Einigungsmangel
- § 156 BGB - Vertragsschluss bei Versteigerung
- § 157 BGB - Auslegung von Verträgen
- Titel 4
Bedingung und Zeitbestimmung - Titel 5
Vertretung und Vollmacht - § 164 BGB - Wirkung der Erklärung des Vertreters
- § 165 BGB - Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
- § 166 BGB - Willensmängel; Wissenszurechnung
- § 167 BGB - Erteilung der Vollmacht
- § 168 BGB - Erlöschen der Vollmacht
- § 169 BGB - Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
- § 170 BGB - Wirkungsdauer der Vollmacht
- § 171 BGB - Wirkungsdauer bei Kundgebung
- § 172 BGB - Vollmachtsurkunde
- § 173 BGB - Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
- § 174 BGB - Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
- § 175 BGB - Rückgabe der Vollmachtsurkunde
- § 176 BGB - Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
- § 177 BGB - Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
- § 178 BGB - Widerrufsrecht des anderen Teils
- § 179 BGB - Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
- § 180 BGB - Einseitiges Rechtsgeschäft
- § 181 BGB - Insichgeschäft
- Titel 6
Einwilligung und Genehmigung
- Titel 1
- Abschnitt 4
Fristen, Termine - Abschnitt 5
Verjährung - Titel 1
Gegenstand und Dauer der Verjährung - § 194 BGB - Gegenstand der Verjährung
- § 195 BGB - Regelmäßige Verjährungsfrist
- § 196 BGB - Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
- § 197 BGB - Dreißigjährige Verjährungsfrist
- § 198 BGB - Verjährung bei Rechtsnachfolge
- § 199 BGB - Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
- § 200 BGB - Beginn anderer Verjährungsfristen
- § 201 BGB - Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
- § 202 BGB - Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
- Titel 2
Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung - § 203 BGB - Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
- § 204 BGB - Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 204a BGB - Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
- § 205 BGB - Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
- § 206 BGB - Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
- § 207 BGB - Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
- § 208 BGB - Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
- § 209 BGB - Wirkung der Hemmung
- § 210 BGB - Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
- § 211 BGB - Ablaufhemmung in Nachlassfällen
- § 212 BGB - Neubeginn der Verjährung
- § 213 BGB - Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
- Titel 3
Rechtsfolgen der Verjährung - § 214 BGB - Wirkung der Verjährung
- § 215 BGB - Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
- § 216 BGB - Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
- § 217 BGB - Verjährung von Nebenleistungen
- § 218 BGB - Unwirksamkeit des Rücktritts
- (XXXX) §§ 219 bis 225 BGB - (weggefallen)
- Titel 1
- Abschnitt 6
Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe - Abschnitt 7
Sicherheitsleistung - § 232 BGB - Arten
- § 233 BGB - Wirkung der Hinterlegung
- § 234 BGB - Geeignete Wertpapiere
- § 235 BGB - Umtauschrecht
- § 236 BGB - Buchforderungen
- § 237 BGB - Bewegliche Sachen
- § 238 BGB - Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
- § 239 BGB - Bürge
- § 240 BGB - Ergänzungspflicht
- § 240a BGB - Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 1
- Buch 2
Recht der Schuldverhältnisse - Abschnitt 1
Inhalt der Schuldverhältnisse - Titel 1
Verpflichtung zur Leistung - § 241 BGB - Pflichten aus dem Schuldverhältnis
- § 241a BGB - Unbestellte Leistungen
- § 242 BGB - Leistung nach Treu und Glauben
- § 243 BGB - Gattungsschuld
- § 244 BGB - Fremdwährungsschuld
- § 245 BGB - Geldsortenschuld
- § 246 BGB - Gesetzlicher Zinssatz
- § 247 BGB - Basiszinssatz
- § 248 BGB - Zinseszinsen
- § 249 BGB - Art und Umfang des Schadensersatzes
- § 250 BGB - Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
- § 251 BGB - Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
- § 252 BGB - Entgangener Gewinn
- § 253 BGB - Immaterieller Schaden
- § 254 BGB - Mitverschulden
- § 255 BGB - Abtretung der Ersatzansprüche
- § 256 BGB - Verzinsung von Aufwendungen
- § 257 BGB - Befreiungsanspruch
- § 258 BGB - Wegnahmerecht
- § 259 BGB - Umfang der Rechenschaftspflicht
- § 260 BGB - Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
- § 261 BGB - Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
- § 262 BGB - Wahlschuld; Wahlrecht
- § 263 BGB - Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
- § 264 BGB - Verzug des Wahlberechtigten
- § 265 BGB - Unmöglichkeit bei Wahlschuld
- § 266 BGB - Teilleistungen
- § 267 BGB - Leistung durch Dritte
- § 268 BGB - Ablösungsrecht des Dritten
- § 269 BGB - Leistungsort
- § 270 BGB - Zahlungsort
- § 270a BGB - Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
- § 271 BGB - Leistungszeit
- § 271a BGB - Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
- § 272 BGB - Zwischenzinsen
- § 273 BGB - Zurückbehaltungsrecht
- § 274 BGB - Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
- § 275 BGB - Ausschluss der Leistungspflicht
- § 276 BGB - Verantwortlichkeit des Schuldners
- § 277 BGB - Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
- § 278 BGB - Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
- § 279 BGB
- § 280 BGB - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 281 BGB - Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
- § 282 BGB - Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
- § 283 BGB - Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
- § 284 BGB - Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- § 285 BGB - Herausgabe des Ersatzes
- § 286 BGB - Verzug des Schuldners
- § 287 BGB - Verantwortlichkeit während des Verzugs
- § 288 BGB - Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
- § 289 BGB - Zinseszinsverbot
- § 290 BGB - Verzinsung des Wertersatzes
- § 291 BGB - Prozesszinsen
- § 292 BGB - Haftung bei Herausgabepflicht
- Titel 2
Verzug des Gläubigers - § 293 BGB - Annahmeverzug
- § 294 BGB - Tatsächliches Angebot
- § 295 BGB - Wörtliches Angebot
- § 296 BGB - Entbehrlichkeit des Angebots
- § 297 BGB - Unvermögen des Schuldners
- § 298 BGB - Zug-um-Zug-Leistungen
- § 299 BGB - Vorübergehende Annahmeverhinderung
- § 300 BGB - Wirkungen des Gläubigerverzugs
- § 301 BGB - Wegfall der Verzinsung
- § 302 BGB - Nutzungen
- § 303 BGB - Recht zur Besitzaufgabe
- § 304 BGB - Ersatz von Mehraufwendungen
- Titel 1
- Abschnitt 2
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen - § 305 BGB - Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
- § 305a BGB - Einbeziehung in besonderen Fällen
- § 305b BGB - Vorrang der Individualabrede
- § 305c BGB - Überraschende und mehrdeutige Klauseln
- § 306 BGB - Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
- § 306a BGB - Umgehungsverbot
- § 307 BGB - Inhaltskontrolle
- § 308 BGB - Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
- § 309 BGB - Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 310 BGB - Anwendungsbereich
- Abschnitt 3
Schuldverhältnisse aus Verträgen - Titel 1
Begründung, Inhalt und Beendigung - Untertitel 1
Begründung - Untertitel 2Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
- Kapitel 1Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
- Kapitel 2Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
- § 312b BGB - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
- § 312c BGB - Fernabsatzverträge
- § 312d BGB - Informationspflichten
- § 312e BGB - Verletzung von Informationspflichten über Kosten
- § 312f BGB - Abschriften und Bestätigungen
- § 312g BGB - Widerrufsrecht
- § 312h BGB - Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
- Kapitel 3Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze
- § 312i BGB - Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
- § 312j BGB - Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
- § 312k BGB - Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
- § 312l BGB - Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen
- Kapitel 4Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
- Untertitel 3
Anpassung und Beendigung von Verträgen - Untertitel 4
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
- Untertitel 1
- Titel 2
Gegenseitiger Vertrag - § 320 BGB - Einrede des nicht erfüllten Vertrags
- § 321 BGB - Unsicherheitseinrede
- § 322 BGB - Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
- § 323 BGB - Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
- § 324 BGB - Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
- § 325 BGB - Schadensersatz und Rücktritt
- § 326 BGB - Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
- Titel 2a
Verträge über digitale Produkte - Untertitel 1
Verbraucherverträge über digitale Produkte - § 327 BGB - Anwendungsbereich
- § 327a BGB - Anwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen
- § 327b BGB - Bereitstellung digitaler Produkte
- § 327c BGB - Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
- § 327d BGB - Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte
- § 327e BGB - Produktmangel
- § 327f BGB - Aktualisierungen
- § 327g BGB - Rechtsmangel
- § 327h BGB - Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale
- § 327i BGB - Rechte des Verbrauchers bei Mängeln
- § 327j BGB - Verjährung
- § 327k BGB - Beweislastumkehr
- § 327l BGB - Nacherfüllung
- § 327m BGB - Vertragsbeendigung und Schadensersatz
- § 327n BGB - Minderung
- § 327o BGB - Erklärung und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung
- § 327p BGB - Weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung
- § 327q BGB - Vertragsrechtliche Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers
- § 327r BGB - Änderungen an digitalen Produkten
- § 327s BGB - Abweichende Vereinbarungen
- Untertitel 2
Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern
- Untertitel 1
- Titel 3
Versprechen der Leistung an einen Dritten - § 328 BGB - Vertrag zugunsten Dritter
- § 329 BGB - Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
- § 330 BGB - Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
- § 331 BGB - Leistung nach Todesfall
- § 332 BGB - Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
- § 333 BGB - Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
- § 334 BGB - Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
- § 335 BGB - Forderungsrecht des Versprechensempfängers
- Titel 4
Draufgabe, Vertragsstrafe - § 336 BGB - Auslegung der Draufgabe
- § 337 BGB - Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
- § 338 BGB - Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
- § 339 BGB - Verwirkung der Vertragsstrafe
- § 340 BGB - Strafversprechen für Nichterfüllung
- § 341 BGB - Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
- § 342 BGB - Andere als Geldstrafe
- § 343 BGB - Herabsetzung der Strafe
- § 344 BGB - Unwirksames Strafversprechen
- § 345 BGB - Beweislast
- Titel 5
Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen - Untertitel 1
Rücktritt- § 346 BGB - Wirkungen des Rücktritts
- § 347 BGB - Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
- § 348 BGB - Erfüllung Zug-um-Zug
- § 349 BGB - Erklärung des Rücktritts
- § 350 BGB - Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
- § 351 BGB - Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
- § 352 BGB - Aufrechnung nach Nichterfüllung
- § 353 BGB - Rücktritt gegen Reugeld
- § 354 BGB - Verwirkungsklausel
- Untertitel 2Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 355 BGB - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 356 BGB - Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
- § 356a BGB - Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
- § 356b BGB - Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 356c BGB - Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
- § 356d BGB - Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen
- § 356e BGB - Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
- § 357 BGB - Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
- § 357a BGB - Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
- § 357b BGB - Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
- § 357c BGB - Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
- § 357d BGB - Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen
- § 357e BGB - Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
- § 358 BGB - Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
- § 359 BGB - Einwendungen bei verbundenen Verträgen
- § 360 BGB - Zusammenhängende Verträge
- § 361 BGB - Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
- Untertitel 1
- Titel 1
- Abschnitt 4
Erlöschen der Schuldverhältnisse - Titel 1
Erfüllung - § 362 BGB - Erlöschen durch Leistung
- § 363 BGB - Beweislast bei Annahme als Erfüllung
- § 364 BGB - Annahme an Erfüllungs statt
- § 365 BGB - Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
- § 366 BGB - Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
- § 367 BGB - Anrechnung auf Zinsen und Kosten
- § 368 BGB - Quittung
- § 369 BGB - Kosten der Quittung
- § 370 BGB - Leistung an den Überbringer der Quittung
- § 371 BGB - Rückgabe des Schuldscheins
- Titel 2
Hinterlegung - § 372 BGB - Voraussetzungen
- § 373 BGB - Zug-um-Zug-Leistung
- § 374 BGB - Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
- § 375 BGB - Rückwirkung bei Postübersendung
- § 376 BGB - Rücknahmerecht
- § 377 BGB - Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
- § 378 BGB - Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
- § 379 BGB - Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
- § 380 BGB - Nachweis der Empfangsberechtigung
- § 381 BGB - Kosten der Hinterlegung
- § 382 BGB - Erlöschen des Gläubigerrechts
- § 383 BGB - Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
- § 384 BGB - Androhung der Versteigerung
- § 385 BGB - Freihändiger Verkauf
- § 386 BGB - Kosten der Versteigerung
- Titel 3
Aufrechnung - § 387 BGB - Voraussetzungen
- § 388 BGB - Erklärung der Aufrechnung
- § 389 BGB - Wirkung der Aufrechnung
- § 390 BGB - Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
- § 391 BGB - Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
- § 392 BGB - Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
- § 393 BGB - Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
- § 394 BGB - Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
- § 395 BGB - Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- § 396 BGB - Mehrheit von Forderungen
- Titel 4
Erlass
- Titel 1
- Abschnitt 5
Übertragung einer Forderung - § 398 BGB - Abtretung
- § 399 BGB - Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
- § 400 BGB - Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
- § 401 BGB - Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
- § 402 BGB - Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
- § 403 BGB - Pflicht zur Beurkundung
- § 404 BGB - Einwendungen des Schuldners
- § 405 BGB - Abtretung unter Urkundenvorlegung
- § 406 BGB - Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
- § 407 BGB - Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
- § 408 BGB - Mehrfache Abtretung
- § 409 BGB - Abtretungsanzeige
- § 410 BGB - Aushändigung der Abtretungsurkunde
- § 411 BGB - Gehaltsabtretung
- § 412 BGB - Gesetzlicher Forderungsübergang
- § 413 BGB - Übertragung anderer Rechte
- Abschnitt 6
Schuldübernahme - Abschnitt 7
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern - § 420 BGB - Teilbare Leistung
- § 421 BGB - Gesamtschuldner
- § 422 BGB - Wirkung der Erfüllung
- § 423 BGB - Wirkung des Erlasses
- § 424 BGB - Wirkung des Gläubigerverzugs
- § 425 BGB - Wirkung anderer Tatsachen
- § 426 BGB - Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
- § 427 BGB - Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
- § 428 BGB - Gesamtgläubiger
- § 429 BGB - Wirkung von Veränderungen
- § 430 BGB - Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
- § 431 BGB - Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
- § 432 BGB - Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
- Abschnitt 8
Einzelne Schuldverhältnisse - Titel 1
Kauf, Tausch- Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften - § 433 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
- § 434 BGB - Sachmangel
- § 435 BGB - Rechtsmangel
- § 436 BGB - Öffentliche Lasten von Grundstücken
- § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 438 BGB - Verjährung der Mängelansprüche
- § 439 BGB - Nacherfüllung
- § 440 BGB - Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 441 BGB - Minderung
- § 442 BGB - Kenntnis des Käufers
- § 443 BGB - Garantie
- § 444 BGB - Haftungsausschluss
- § 445 BGB - Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
- § 445a BGB - Rückgriff des Verkäufers
- § 445b BGB - Verjährung von Rückgriffsansprüchen
- § 445c BGB - Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
- § 446 BGB - Gefahr- und Lastenübergang
- § 447 BGB - Gefahrübergang beim Versendungskauf
- § 448 BGB - Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
- § 449 BGB - Eigentumsvorbehalt
- § 450 BGB - Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
- § 451 BGB - Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
- § 452 BGB - Schiffskauf
- § 453 BGB - Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte
- Untertitel 2
Besondere Arten des Kaufs - Kapitel 1
Kauf auf Probe - Kapitel 2
Wiederkauf - Kapitel 3
Vorkauf - § 463 BGB - Voraussetzungen der Ausübung
- § 464 BGB - Ausübung des Vorkaufsrechts
- § 465 BGB - Unwirksame Vereinbarungen
- § 466 BGB - Nebenleistungen
- § 467 BGB - Gesamtpreis
- § 468 BGB - Stundung des Kaufpreises
- § 469 BGB - Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
- § 470 BGB - Verkauf an gesetzlichen Erben
- § 471 BGB - Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
- § 472 BGB - Mehrere Vorkaufsberechtigte
- § 473 BGB - Unübertragbarkeit
- Kapitel 1
- Untertitel 3
Verbrauchsgüterkauf - § 474 BGB - Verbrauchsgüterkauf
- § 475 BGB - Anwendbare Vorschriften
- § 475a BGB - Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
- § 475b BGB - Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
- § 475c BGB - Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente
- § 475d BGB - Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 475e BGB - Sonderbestimmungen für die Verjährung
- § 476 BGB - Abweichende Vereinbarungen
- § 477 BGB - Beweislastumkehr
- § 478 BGB - Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
- § 479 BGB - Sonderbestimmungen für Garantien
- Untertitel 4
Tausch
- Untertitel 1
- Titel 2Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
- § 481 BGB - Teilzeit-Wohnrechtevertrag
- § 481a BGB - Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
- § 481b BGB - Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag
- § 482 BGB - Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
- § 482a BGB - Widerrufsbelehrung
- § 483 BGB - Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
- § 484 BGB - Form und Inhalt des Vertrags
- § 485 BGB - Widerrufsrecht
- § 486 BGB - Anzahlungsverbot
- § 486a BGB - Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
- § 487 BGB - Abweichende Vereinbarungen
- Titel 3
Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher- Untertitel 1
Darlehensvertrag - Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften - Kapitel 2
Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge - § 491 BGB - Verbraucherdarlehensvertrag
- § 491a BGB - Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 492 BGB - Schriftform, Vertragsinhalt
- § 492a BGB - Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
- § 492b BGB - Zulässige Kopplungsgeschäfte
- § 493 BGB - Informationen während des Vertragsverhältnisses
- § 494 BGB - Rechtsfolgen von Formmängeln
- § 495 BGB - Widerrufsrecht; Bedenkzeit
- § 496 BGB - Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
- § 497 BGB - Verzug des Darlehensnehmers
- § 498 BGB - Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
- § 499 BGB - Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
- § 500 BGB - Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
- § 501 BGB - Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
- § 502 BGB - Vorfälligkeitsentschädigung
- § 503 BGB - Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung
- § 504 BGB - Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
- § 504a BGB - Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit
- § 505 BGB - Geduldete Überziehung
- § 505a BGB - Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 505b BGB - Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 505c BGB - Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
- § 505d BGB - Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
- § 505e BGB - Verordnungsermächtigung
- Kapitel 1
- Untertitel 2
Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher - Untertitel 3
Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher - Untertitel 4
Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen - Untertitel 5
Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer - Untertitel 6
Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Untertitel 1
- Titel 4
Schenkung - § 516 BGB - Begriff der Schenkung
- § 516a BGB - Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte
- § 517 BGB - Unterlassen eines Vermögenserwerbs
- § 518 BGB - Form des Schenkungsversprechens
- § 519 BGB - Einrede des Notbedarfs
- § 520 BGB - Erlöschen eines Rentenversprechens
- § 521 BGB - Haftung des Schenkers
- § 522 BGB - Keine Verzugszinsen
- § 523 BGB - Haftung für Rechtsmängel
- § 524 BGB - Haftung für Sachmängel
- § 525 BGB - Schenkung unter Auflage
- § 526 BGB - Verweigerung der Vollziehung der Auflage
- § 527 BGB - Nichtvollziehung der Auflage
- § 528 BGB - Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
- § 529 BGB - Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
- § 530 BGB - Widerruf der Schenkung
- § 531 BGB - Widerrufserklärung
- § 532 BGB - Ausschluss des Widerrufs
- § 533 BGB - Verzicht auf Widerrufsrecht
- § 534 BGB - Pflicht- und Anstandsschenkungen
- Titel 5
Mietvertrag, Pachtvertrag - Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse - § 535 BGB - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
- § 536 BGB - Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
- § 536a BGB - Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
- § 536b BGB - Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
- § 536c BGB - Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
- § 536d BGB - Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
- § 537 BGB - Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
- § 538 BGB - Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
- § 539 BGB - Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
- § 540 BGB - Gebrauchsüberlassung an Dritte
- § 541 BGB - Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
- § 542 BGB - Ende des Mietverhältnisses
- § 543 BGB - Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 544 BGB - Vertrag über mehr als 30 Jahre
- § 545 BGB - Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
- § 546 BGB - Rückgabepflicht des Mieters
- § 546a BGB - Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
- § 547 BGB - Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
- § 548 BGB - Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
- § 548a BGB - Miete digitaler Produkte
- Untertitel 2
Mietverhältnisse über Wohnraum - Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften - § 549 BGB - Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
- § 550 BGB - Form des Mietvertrags
- § 551 BGB - Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
- § 552 BGB - Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
- § 553 BGB - Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
- § 554 BGB - Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
- § 555 BGB - Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
- Kapitel 1a
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - § 555a BGB - Erhaltungsmaßnahmen
- § 555b BGB - Modernisierungsmaßnahmen
- § 555c BGB - Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
- § 555d BGB - Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
- § 555e BGB - Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
- § 555f BGB - Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
- Kapitel 2
Die Miete - Unterkapitel 1
Vereinbarungen über die Miete - Unterkapitel 1a
Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten - Unterkapitel 2
Regelungen über die Miethöhe - § 557 BGB - Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
- § 557a BGB - Staffelmiete
- § 557b BGB - Indexmiete
- § 558 BGB - Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 558a BGB - Form und Begründung der Mieterhöhung
- § 558b BGB - Zustimmung zur Mieterhöhung
- § 558c BGB - Mietspiegel; Verordnungsermächtigung
- § 558d BGB - Qualifizierter Mietspiegel
- § 558e BGB - Mietdatenbank
- § 559 BGB - Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 559a BGB - Anrechnung von Drittmitteln
- § 559b BGB - Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
- § 559c BGB - Vereinfachtes Verfahren
- § 559d BGB - Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
- § 559e BGB - Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage
- § 560 BGB - Veränderungen von Betriebskosten
- § 561 BGB - Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
- Unterkapitel 1
- Kapitel 3
Pfandrecht des Vermieters - Kapitel 4
Wechsel der Vertragsparteien - § 563 BGB - Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
- § 563a BGB - Fortsetzung mit überlebenden Mietern
- § 563b BGB - Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
- § 564 BGB - Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
- § 565 BGB - Gewerbliche Weitervermietung
- § 566 BGB - Kauf bricht nicht Miete
- § 566a BGB - Mietsicherheit
- § 566b BGB - Vorausverfügung über die Miete
- § 566c BGB - Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
- § 566d BGB - Aufrechnung durch den Mieter
- § 566e BGB - Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
- § 567 BGB - Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
- § 567a BGB - Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
- § 567b BGB - Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
- Kapitel 5
Beendigung des Mietverhältnisses - Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften - § 568 BGB - Form und Inhalt der Kündigung
- § 569 BGB - Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 570 BGB - Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
- § 571 BGB - Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
- § 572 BGB - Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
- Unterkapitel 2
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit - § 573 BGB - Ordentliche Kündigung des Vermieters
- § 573a BGB - Erleichterte Kündigung des Vermieters
- § 573b BGB - Teilkündigung des Vermieters
- § 573c BGB - Fristen der ordentlichen Kündigung
- § 573d BGB - Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- § 574 BGB - Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
- § 574a BGB - Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
- § 574b BGB - Form und Frist des Widerspruchs
- § 574c BGB - Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
- Unterkapitel 3
Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit - Unterkapitel 4
Werkwohnungen
- Unterkapitel 1
- Kapitel 6
Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
- Kapitel 1
- Untertitel 3
Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte - Untertitel 4
Pachtvertrag - § 581 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
- § 582 BGB - Erhaltung des Inventars
- § 582a BGB - Inventarübernahme zum Schätzwert
- § 583 BGB - Pächterpfandrecht am Inventar
- § 583a BGB - Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
- § 584 BGB - Kündigungsfrist
- § 584a BGB - Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
- § 584b BGB - Verspätete Rückgabe
- Untertitel 5
Landpachtvertrag - § 585 BGB - Begriff des Landpachtvertrags
- § 585a BGB - Form des Landpachtvertrags
- § 585b BGB - Beschreibung der Pachtsache
- § 586 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
- § 586a BGB - Lasten der Pachtsache
- § 587 BGB - Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
- § 588 BGB - Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
- § 589 BGB - Nutzungsüberlassung an Dritte
- § 590 BGB - Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
- § 590a BGB - Vertragswidriger Gebrauch
- § 590b BGB - Notwendige Verwendungen
- § 591 BGB - Wertverbessernde Verwendungen
- § 591a BGB - Wegnahme von Einrichtungen
- § 591b BGB - Verjährung von Ersatzansprüchen
- § 592 BGB - Verpächterpfandrecht
- § 593 BGB - Änderung von Landpachtverträgen
- § 593a BGB - Betriebsübergabe
- § 593b BGB - Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
- § 594 BGB - Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
- § 594a BGB - Kündigungsfristen
- § 594b BGB - Vertrag über mehr als 30 Jahre
- § 594c BGB - Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
- § 594d BGB - Tod des Pächters
- § 594e BGB - Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 594f BGB - Schriftform der Kündigung
- § 595 BGB - Fortsetzung des Pachtverhältnisses
- § 595a BGB - Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
- § 596 BGB - Rückgabe der Pachtsache
- § 596a BGB - Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
- § 596b BGB - Rücklassungspflicht
- § 597 BGB - Verspätete Rückgabe
- Untertitel 1
- Titel 6
Leihe - Titel 7
Sachdarlehensvertrag - Titel 8
Dienstvertrag und ähnliche Verträge- Untertitel 1Dienstvertrag
- § 611 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
- § 611a BGB - Arbeitsvertrag
- § 611b BGB - (weggefallen)
- § 612 BGB - Vergütung
- § 612a BGB - Maßregelungsverbot
- § 613 BGB - Unübertragbarkeit
- § 613a BGB - Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
- § 614 BGB - Fälligkeit der Vergütung
- § 615 BGB - Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
- § 616 BGB - Vorübergehende Verhinderung
- § 617 BGB - Pflicht zur Krankenfürsorge
- § 618 BGB - Pflicht zu Schutzmaßnahmen
- § 619 BGB - Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
- § 619a BGB - Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
- § 620 BGB - Beendigung des Dienstverhältnisses
- § 621 BGB - Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
- § 622 BGB - Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- § 623 BGB - Schriftform der Kündigung
- § 624 BGB - Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
- § 625 BGB - Stillschweigende Verlängerung
- § 626 BGB - Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 627 BGB - Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
- § 628 BGB - Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
- § 629 BGB - Freizeit zur Stellungssuche
- § 630 BGB - Pflicht zur Zeugniserteilung
- Untertitel 2Behandlungsvertrag
- § 630a BGB - Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
- § 630b BGB - Anwendbare Vorschriften
- § 630c BGB - Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
- § 630d BGB - Einwilligung
- § 630e BGB - Aufklärungspflichten
- § 630f BGB - Dokumentation der Behandlung
- § 630g BGB - Einsichtnahme in die Patientenakte
- § 630h BGB - Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
- Untertitel 1Dienstvertrag
- Titel 9
Werkvertrag und ähnliche Verträge - Untertitel 1
Werkvertrag - Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften - § 631 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- § 632 BGB - Vergütung
- § 632a BGB - Abschlagszahlungen
- § 633 BGB - Sach- und Rechtsmangel
- § 634 BGB - Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 634a BGB - Verjährung der Mängelansprüche
- § 635 BGB - Nacherfüllung
- § 636 BGB - Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 637 BGB - Selbstvornahme
- § 638 BGB - Minderung
- § 639 BGB - Haftungsausschluss
- § 640 BGB - Abnahme
- § 641 BGB - Fälligkeit der Vergütung
- § 641a BGB - (weggefallen)
- § 642 BGB - Mitwirkung des Bestellers
- § 643 BGB - Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
- § 644 BGB - Gefahrtragung
- § 645 BGB - Verantwortlichkeit des Bestellers
- § 646 BGB - Vollendung statt Abnahme
- § 647 BGB - Unternehmerpfandrecht
- § 647a BGB - Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft
- § 648 BGB - Kündigungsrecht des Bestellers
- § 648a BGB - Kündigung aus wichtigem Grund
- § 649 BGB - Kostenanschlag
- § 650 BGB - Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
- Kapitel 2Bauvertrag
- § 650a BGB - Bauvertrag
- § 650b BGB - Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
- § 650c BGB - Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2
- § 650d BGB - Einstweilige Verfügung
- § 650e BGB - Sicherungshypothek des Bauunternehmers
- § 650f BGB - Bauhandwerkersicherung
- § 650g BGB - Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
- § 650h BGB - Schriftform der Kündigung
- Kapitel 3Verbraucherbauvertrag
- Kapitel 4Unabdingbarkeit
- Kapitel 1
- Untertitel 2Architektenvertrag und Ingenieurvertrag
- Untertitel 3Bauträgervertrag
- Untertitel 4Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
- § 651a BGB - Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
- § 651b BGB - Abgrenzung zur Vermittlung
- § 651c BGB - Verbundene Online-Buchungsverfahren
- § 651d BGB - Informationspflichten; Vertragsinhalt
- § 651e BGB - Vertragsübertragung
- § 651f BGB - Änderungsvorbehalte; Preissenkung
- § 651g BGB - Erhebliche Vertragsänderungen
- § 651h BGB - Rücktritt vor Reisebeginn
- § 651i BGB - Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
- § 651j BGB - Verjährung
- § 651k BGB - Abhilfe
- § 651l BGB - Kündigung
- § 651m BGB - Minderung
- § 651n BGB - Schadensersatz
- § 651o BGB - Mängelanzeige durch den Reisenden
- § 651p BGB - Zulässige Haftungsbeschränkung; Anrechnung
- § 651q BGB - Beistandspflicht des Reiseveranstalters
- § 651r BGB - Insolvenzsicherung; Sicherungsschein
- § 651s BGB - Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
- § 651t BGB - Rückbeförderung; Vorauszahlungen
- § 651u BGB - Gastschulaufenthalte
- § 651v BGB - Reisevermittlung
- § 651w BGB - Vermittlung verbundener Reiseleistungen
- § 651x BGB - Haftung für Buchungsfehler
- § 651y BGB - Abweichende Vereinbarungen
- Untertitel 1
- Titel 10
Maklervertrag - Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften - Untertitel 2
Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen - Untertitel 3
Ehevermittlung - Untertitel 4
Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
- Untertitel 1
- Titel 11
Auslobung - Titel 12
Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste - Untertitel 1
Auftrag - § 662 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
- § 663 BGB - Anzeigepflicht bei Ablehnung
- § 664 BGB - Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
- § 665 BGB - Abweichung von Weisungen
- § 666 BGB - Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
- § 667 BGB - Herausgabepflicht
- § 668 BGB - Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 669 BGB - Vorschusspflicht
- § 670 BGB - Ersatz von Aufwendungen
- § 671 BGB - Widerruf; Kündigung
- § 672 BGB - Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
- § 673 BGB - Tod des Beauftragten
- § 674 BGB - Fiktion des Fortbestehens
- Untertitel 2
Geschäftsbesorgungsvertrag - Untertitel 3
Zahlungsdienste - Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften - Kapitel 2
Zahlungsdienstevertrag - Kapitel 3
Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten - Unterkapitel 1
Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto - § 675j BGB - Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
- § 675k BGB - Begrenzung der Nutzung eines Zahlungsinstruments; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto
- § 675l BGB - Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente
- § 675m BGB - Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente; Risiko der Versendung
- Unterkapitel 2
Ausführung von Zahlungsvorgängen - § 675n BGB - Zugang von Zahlungsaufträgen
- § 675o BGB - Ablehnung von Zahlungsaufträgen
- § 675p BGB - Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
- § 675q BGB - Entgelte bei Zahlungsvorgängen
- § 675r BGB - Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen
- § 675s BGB - Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge
- § 675t BGB - Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen; Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags
- Unterkapitel 3
Haftung - § 675u BGB - Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
- § 675v BGB - Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments
- § 675w BGB - Nachweis der Authentifizierung
- § 675x BGB - Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang
- § 675y BGB - Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht
- § 675z BGB - Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang
- § 676 BGB - Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
- § 676a BGB - Ausgleichsanspruch
- § 676b BGB - Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
- § 676c BGB - Haftungsausschluss
- Unterkapitel 1
- Kapitel 1
- Untertitel 1
- Titel 13
Geschäftsführung ohne Auftrag - § 677 BGB - Pflichten des Geschäftsführers
- § 678 BGB - Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
- § 679 BGB - Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
- § 680 BGB - Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
- § 681 BGB - Nebenpflichten des Geschäftsführers
- § 682 BGB - Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
- § 683 BGB - Ersatz von Aufwendungen
- § 684 BGB - Herausgabe der Bereicherung
- § 685 BGB - Schenkungsabsicht
- § 686 BGB - Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
- § 687 BGB - Unechte Geschäftsführung
- Titel 14
Verwahrung - § 688 BGB - Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
- § 689 BGB - Vergütung
- § 690 BGB - Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
- § 691 BGB - Hinterlegung bei Dritten
- § 692 BGB - Änderung der Aufbewahrung
- § 693 BGB - Ersatz von Aufwendungen
- § 694 BGB - Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
- § 695 BGB - Rückforderungsrecht des Hinterlegers
- § 696 BGB - Rücknahmeanspruch des Verwahrers
- § 697 BGB - Rückgabeort
- § 698 BGB - Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 699 BGB - Fälligkeit der Vergütung
- § 700 BGB - Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
- Titel 15
Einbringung von Sachen bei Gastwirten - Titel 16
Gesellschaft - Untertitel 1
Allgemeine Bestimmungen - Untertitel 2
Rechtsfähige Gesellschaft - Kapitel 1
Sitz; Registrierung - Kapitel 2
Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft - § 708 BGB - Gestaltungsfreiheit
- § 709 BGB - Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
- § 710 BGB - Mehrbelastungsverbot
- § 711 BGB - Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
- § 711a BGB - Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten
- § 712 BGB - Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters
- § 712a BGB - Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
- § 713 BGB - Gesellschaftsvermögen
- § 714 BGB - Beschlussfassung
- § 715 BGB - Geschäftsführungsbefugnis
- § 715a BGB - Notgeschäftsführungsbefugnis
- § 715b BGB - Gesellschafterklage
- § 716 BGB - Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht
- § 717 BGB - Informationsrechte und -pflichten
- § 718 BGB - Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
- Kapitel 3
Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten - § 719 BGB - Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
- § 720 BGB - Vertretung der Gesellschaft
- § 721 BGB - Persönliche Haftung der Gesellschafter
- § 721a BGB - Haftung des eintretenden Gesellschafters
- § 721b BGB - Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
- § 722 BGB - Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
- Kapitel 4
Ausscheiden eines Gesellschafters - § 723 BGB - Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
- § 724 BGB - Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
- § 725 BGB - Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
- § 726 BGB - Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
- § 727 BGB - Ausschließung aus wichtigem Grund
- § 728 BGB - Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 728a BGB - Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 728b BGB - Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
- Kapitel 5
Auflösung der Gesellschaft - Kapitel 6
Liquidation der Gesellschaft - § 735 BGB - Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
- § 736 BGB - Liquidatoren
- § 736a BGB - Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 736b BGB - Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- § 736c BGB - Anmeldung der Liquidatoren
- § 736d BGB - Rechtstellung der Liquidatoren
- § 737 BGB - Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
- § 738 BGB - Anmeldung des Erlöschens
- § 739 BGB - Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
- Kapitel 1
- Untertitel 3
Nicht rechtsfähige Gesellschaft
- Untertitel 1
- Titel 17
Gemeinschaft - § 741 BGB - Gemeinschaft nach Bruchteilen
- § 742 BGB - Gleiche Anteile
- § 743 BGB - Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
- § 744 BGB - Gemeinschaftliche Verwaltung
- § 745 BGB - Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
- § 746 BGB - Wirkung gegen Sondernachfolger
- § 747 BGB - Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
- § 748 BGB - Lasten- und Kostentragung
- § 749 BGB - Aufhebungsanspruch
- § 750 BGB - Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
- § 751 BGB - Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
- § 752 BGB - Teilung in Natur
- § 753 BGB - Teilung durch Verkauf
- § 754 BGB - Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
- § 755 BGB - Berichtigung einer Gesamtschuld
- § 756 BGB - Berichtigung einer Teilhaberschuld
- § 757 BGB - Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
- § 758 BGB - Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
- Titel 18
Leibrente - Titel 19
Unvollkommene Verbindlichkeiten - Titel 20
Bürgschaft - § 765 BGB - Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
- § 766 BGB - Schriftform der Bürgschaftserklärung
- § 767 BGB - Umfang der Bürgschaftsschuld
- § 768 BGB - Einreden des Bürgen
- § 769 BGB - Mitbürgschaft
- § 770 BGB - Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
- § 771 BGB - Einrede der Vorausklage
- § 772 BGB - Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
- § 773 BGB - Ausschluss der Einrede der Vorausklage
- § 774 BGB - Gesetzlicher Forderungsübergang
- § 775 BGB - Anspruch des Bürgen auf Befreiung
- § 776 BGB - Aufgabe einer Sicherheit
- § 777 BGB - Bürgschaft auf Zeit
- § 778 BGB - Kreditauftrag
- Titel 21
Vergleich - Titel 22
Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis - Titel 23
Anweisung - § 783 BGB - Rechte aus der Anweisung
- § 784 BGB - Annahme der Anweisung
- § 785 BGB - Aushändigung der Anweisung
- § 786 BGB
- § 787 BGB - Anweisung auf Schuld
- § 788 BGB - Valutaverhältnis
- § 789 BGB - Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
- § 790 BGB - Widerruf der Anweisung
- § 791 BGB - Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
- § 792 BGB - Übertragung der Anweisung
- Titel 24
Schuldverschreibung auf den Inhaber - § 793 BGB - Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 794 BGB - Haftung des Ausstellers
- § 795 BGB
- § 796 BGB - Einwendungen des Ausstellers
- § 797 BGB - Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
- § 798 BGB - Ersatzurkunde
- § 799 BGB - Kraftloserklärung
- § 800 BGB - Wirkung der Kraftloserklärung
- § 801 BGB - Erlöschen; Verjährung
- § 802 BGB - Zahlungssperre
- § 803 BGB - Zinsscheine
- § 804 BGB - Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
- § 805 BGB - Neue Zins- und Rentenscheine
- § 806 BGB - Umschreibung auf den Namen
- § 807 BGB - Inhaberkarten und -marken
- § 808 BGB - Namenspapiere mit Inhaberklausel
- Titel 25
Vorlegung von Sachen - Titel 26
Ungerechtfertigte Bereicherung - § 812 BGB - Herausgabeanspruch
- § 813 BGB - Erfüllung trotz Einrede
- § 814 BGB - Kenntnis der Nichtschuld
- § 815 BGB - Nichteintritt des Erfolgs
- § 816 BGB - Verfügung eines Nichtberechtigten
- § 817 BGB - Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
- § 818 BGB - Umfang des Bereicherungsanspruchs
- § 819 BGB - Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
- § 820 BGB - Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
- § 821 BGB - Einrede der Bereicherung
- § 822 BGB - Herausgabepflicht Dritter
- Titel 27
Unerlaubte Handlungen - § 823 BGB - Schadensersatzpflicht
- § 824 BGB - Kreditgefährdung
- § 825 BGB - Bestimmung zu sexuellen Handlungen
- § 826 BGB - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
- § 827 BGB - Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
- § 828 BGB - Minderjährige
- § 829 BGB - Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
- § 830 BGB - Mittäter und Beteiligte
- § 831 BGB - Haftung für den Verrichtungsgehilfen
- § 832 BGB - Haftung des Aufsichtspflichtigen
- § 833 BGB - Haftung des Tierhalters
- § 834 BGB - Haftung des Tieraufsehers
- § 835 BGB
- § 836 BGB - Haftung des Grundstücksbesitzers
- § 837 BGB - Haftung des Gebäudebesitzers
- § 838 BGB - Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
- § 839 BGB - Haftung bei Amtspflichtverletzung
- § 839a BGB - Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
- § 840 BGB - Haftung mehrerer
- § 841 BGB - Ausgleichung bei Beamtenhaftung
- § 842 BGB - Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
- § 843 BGB - Geldrente oder Kapitalabfindung
- § 844 BGB - Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
- § 845 BGB - Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
- § 846 BGB - Mitverschulden des Verletzten
- § 847 BGB
- § 848 BGB - Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
- § 849 BGB - Verzinsung der Ersatzsumme
- § 850 BGB - Ersatz von Verwendungen
- § 851 BGB - Ersatzleistung an Nichtberechtigten
- § 852 BGB - Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
- § 853 BGB - Arglisteinrede
- Titel 1
- Abschnitt 1
- Buch 3
Sachenrecht - Abschnitt 1
Besitz - § 854 BGB - Erwerb des Besitzes
- § 855 BGB - Besitzdiener
- § 856 BGB - Beendigung des Besitzes
- § 857 BGB - Vererblichkeit
- § 858 BGB - Verbotene Eigenmacht
- § 859 BGB - Selbsthilfe des Besitzers
- § 860 BGB - Selbsthilfe des Besitzdieners
- § 861 BGB - Anspruch wegen Besitzentziehung
- § 862 BGB - Anspruch wegen Besitzstörung
- § 863 BGB - Einwendungen des Entziehers oder Störers
- § 864 BGB - Erlöschen der Besitzansprüche
- § 865 BGB - Teilbesitz
- § 866 BGB - Mitbesitz
- § 867 BGB - Verfolgungsrecht des Besitzers
- § 868 BGB - Mittelbarer Besitz
- § 869 BGB - Ansprüche des mittelbaren Besitzers
- § 870 BGB - Übertragung des mittelbaren Besitzes
- § 871 BGB - Mehrstufiger mittelbarer Besitz
- § 872 BGB - Eigenbesitz
- Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken - § 873 BGB - Erwerb durch Einigung und Eintragung
- § 874 BGB - Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
- § 875 BGB - Aufhebung eines Rechts
- § 876 BGB - Aufhebung eines belasteten Rechts
- § 877 BGB - Rechtsänderungen
- § 878 BGB - Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
- § 879 BGB - Rangverhältnis mehrerer Rechte
- § 880 BGB - Rangänderung
- § 881 BGB - Rangvorbehalt
- § 882 BGB - Höchstbetrag des Wertersatzes
- § 883 BGB - Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
- § 884 BGB - Wirkung gegenüber Erben
- § 885 BGB - Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
- § 886 BGB - Beseitigungsanspruch
- § 887 BGB - Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
- § 888 BGB - Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
- § 889 BGB - Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
- § 890 BGB - Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
- § 891 BGB - Gesetzliche Vermutung
- § 892 BGB - Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
- § 893 BGB - Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
- § 894 BGB - Berichtigung des Grundbuchs
- § 895 BGB - Voreintragung des Verpflichteten
- § 896 BGB - Vorlegung des Briefes
- § 897 BGB - Kosten der Berichtigung
- § 898 BGB - Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
- § 899 BGB - Eintragung eines Widerspruchs
- § 900 BGB - Buchersitzung
- § 901 BGB - Erlöschen nicht eingetragener Rechte
- § 902 BGB - Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
- Abschnitt 3
Eigentum - Titel 1
Inhalt des Eigentums - § 903 BGB - Befugnisse des Eigentümers
- § 904 BGB - Notstand
- § 905 BGB - Begrenzung des Eigentums
- § 906 BGB - Zuführung unwägbarer Stoffe
- § 907 BGB - Gefahr drohende Anlagen
- § 908 BGB - Drohender Gebäudeeinsturz
- § 909 BGB - Vertiefung
- § 910 BGB - Überhang
- § 911 BGB - Überfall
- § 912 BGB - Überbau; Duldungspflicht
- § 913 BGB - Zahlung der Überbaurente
- § 914 BGB - Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
- § 915 BGB - Abkauf
- § 916 BGB - Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
- § 917 BGB - Notweg
- § 918 BGB - Ausschluss des Notwegrechts
- § 919 BGB - Grenzabmarkung
- § 920 BGB - Grenzverwirrung
- § 921 BGB - Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
- § 922 BGB - Art der Benutzung und Unterhaltung
- § 923 BGB - Grenzbaum
- § 924 BGB - Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
- Titel 2
Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken - Titel 3
Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen - Untertitel 1
Übertragung - § 929 BGB - Einigung und Übergabe
- § 929a BGB - Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
- § 930 BGB - Besitzkonstitut
- § 931 BGB - Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 932 BGB - Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- § 932a BGB - Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
- § 933 BGB - Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
- § 934 BGB - Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 935 BGB - Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
- § 936 BGB - Erlöschen von Rechten Dritter
- Untertitel 2
Ersitzung - § 937 BGB - Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
- § 938 BGB - Vermutung des Eigenbesitzes
- § 939 BGB - Hemmung der Ersitzung
- § 940 BGB - Unterbrechung durch Besitzverlust
- § 941 BGB - Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
- § 942 BGB - Wirkung der Unterbrechung
- § 943 BGB - Ersitzung bei Rechtsnachfolge
- § 944 BGB - Erbschaftsbesitzer
- § 945 BGB - Erlöschen von Rechten Dritter
- Untertitel 3
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung - Untertitel 4
Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache - Untertitel 5
Aneignung - § 958 BGB - Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
- § 959 BGB - Aufgabe des Eigentums
- § 960 BGB - Wilde Tiere
- § 961 BGB - Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
- § 962 BGB - Verfolgungsrecht des Eigentümers
- § 963 BGB - Vereinigung von Bienenschwärmen
- § 964 BGB - Vermischung von Bienenschwärmen
- Untertitel 6
Fund - § 965 BGB - Anzeigepflicht des Finders
- § 966 BGB - Verwahrungspflicht
- § 967 BGB - Ablieferungspflicht
- § 968 BGB - Umfang der Haftung
- § 969 BGB - Herausgabe an den Verlierer
- § 970 BGB - Ersatz von Aufwendungen
- § 971 BGB - Finderlohn
- § 972 BGB - Zurückbehaltungsrecht des Finders
- § 973 BGB - Eigentumserwerb des Finders
- § 974 BGB - Eigentumserwerb nach Verschweigung
- § 975 BGB - Rechte des Finders nach Ablieferung
- § 976 BGB - Eigentumserwerb der Gemeinde
- § 977 BGB - Bereicherungsanspruch
- § 978 BGB - Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
- § 979 BGB - Verwertung; Verordnungsermächtigung
- § 980 BGB - Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
- § 981 BGB - Empfang des Versteigerungserlöses
- § 982 BGB - Ausführungsvorschriften
- § 983 BGB - Unanbringbare Sachen bei Behörden
- § 984 BGB - Schatzfund
- Untertitel 1
- Titel 4
Ansprüche aus dem Eigentum - § 985 BGB - Herausgabeanspruch
- § 986 BGB - Einwendungen des Besitzers
- § 987 BGB - Nutzungen nach Rechtshängigkeit
- § 988 BGB - Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
- § 989 BGB - Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
- § 990 BGB - Haftung des Besitzers bei Kenntnis
- § 991 BGB - Haftung des Besitzmittlers
- § 992 BGB - Haftung des deliktischen Besitzers
- § 993 BGB - Haftung des redlichen Besitzers
- § 994 BGB - Notwendige Verwendungen
- § 995 BGB - Lasten
- § 996 BGB - Nützliche Verwendungen
- § 997 BGB - Wegnahmerecht
- § 998 BGB - Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
- § 999 BGB - Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
- § 1000 BGB - Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
- § 1001 BGB - Klage auf Verwendungsersatz
- § 1002 BGB - Erlöschen des Verwendungsanspruchs
- § 1003 BGB - Befriedigungsrecht des Besitzers
- § 1004 BGB - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
- § 1005 BGB - Verfolgungsrecht
- § 1006 BGB - Eigentumsvermutung für Besitzer
- § 1007 BGB - Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
- Titel 5
Miteigentum
- Titel 1
- Abschnitt 4
Dienstbarkeiten - Titel 1
Grunddienstbarkeiten - § 1018 BGB - Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
- § 1019 BGB - Vorteil des herrschenden Grundstücks
- § 1020 BGB - Schonende Ausübung
- § 1021 BGB - Vereinbarte Unterhaltungspflicht
- § 1022 BGB - Anlagen auf baulichen Anlagen
- § 1023 BGB - Verlegung der Ausübung
- § 1024 BGB - Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
- § 1025 BGB - Teilung des herrschenden Grundstücks
- § 1026 BGB - Teilung des dienenden Grundstücks
- § 1027 BGB - Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
- § 1028 BGB - Verjährung
- § 1029 BGB - Besitzschutz des Rechtsbesitzers
- Titel 2
Nießbrauch - Untertitel 1
Nießbrauch an Sachen - § 1030 BGB - Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
- § 1031 BGB - Erstreckung auf Zubehör
- § 1032 BGB - Bestellung an beweglichen Sachen
- § 1033 BGB - Erwerb durch Ersitzung
- § 1034 BGB - Feststellung des Zustands
- § 1035 BGB - Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
- § 1036 BGB - Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
- § 1037 BGB - Umgestaltung
- § 1038 BGB - Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
- § 1039 BGB - Übermäßige Fruchtziehung
- § 1040 BGB - Schatz
- § 1041 BGB - Erhaltung der Sache
- § 1042 BGB - Anzeigepflicht des Nießbrauchers
- § 1043 BGB - Ausbesserung oder Erneuerung
- § 1044 BGB - Duldung von Ausbesserungen
- § 1045 BGB - Versicherungspflicht des Nießbrauchers
- § 1046 BGB - Nießbrauch an der Versicherungsforderung
- § 1047 BGB - Lastentragung
- § 1048 BGB - Nießbrauch an Grundstück mit Inventar
- § 1049 BGB - Ersatz von Verwendungen
- § 1050 BGB - Abnutzung
- § 1051 BGB - Sicherheitsleistung
- § 1052 BGB - Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
- § 1053 BGB - Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
- § 1054 BGB - Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
- § 1055 BGB - Rückgabepflicht des Nießbrauchers
- § 1056 BGB - Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
- § 1057 BGB - Verjährung der Ersatzansprüche
- § 1058 BGB - Besteller als Eigentümer
- § 1059 BGB - Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
- § 1059a BGB - Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
- § 1059b BGB - Unpfändbarkeit
- § 1059c BGB - Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs
- § 1059d BGB - Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
- § 1059e BGB - Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
- § 1060 BGB - Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
- § 1061 BGB - Tod des Nießbrauchers
- § 1062 BGB - Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
- § 1063 BGB - Zusammentreffen mit dem Eigentum
- § 1064 BGB - Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
- § 1065 BGB - Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
- § 1066 BGB - Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
- § 1067 BGB - Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
- Untertitel 2
Nießbrauch an Rechten - § 1068 BGB - Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
- § 1069 BGB - Bestellung
- § 1070 BGB - Nießbrauch an Recht auf Leistung
- § 1071 BGB - Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
- § 1072 BGB - Beendigung des Nießbrauchs
- § 1073 BGB - Nießbrauch an einer Leibrente
- § 1074 BGB - Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
- § 1075 BGB - Wirkung der Leistung
- § 1076 BGB - Nießbrauch an verzinslicher Forderung
- § 1077 BGB - Kündigung und Zahlung
- § 1078 BGB - Mitwirkung zur Einziehung
- § 1079 BGB - Anlegung des Kapitals
- § 1080 BGB - Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
- § 1081 BGB - Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
- § 1082 BGB - Hinterlegung
- § 1083 BGB - Mitwirkung zur Einziehung
- § 1084 BGB - Verbrauchbare Sachen
- Untertitel 3
Nießbrauch an einem Vermögen
- Untertitel 1
- Titel 3
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
- Titel 1
- Abschnitt 5
Vorkaufsrecht - § 1094 BGB - Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
- § 1095 BGB - Belastung eines Bruchteils
- § 1096 BGB - Erstreckung auf Zubehör
- § 1097 BGB - Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
- § 1098 BGB - Wirkung des Vorkaufsrechts
- § 1099 BGB - Mitteilungen
- § 1100 BGB - Rechte des Käufers
- § 1101 BGB - Befreiung des Berechtigten
- § 1102 BGB - Befreiung des Käufers
- § 1103 BGB - Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
- § 1104 BGB - Ausschluss unbekannter Berechtigter
- Abschnitt 6
Reallasten - § 1105 BGB - Gesetzlicher Inhalt der Reallast
- § 1106 BGB - Belastung eines Bruchteils
- § 1107 BGB - Einzelleistungen
- § 1108 BGB - Persönliche Haftung des Eigentümers
- § 1109 BGB - Teilung des herrschenden Grundstücks
- § 1110 BGB - Subjektiv-dingliche Reallast
- § 1111 BGB - Subjektiv-persönliche Reallast
- § 1112 BGB - Ausschluss unbekannter Berechtigter
- Abschnitt 7
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld - Titel 1
Hypothek - § 1113 BGB - Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
- § 1114 BGB - Belastung eines Bruchteils
- § 1115 BGB - Eintragung der Hypothek
- § 1116 BGB - Brief- und Buchhypothek
- § 1117 BGB - Erwerb der Briefhypothek
- § 1118 BGB - Haftung für Nebenforderungen
- § 1119 BGB - Erweiterung der Haftung für Zinsen
- § 1120 BGB - Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
- § 1121 BGB - Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
- § 1122 BGB - Enthaftung ohne Veräußerung
- § 1123 BGB - Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
- § 1124 BGB - Vorausverfügung über Miete oder Pacht
- § 1125 BGB - Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
- § 1126 BGB - Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
- § 1127 BGB - Erstreckung auf die Versicherungsforderung
- § 1128 BGB - Gebäudeversicherung
- § 1129 BGB - Sonstige Schadensversicherung
- § 1130 BGB - Wiederherstellungsklausel
- § 1131 BGB - Zuschreibung eines Grundstücks
- § 1132 BGB - Gesamthypothek
- § 1133 BGB - Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
- § 1134 BGB - Unterlassungsklage
- § 1135 BGB - Verschlechterung des Zubehörs
- § 1136 BGB - Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
- § 1137 BGB - Einreden des Eigentümers
- § 1138 BGB - Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
- § 1139 BGB - Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek
- § 1140 BGB - Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs
- § 1141 BGB - Kündigung der Hypothek
- § 1142 BGB - Befriedigungsrecht des Eigentümers
- § 1143 BGB - Übergang der Forderung
- § 1144 BGB - Aushändigung der Urkunden
- § 1145 BGB - Teilweise Befriedigung
- § 1146 BGB - Verzugszinsen
- § 1147 BGB - Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
- § 1148 BGB - Eigentumsfiktion
- § 1149 BGB - Unzulässige Befriedigungsabreden
- § 1150 BGB - Ablösungsrecht Dritter
- § 1151 BGB - Rangänderung bei Teilhypotheken
- § 1152 BGB - Teilhypothekenbrief
- § 1153 BGB - Übertragung von Hypothek und Forderung
- § 1154 BGB - Abtretung der Forderung
- § 1155 BGB - Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
- § 1156 BGB - Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
- § 1157 BGB - Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
- § 1158 BGB - Künftige Nebenleistungen
- § 1159 BGB - Rückständige Nebenleistungen
- § 1160 BGB - Geltendmachung der Briefhypothek
- § 1161 BGB - Geltendmachung der Forderung
- § 1162 BGB - Aufgebot des Hypothekenbriefs
- § 1163 BGB - Eigentümerhypothek
- § 1164 BGB - Übergang der Hypothek auf den Schuldner
- § 1165 BGB - Freiwerden des Schuldners
- § 1166 BGB - Benachrichtigung des Schuldners
- § 1167 BGB - Aushändigung der Berichtigungsurkunden
- § 1168 BGB - Verzicht auf die Hypothek
- § 1169 BGB - Rechtszerstörende Einrede
- § 1170 BGB - Ausschluss unbekannter Gläubiger
- § 1171 BGB - Ausschluss durch Hinterlegung
- § 1172 BGB - Eigentümergesamthypothek
- § 1173 BGB - Befriedigung durch einen der Eigentümer
- § 1174 BGB - Befriedigung durch den persönlichen Schuldner
- § 1175 BGB - Verzicht auf die Gesamthypothek
- § 1176 BGB - Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel
- § 1177 BGB - Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
- § 1178 BGB - Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
- § 1179 BGB - Löschungsvormerkung
- § 1179a BGB - Löschungsanspruch bei fremden Rechten
- § 1179b BGB - Löschungsanspruch bei eigenem Recht
- § 1180 BGB - Auswechslung der Forderung
- § 1181 BGB - Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
- § 1182 BGB - Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek
- § 1183 BGB - Aufhebung der Hypothek
- § 1184 BGB - Sicherungshypothek
- § 1185 BGB - Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften
- § 1186 BGB - Zulässige Umwandlungen
- § 1187 BGB - Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
- § 1188 BGB - Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber
- § 1189 BGB - Bestellung eines Grundbuchvertreters
- § 1190 BGB - Höchstbetragshypothek
- Titel 2
Grundschuld, Rentenschuld - Untertitel 1
Grundschuld - Untertitel 2
Rentenschuld
- Untertitel 1
- Titel 1
- Abschnitt 8
Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten - Titel 1
Pfandrecht an beweglichen Sachen - § 1204 BGB - Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
- § 1205 BGB - Bestellung
- § 1206 BGB - Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
- § 1207 BGB - Verpfändung durch Nichtberechtigten
- § 1208 BGB - Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
- § 1209 BGB - Rang des Pfandrechts
- § 1210 BGB - Umfang der Haftung des Pfandes
- § 1211 BGB - Einreden des Verpfänders
- § 1212 BGB - Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
- § 1213 BGB - Nutzungspfand
- § 1214 BGB - Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
- § 1215 BGB - Verwahrungspflicht
- § 1216 BGB - Ersatz von Verwendungen
- § 1217 BGB - Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
- § 1218 BGB - Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
- § 1219 BGB - Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
- § 1220 BGB - Androhung der Versteigerung
- § 1221 BGB - Freihändiger Verkauf
- § 1222 BGB - Pfandrecht an mehreren Sachen
- § 1223 BGB - Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
- § 1224 BGB - Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
- § 1225 BGB - Forderungsübergang auf den Verpfänder
- § 1226 BGB - Verjährung der Ersatzansprüche
- § 1227 BGB - Schutz des Pfandrechts
- § 1228 BGB - Befriedigung durch Pfandverkauf
- § 1229 BGB - Verbot der Verfallvereinbarung
- § 1230 BGB - Auswahl unter mehreren Pfändern
- § 1231 BGB - Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
- § 1232 BGB - Nachstehende Pfandgläubiger
- § 1233 BGB - Ausführung des Verkaufs
- § 1234 BGB - Verkaufsandrohung; Wartefrist
- § 1235 BGB - Öffentliche Versteigerung
- § 1236 BGB - Versteigerungsort
- § 1237 BGB - Öffentliche Bekanntmachung
- § 1238 BGB - Verkaufsbedingungen
- § 1239 BGB - Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
- § 1240 BGB - Gold- und Silbersachen
- § 1241 BGB - Benachrichtigung des Eigentümers
- § 1242 BGB - Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
- § 1243 BGB - Rechtswidrige Veräußerung
- § 1244 BGB - Gutgläubiger Erwerb
- § 1245 BGB - Abweichende Vereinbarungen
- § 1246 BGB - Abweichung aus Billigkeitsgründen
- § 1247 BGB - Erlös aus dem Pfande
- § 1248 BGB - Eigentumsvermutung
- § 1249 BGB - Ablösungsrecht
- § 1250 BGB - Übertragung der Forderung
- § 1251 BGB - Wirkung des Pfandrechtsübergangs
- § 1252 BGB - Erlöschen mit der Forderung
- § 1253 BGB - Erlöschen durch Rückgabe
- § 1254 BGB - Anspruch auf Rückgabe
- § 1255 BGB - Aufhebung des Pfandrechts
- § 1256 BGB - Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
- § 1257 BGB - Gesetzliches Pfandrecht
- § 1258 BGB - Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers
- § 1259 BGB - Verwertung des gewerblichen Pfandes
- (XXXX) §§ 1260 bis 1272 BGB - (weggefallen)
- Titel 2Pfandrecht an Rechten
- § 1273 BGB - Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
- § 1274 BGB - Bestellung
- § 1275 BGB - Pfandrecht an Recht auf Leistung
- § 1276 BGB - Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
- § 1277 BGB - Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
- § 1278 BGB - Erlöschen durch Rückgabe
- § 1279 BGB - Pfandrecht an einer Forderung
- § 1280 BGB - Anzeige an den Schuldner
- § 1281 BGB - Leistung vor Fälligkeit
- § 1282 BGB - Leistung nach Fälligkeit
- § 1283 BGB - Kündigung
- § 1284 BGB - Abweichende Vereinbarungen
- § 1285 BGB - Mitwirkung zur Einziehung
- § 1286 BGB - Kündigungspflicht bei Gefährdung
- § 1287 BGB - Wirkung der Leistung
- § 1288 BGB - Anlegung eingezogenen Geldes
- § 1289 BGB - Erstreckung auf die Zinsen
- § 1290 BGB - Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
- § 1291 BGB - Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
- § 1292 BGB - Verpfändung von Orderpapieren
- § 1293 BGB - Pfandrecht an Inhaberpapieren
- § 1294 BGB - Einziehung und Kündigung
- § 1295 BGB - Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
- § 1296 BGB - Erstreckung auf Zinsscheine
- Titel 1
- Abschnitt 1
- Buch 4
Familienrecht - Abschnitt 1
Bürgerliche Ehe - Titel 1
Verlöbnis - Titel 2
Eingehung der Ehe - Untertitel 1
Ehefähigkeit - Untertitel 2
Eheverbote - Untertitel 3
Ehefähigkeitszeugnis - Untertitel 4
Eheschließung
- Untertitel 1
- Titel 3
Aufhebung der Ehe - Titel 4
Wiederverheiratung nach Todeserklärung - Titel 5
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen - § 1353 BGB - Eheliche Lebensgemeinschaft
- § 1354 BGB
- § 1355 BGB - Ehename
- § 1356 BGB - Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
- § 1357 BGB - Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
- § 1358 BGB - Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
- § 1359 BGB - Umfang der Sorgfaltspflicht
- § 1360 BGB - Verpflichtung zum Familienunterhalt
- § 1360a BGB - Umfang der Unterhaltspflicht
- § 1360b BGB - Zuvielleistung
- § 1361 BGB - Unterhalt bei Getrenntleben
- § 1361a BGB - Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
- § 1361b BGB - Ehewohnung bei Getrenntleben
- § 1362 BGB - Eigentumsvermutung
- Titel 6
Eheliches Güterrecht - Untertitel 1
Gesetzliches Güterrecht - § 1363 BGB - Zugewinngemeinschaft
- § 1364 BGB - Vermögensverwaltung
- § 1365 BGB - Verfügung über Vermögen im Ganzen
- § 1366 BGB - Genehmigung von Verträgen
- § 1367 BGB - Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 1368 BGB - Geltendmachung der Unwirksamkeit
- § 1369 BGB - Verfügungen über Haushaltsgegenstände
- § 1370 BGB - (weggefallen)
- § 1371 BGB - Zugewinnausgleich im Todesfall
- § 1372 BGB - Zugewinnausgleich in anderen Fällen
- § 1373 BGB - Zugewinn
- § 1374 BGB - Anfangsvermögen
- § 1375 BGB - Endvermögen
- § 1376 BGB - Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
- § 1377 BGB - Verzeichnis des Anfangsvermögens
- § 1378 BGB - Ausgleichsforderung
- § 1379 BGB - Auskunftspflicht
- § 1380 BGB - Anrechnung von Vorausempfängen
- § 1381 BGB - Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
- § 1382 BGB - Stundung
- § 1383 BGB - Übertragung von Vermögensgegenständen
- § 1384 BGB - Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
- § 1385 BGB - Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
- § 1386 BGB - Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
- § 1387 BGB - Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung
- § 1388 BGB - Eintritt der Gütertrennung
- § 1389 BGB - (weggefallen)
- § 1390 BGB - Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
- (XXXX) §§ 1391 bis 1407 BGB - (weggefallen)
- Untertitel 2
Vertragliches Güterrecht - Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften - Kapitel 2
Gütertrennung - Kapitel 3
Gütergemeinschaft - Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften - Unterkapitel 2
Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten - § 1422 BGB - Inhalt des Verwaltungsrechts
- § 1423 BGB - Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
- § 1424 BGB - Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
- § 1425 BGB - Schenkungen
- § 1426 BGB - Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
- § 1427 BGB - Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
- § 1428 BGB - Verfügungen ohne Zustimmung
- § 1429 BGB - Notverwaltungsrecht
- § 1430 BGB - Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
- § 1431 BGB - Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1432 BGB - Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
- § 1433 BGB - Fortsetzung eines Rechtsstreits
- § 1434 BGB - Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1435 BGB - Pflichten des Verwalters
- § 1436 BGB - Verwaltung durch einen Betreuer
- § 1437 BGB - Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1438 BGB - Haftung des Gesamtguts
- § 1439 BGB - Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1440 BGB - Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
- § 1441 BGB - Haftung im Innenverhältnis
- § 1442 BGB - Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
- § 1443 BGB - Prozesskosten
- § 1444 BGB - Kosten der Ausstattung eines Kindes
- § 1445 BGB - Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
- § 1446 BGB - Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
- § 1447 BGB - Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten
- § 1448 BGB - Aufhebungsantrag des Verwalters
- § 1449 BGB - Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
- Unterkapitel 3
Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten - § 1450 BGB - Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
- § 1451 BGB - Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
- § 1452 BGB - Ersetzung der Zustimmung
- § 1453 BGB - Verfügung ohne Einwilligung
- § 1454 BGB - Notverwaltungsrecht
- § 1455 BGB - Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
- § 1456 BGB - Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1457 BGB - Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1458 BGB - (weggefallen)
- § 1459 BGB - Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1460 BGB - Haftung des Gesamtguts
- § 1461 BGB - Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1462 BGB - Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
- § 1463 BGB - Haftung im Innenverhältnis
- § 1464 BGB - Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
- § 1465 BGB - Prozesskosten
- § 1466 BGB - Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
- § 1467 BGB - Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
- § 1468 BGB - Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
- § 1469 BGB - Aufhebungsantrag
- § 1470 BGB - Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
- Unterkapitel 4
Auseinandersetzung des Gesamtguts - § 1471 BGB - Beginn der Auseinandersetzung
- § 1472 BGB - Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
- § 1473 BGB - Unmittelbare Ersetzung
- § 1474 BGB - Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1475 BGB - Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1476 BGB - Teilung des Überschusses
- § 1477 BGB - Durchführung der Teilung
- § 1478 BGB - Auseinandersetzung nach Scheidung
- § 1479 BGB - Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
- § 1480 BGB - Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
- § 1481 BGB - Haftung der Ehegatten untereinander
- § 1482 BGB - Eheauflösung durch Tod
- Unterkapitel 5
Fortgesetzte Gütergemeinschaft - § 1483 BGB - Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1484 BGB - Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1485 BGB - Gesamtgut
- § 1486 BGB - Vorbehaltsgut; Sondergut
- § 1487 BGB - Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
- § 1488 BGB - Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1489 BGB - Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1490 BGB - Tod eines Abkömmlings
- § 1491 BGB - Verzicht eines Abkömmlings
- § 1492 BGB - Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
- § 1493 BGB - Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
- § 1494 BGB - Tod des überlebenden Ehegatten
- § 1495 BGB - Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
- § 1496 BGB - Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
- § 1497 BGB - Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
- § 1498 BGB - Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1499 BGB - Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten
- § 1500 BGB - Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
- § 1501 BGB - Anrechnung von Abfindungen
- § 1502 BGB - Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
- § 1503 BGB - Teilung unter den Abkömmlingen
- § 1504 BGB - Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
- § 1505 BGB - Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
- § 1506 BGB - Anteilsunwürdigkeit
- § 1507 BGB - Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
- § 1508 BGB
- § 1509 BGB - Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
- § 1510 BGB - Wirkung der Ausschließung
- § 1511 BGB - Ausschließung eines Abkömmlings
- § 1512 BGB - Herabsetzung des Anteils
- § 1513 BGB - Entziehung des Anteils
- § 1514 BGB - Zuwendung des entzogenen Betrags
- § 1515 BGB - Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten
- § 1516 BGB - Zustimmung des anderen Ehegatten
- § 1517 BGB - Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
- § 1518 BGB - Zwingendes Recht
- Unterkapitel 1
- Kapitel 4
Wahl-Zugewinngemeinschaft
- Kapitel 1
- Untertitel 3
(weggefallen)
- Untertitel 1
- Titel 7
Scheidung der Ehe - Untertitel 1
Scheidungsgründe - Untertitel 1a
Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung - Untertitel 2
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten - Kapitel 1
Grundsatz - Kapitel 2
Unterhaltsberechtigung - § 1570 BGB - Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1571 BGB - Unterhalt wegen Alters
- § 1572 BGB - Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1573 BGB - Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- § 1574 BGB - Angemessene Erwerbstätigkeit
- § 1575 BGB - Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1576 BGB - Unterhalt aus Billigkeitsgründen
- § 1577 BGB - Bedürftigkeit
- § 1578 BGB - Maß des Unterhalts
- § 1578a BGB - Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1578b BGB - Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
- § 1579 BGB - Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
- § 1580 BGB - Auskunftspflicht
- Kapitel 3
Leistungsfähigkeit und Rangfolge - Kapitel 4
Gestaltung des Unterhaltsanspruchs - Kapitel 5
Ende des Unterhaltsanspruchs
- Kapitel 1
- Untertitel 3
Versorgungsausgleich
- Untertitel 1
- Titel 8
Kirchliche Verpflichtungen
- Titel 1
- Abschnitt 2
Verwandtschaft - Titel 1
Allgemeine Vorschriften - Titel 2
Abstammung - § 1591 BGB - Mutterschaft
- § 1592 BGB - Vaterschaft
- § 1593 BGB - Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
- § 1594 BGB - Anerkennung der Vaterschaft
- § 1595 BGB - Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
- § 1596 BGB - Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
- § 1597 BGB - Formerfordernisse; Widerruf
- § 1597a BGB - Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
- § 1598 BGB - Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
- § 1598a BGB - Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
- § 1599 BGB - Nichtbestehen der Vaterschaft
- § 1600 BGB - Anfechtungsberechtigte
- § 1600a BGB - Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
- § 1600b BGB - Anfechtungsfristen
- § 1600c BGB - Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
- § 1600d BGB - Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
- Titel 3
Unterhaltspflicht - Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften - § 1601 BGB - Unterhaltsverpflichtete
- § 1602 BGB - Bedürftigkeit
- § 1603 BGB - Leistungsfähigkeit
- § 1604 BGB - Einfluss des Güterstands
- § 1605 BGB - Auskunftspflicht
- § 1606 BGB - Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1607 BGB - Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1608 BGB - Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 1609 BGB - Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1610 BGB - Maß des Unterhalts
- § 1610a BGB - Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1611 BGB - Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- § 1612 BGB - Art der Unterhaltsgewährung
- § 1612a BGB - Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
- § 1612b BGB - Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
- § 1612c BGB - Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
- § 1613 BGB - Unterhalt für die Vergangenheit
- § 1614 BGB - Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
- § 1615 BGB - Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
- Untertitel 2
Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
- Untertitel 1
- Titel 4
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen - § 1616 BGB - Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
- § 1617 BGB - Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617a BGB - Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
- § 1617b BGB - Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
- § 1617c BGB - Name bei Namensänderung der Eltern
- § 1618 BGB - Einbenennung
- § 1618a BGB - Pflicht zu Beistand und Rücksicht
- § 1619 BGB - Dienstleistungen in Haus und Geschäft
- § 1620 BGB - Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
- (XXXX) §§ 1621 bis 1623 BGB - (weggefallen)
- § 1624 BGB - Ausstattung aus dem Elternvermögen
- § 1625 BGB - Ausstattung aus dem Kindesvermögen
- Titel 5
Elterliche Sorge - § 1626 BGB - Elterliche Sorge, Grundsätze
- § 1626a BGB - Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 1626b BGB - Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
- § 1626c BGB - Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
- § 1626d BGB - Form; Mitteilungspflicht
- § 1626e BGB - Unwirksamkeit
- § 1627 BGB - Ausübung der elterlichen Sorge
- § 1628 BGB - Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
- § 1629 BGB - Vertretung des Kindes
- § 1629a BGB - Beschränkung der Minderjährigenhaftung
- § 1630 BGB - Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
- § 1631 BGB - Inhalt und Grenzen der Personensorge
- § 1631a BGB - Ausbildung und Beruf
- § 1631b BGB - Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
- § 1631c BGB - Verbot der Sterilisation
- § 1631d BGB - Beschneidung des männlichen Kindes
- § 1631e BGB - Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
- § 1632 BGB - Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
- § 1633 BGB - (weggefallen)
- (XXXX) §§ 1634 bis 1637 BGB - (weggefallen)
- § 1638 BGB - Beschränkung der Vermögenssorge
- § 1639 BGB - Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
- § 1640 BGB - Vermögensverzeichnis
- § 1641 BGB - Schenkungsverbot
- § 1642 BGB - Anlegung von Geld
- § 1643 BGB - Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- § 1644 BGB - Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- § 1645 BGB - Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
- § 1646 BGB - Erwerb mit Mitteln des Kindes
- § 1647 BGB
- § 1648 BGB - Ersatz von Aufwendungen
- § 1649 BGB - Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
- (XXXX) §§ 1650 bis 1663 BGB - (weggefallen)
- § 1664 BGB - Beschränkte Haftung der Eltern
- § 1665 BGB
- § 1666 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
- § 1666a BGB - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
- § 1667 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
- (XXXX) §§ 1668 bis 1670 BGB - (weggefallen)
- § 1671 BGB - Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
- § 1672 BGB - (weggefallen)
- § 1673 BGB - Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
- § 1674 BGB - Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
- § 1674a BGB - Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
- § 1675 BGB - Wirkung des Ruhens
- § 1676 BGB
- § 1677 BGB - Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
- § 1678 BGB - Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
- § 1679 BGB
- § 1680 BGB - Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
- § 1681 BGB - Todeserklärung eines Elternteils
- § 1682 BGB - Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
- § 1683 BGB - (weggefallen)
- § 1684 BGB - Umgang des Kindes mit den Eltern
- § 1685 BGB - Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
- § 1686 BGB - Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
- § 1686a BGB - Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
- § 1687 BGB - Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
- § 1687a BGB - Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
- § 1687b BGB - Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
- § 1688 BGB - Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
- (XXXX) §§ 1689 bis 1692 BGB - (weggefallen)
- § 1693 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
- (XXXX) §§ 1694 und 1695 BGB - (weggefallen)
- § 1696 BGB - Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
- § 1697 BGB - (weggefallen)
- § 1697a BGB - Kindeswohlprinzip
- § 1698 BGB - Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung
- § 1698a BGB - Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge
- § 1698b BGB - Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
- (XXXX) §§ 1699 bis 1711 BGB - (weggefallen)
- Titel 6
Beistandschaft - § 1712 BGB - Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
- § 1713 BGB - Antragsberechtigte
- § 1714 BGB - Eintritt der Beistandschaft
- § 1715 BGB - Beendigung der Beistandschaft
- § 1716 BGB - Wirkungen der Beistandschaft
- § 1717 BGB - Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
- (XXXX) §§ 1718 bis 1740 BGB - (weggefallen)
- Titel 7
Annahme als Kind - Untertitel 1
Annahme Minderjähriger - § 1741 BGB - Zulässigkeit der Annahme
- § 1742 BGB - Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
- § 1743 BGB - Mindestalter
- § 1744 BGB - Probezeit
- § 1745 BGB - Verbot der Annahme
- § 1746 BGB - Einwilligung des Kindes
- § 1747 BGB - Einwilligung der Eltern des Kindes
- § 1748 BGB - Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
- § 1749 BGB - Einwilligung des Ehegatten
- § 1750 BGB - Einwilligungserklärung
- § 1751 BGB - Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
- § 1752 BGB - Beschluss des Familiengerichts, Antrag
- § 1753 BGB - Annahme nach dem Tode
- § 1754 BGB - Wirkung der Annahme
- § 1755 BGB - Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
- § 1756 BGB - Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
- § 1757 BGB - Name des Kindes
- § 1758 BGB - Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
- § 1759 BGB - Aufhebung des Annahmeverhältnisses
- § 1760 BGB - Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
- § 1761 BGB - Aufhebungshindernisse
- § 1762 BGB - Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
- § 1763 BGB - Aufhebung von Amts wegen
- § 1764 BGB - Wirkung der Aufhebung
- § 1765 BGB - Name des Kindes nach der Aufhebung
- § 1766 BGB - Ehe zwischen Annehmendem und Kind
- § 1766a BGB - Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners
- Untertitel 2
Annahme Volljähriger
- Untertitel 1
- Titel 1
- Abschnitt 3
Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft - Titel 1
Vormundschaft - Untertitel 1
Begründung der Vormundschaft - Kapitel 1
Bestellte Vormundschaft - Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften - Unterkapitel 2
Auswahl des Vormunds - § 1778 BGB - Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
- § 1779 BGB - Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
- § 1780 BGB - Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
- § 1781 BGB - Bestellung eines vorläufigen Vormunds
- § 1782 BGB - Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
- § 1783 BGB - Übergehen der benannten Person
- § 1784 BGB - Ausschlussgründe
- § 1785 BGB - Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
- Unterkapitel 1
- Kapitel 2
Gesetzliche Amtsvormundschaft
- Kapitel 1
- Untertitel 2
Führung der Vormundschaft - Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften - § 1788 BGB - Rechte des Mündels
- § 1789 BGB - Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels
- § 1790 BGB - Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht
- § 1791 BGB - Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
- § 1792 BGB - Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
- § 1793 BGB - Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
- § 1794 BGB - Haftung des Vormunds
- Kapitel 2
Personensorge - Kapitel 3
Vermögenssorge
- Kapitel 1
- Untertitel 3
Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht - Untertitel 4
Beendigung der Vormundschaft - Untertitel 5
Vergütung und Aufwendungsersatz
- Untertitel 1
- Titel 2
Pflegschaft für Minderjährige - Titel 3
Rechtliche Betreuung - Untertitel 1
Betreuerbestellung - § 1814 BGB - Voraussetzungen
- § 1815 BGB - Umfang der Betreuung
- § 1816 BGB - Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen
- § 1817 BGB - Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer
- § 1818 BGB - Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde
- § 1819 BGB - Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
- § 1820 BGB - Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung
- Untertitel 2
Führung der Betreuung - Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften - Kapitel 2
Personenangelegenheiten - § 1827 BGB - Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
- § 1828 BGB - Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
- § 1829 BGB - Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
- § 1830 BGB - Sterilisation
- § 1831 BGB - Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
- § 1832 BGB - Ärztliche Zwangsmaßnahmen
- § 1833 BGB - Aufgabe von Wohnraum des Betreuten
- § 1834 BGB - Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten
- Kapitel 3
Vermögensangelegenheiten - Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften - Unterkapitel 2
Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen - § 1838 BGB - Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten
- § 1839 BGB - Bereithaltung von Verfügungsgeld
- § 1840 BGB - Bargeldloser Zahlungsverkehr
- § 1841 BGB - Anlagepflicht
- § 1842 BGB - Voraussetzungen für das Kreditinstitut
- § 1843 BGB - Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
- § 1844 BGB - Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
- § 1845 BGB - Sperrvereinbarung
- Unterkapitel 3
Anzeigepflichten - Unterkapitel 4
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte - § 1848 BGB - Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
- § 1849 BGB - Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
- § 1850 BGB - Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe
- § 1851 BGB - Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
- § 1852 BGB - Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
- § 1853 BGB - Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
- § 1854 BGB - Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte
- Unterkapitel 5
Genehmigungserklärung - Unterkapitel 6
Befreiungen
- Unterkapitel 1
- Kapitel 1
- Untertitel 3
Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht - § 1861 BGB - Beratung; Verpflichtung des Betreuers
- § 1862 BGB - Aufsicht durch das Betreuungsgericht
- § 1863 BGB - Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten
- § 1864 BGB - Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers
- § 1865 BGB - Rechnungslegung
- § 1866 BGB - Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
- § 1867 BGB - Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts
- Untertitel 4
Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt - § 1868 BGB - Entlassung des Betreuers
- § 1869 BGB - Bestellung eines neuen Betreuers
- § 1870 BGB - Ende der Betreuung
- § 1871 BGB - Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
- § 1872 BGB - Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung
- § 1873 BGB - Rechnungsprüfung
- § 1874 BGB - Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
- Untertitel 5
Vergütung und Aufwendungsersatz
- Untertitel 1
- Titel 4
Sonstige Pflegschaft - § 1882 BGB - Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
- § 1883 BGB - Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
- § 1884 BGB - Abwesenheitspflegschaft
- § 1885 BGB - Bestellung des sonstigen Pflegers
- § 1886 BGB - Aufhebung der Pflegschaft
- § 1887 BGB - Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
- § 1888 BGB - Anwendung des Betreuungsrechts
- (XXXX) §§ 1889 bis 1921 BGB - (weggefallen)
- Titel 1
- Abschnitt 1
- Buch 5
Erbrecht - Abschnitt 1
Erbfolge - § 1922 BGB - Gesamtrechtsnachfolge
- § 1923 BGB - Erbfähigkeit
- § 1924 BGB - Gesetzliche Erben erster Ordnung
- § 1925 BGB - Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
- § 1926 BGB - Gesetzliche Erben dritter Ordnung
- § 1927 BGB - Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
- § 1928 BGB - Gesetzliche Erben vierter Ordnung
- § 1929 BGB - Fernere Ordnungen
- § 1930 BGB - Rangfolge der Ordnungen
- § 1931 BGB - Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1932 BGB - Voraus des Ehegatten
- § 1933 BGB - Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- § 1934 BGB - Erbrecht des verwandten Ehegatten
- § 1935 BGB - Folgen der Erbteilserhöhung
- § 1936 BGB - Gesetzliches Erbrecht des Staates
- § 1937 BGB - Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
- § 1938 BGB - Enterbung ohne Erbeinsetzung
- § 1939 BGB - Vermächtnis
- § 1940 BGB - Auflage
- § 1941 BGB - Erbvertrag
- Abschnitt 2
Rechtliche Stellung des Erben - Titel 1
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts - § 1942 BGB - Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1943 BGB - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1944 BGB - Ausschlagungsfrist
- § 1945 BGB - Form der Ausschlagung
- § 1946 BGB - Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
- § 1947 BGB - Bedingung und Zeitbestimmung
- § 1948 BGB - Mehrere Berufungsgründe
- § 1949 BGB - Irrtum über den Berufungsgrund
- § 1950 BGB - Teilannahme; Teilausschlagung
- § 1951 BGB - Mehrere Erbteile
- § 1952 BGB - Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
- § 1953 BGB - Wirkung der Ausschlagung
- § 1954 BGB - Anfechtungsfrist
- § 1955 BGB - Form der Anfechtung
- § 1956 BGB - Anfechtung der Fristversäumung
- § 1957 BGB - Wirkung der Anfechtung
- § 1958 BGB - Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
- § 1959 BGB - Geschäftsführung vor der Ausschlagung
- § 1960 BGB - Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
- § 1961 BGB - Nachlasspflegschaft auf Antrag
- § 1962 BGB - Zuständigkeit des Nachlassgerichts
- § 1963 BGB - Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
- § 1964 BGB - Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
- § 1965 BGB - Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
- § 1966 BGB - Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung
- Titel 2
Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten - Untertitel 1
Nachlassverbindlichkeiten - Untertitel 2
Aufgebot der Nachlassgläubiger - Untertitel 3
Beschränkung der Haftung des Erben - § 1975 BGB - Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
- § 1976 BGB - Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
- § 1977 BGB - Wirkung auf eine Aufrechnung
- § 1978 BGB - Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
- § 1979 BGB - Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
- § 1980 BGB - Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
- § 1981 BGB - Anordnung der Nachlassverwaltung
- § 1982 BGB - Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
- § 1983 BGB - Bekanntmachung
- § 1984 BGB - Wirkung der Anordnung
- § 1985 BGB - Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
- § 1986 BGB - Herausgabe des Nachlasses
- § 1987 BGB - Vergütung des Nachlassverwalters
- § 1988 BGB - Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
- § 1989 BGB - Erschöpfungseinrede des Erben
- § 1990 BGB - Dürftigkeitseinrede des Erben
- § 1991 BGB - Folgen der Dürftigkeitseinrede
- § 1992 BGB - Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
- Untertitel 4
Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben - § 1993 BGB - Inventarerrichtung
- § 1994 BGB - Inventarfrist
- § 1995 BGB - Dauer der Frist
- § 1996 BGB - Bestimmung einer neuen Frist
- § 1997 BGB - Hemmung des Fristablaufs
- § 1998 BGB - Tod des Erben vor Fristablauf
- § 1999 BGB - Mitteilung an das Gericht
- § 2000 BGB - Unwirksamkeit der Fristbestimmung
- § 2001 BGB - Inhalt des Inventars
- § 2002 BGB - Aufnahme des Inventars durch den Erben
- § 2003 BGB - Amtliche Aufnahme des Inventars
- § 2004 BGB - Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
- § 2005 BGB - Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
- § 2006 BGB - Eidesstattliche Versicherung
- § 2007 BGB - Haftung bei mehreren Erbteilen
- § 2008 BGB - Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
- § 2009 BGB - Wirkung der Inventarerrichtung
- § 2010 BGB - Einsicht des Inventars
- § 2011 BGB - Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
- § 2012 BGB - Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
- § 2013 BGB - Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
- Untertitel 5
Aufschiebende Einreden
- Untertitel 1
- Titel 3
Erbschaftsanspruch - § 2018 BGB - Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2019 BGB - Unmittelbare Ersetzung
- § 2020 BGB - Nutzungen und Früchte
- § 2021 BGB - Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
- § 2022 BGB - Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2023 BGB - Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
- § 2024 BGB - Haftung bei Kenntnis
- § 2025 BGB - Haftung bei unerlaubter Handlung
- § 2026 BGB - Keine Berufung auf Ersitzung
- § 2027 BGB - Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2028 BGB - Auskunftspflicht des Hausgenossen
- § 2029 BGB - Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
- § 2030 BGB - Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
- § 2031 BGB - Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
- Titel 4
Mehrheit von Erben - Untertitel 1
Rechtsverhältnis der Erben untereinander - § 2032 BGB - Erbengemeinschaft
- § 2033 BGB - Verfügungsrecht des Miterben
- § 2034 BGB - Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
- § 2035 BGB - Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
- § 2036 BGB - Haftung des Erbteilkäufers
- § 2037 BGB - Weiterveräußerung des Erbteils
- § 2038 BGB - Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
- § 2039 BGB - Nachlassforderungen
- § 2040 BGB - Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
- § 2041 BGB - Unmittelbare Ersetzung
- § 2042 BGB - Auseinandersetzung
- § 2043 BGB - Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2044 BGB - Ausschluss der Auseinandersetzung
- § 2045 BGB - Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2046 BGB - Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
- § 2047 BGB - Verteilung des Überschusses
- § 2048 BGB - Teilungsanordnungen des Erblassers
- § 2049 BGB - Übernahme eines Landguts
- § 2050 BGB - Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
- § 2051 BGB - Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
- § 2052 BGB - Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
- § 2053 BGB - Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling
- § 2054 BGB - Zuwendung aus dem Gesamtgut
- § 2055 BGB - Durchführung der Ausgleichung
- § 2056 BGB - Mehrempfang
- § 2057 BGB - Auskunftspflicht
- § 2057a BGB - Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
- Untertitel 2
Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
- Untertitel 1
- Titel 1
- Abschnitt 3
Testament - Titel 1
Allgemeine Vorschriften - § 2064 BGB - Persönliche Errichtung
- § 2065 BGB - Bestimmung durch Dritte
- § 2066 BGB - Gesetzliche Erben des Erblassers
- § 2067 BGB - Verwandte des Erblassers
- § 2068 BGB - Kinder des Erblassers
- § 2069 BGB - Abkömmlinge des Erblassers
- § 2070 BGB - Abkömmlinge eines Dritten
- § 2071 BGB - Personengruppe
- § 2072 BGB - Die Armen
- § 2073 BGB - Mehrdeutige Bezeichnung
- § 2074 BGB - Aufschiebende Bedingung
- § 2075 BGB - Auflösende Bedingung
- § 2076 BGB - Bedingung zum Vorteil eines Dritten
- § 2077 BGB - Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
- § 2078 BGB - Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
- § 2079 BGB - Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
- § 2080 BGB - Anfechtungsberechtigte
- § 2081 BGB - Anfechtungserklärung
- § 2082 BGB - Anfechtungsfrist
- § 2083 BGB - Anfechtbarkeitseinrede
- § 2084 BGB - Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
- § 2085 BGB - Teilweise Unwirksamkeit
- § 2086 BGB - Ergänzungsvorbehalt
- Titel 2
Erbeinsetzung - § 2087 BGB - Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
- § 2088 BGB - Einsetzung auf Bruchteile
- § 2089 BGB - Erhöhung der Bruchteile
- § 2090 BGB - Minderung der Bruchteile
- § 2091 BGB - Unbestimmte Bruchteile
- § 2092 BGB - Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
- § 2093 BGB - Gemeinschaftlicher Erbteil
- § 2094 BGB - Anwachsung
- § 2095 BGB - Angewachsener Erbteil
- § 2096 BGB - Ersatzerbe
- § 2097 BGB - Auslegungsregel bei Ersatzerben
- § 2098 BGB - Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
- § 2099 BGB - Ersatzerbe und Anwachsung
- Titel 3
Einsetzung eines Nacherben - § 2100 BGB - Nacherbe
- § 2101 BGB - Noch nicht gezeugter Nacherbe
- § 2102 BGB - Nacherbe und Ersatzerbe
- § 2103 BGB - Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
- § 2104 BGB - Gesetzliche Erben als Nacherben
- § 2105 BGB - Gesetzliche Erben als Vorerben
- § 2106 BGB - Eintritt der Nacherbfolge
- § 2107 BGB - Kinderloser Vorerbe
- § 2108 BGB - Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
- § 2109 BGB - Unwirksamwerden der Nacherbschaft
- § 2110 BGB - Umfang des Nacherbrechts
- § 2111 BGB - Unmittelbare Ersetzung
- § 2112 BGB - Verfügungsrecht des Vorerben
- § 2113 BGB - Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
- § 2114 BGB - Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
- § 2115 BGB - Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
- § 2116 BGB - Hinterlegung von Wertpapieren
- § 2117 BGB - Umschreibung; Umwandlung
- § 2118 BGB - Sperrvermerk im Schuldbuch
- § 2119 BGB - Anlegung von Geld
- § 2120 BGB - Einwilligungspflicht des Nacherben
- § 2121 BGB - Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
- § 2122 BGB - Feststellung des Zustands der Erbschaft
- § 2123 BGB - Wirtschaftsplan
- § 2124 BGB - Erhaltungskosten
- § 2125 BGB - Verwendungen; Wegnahmerecht
- § 2126 BGB - Außerordentliche Lasten
- § 2127 BGB - Auskunftsrecht des Nacherben
- § 2128 BGB - Sicherheitsleistung
- § 2129 BGB - Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
- § 2130 BGB - Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
- § 2131 BGB - Umfang der Sorgfaltspflicht
- § 2132 BGB - Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
- § 2133 BGB - Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
- § 2134 BGB - Eigennützige Verwendung
- § 2135 BGB - Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
- § 2136 BGB - Befreiung des Vorerben
- § 2137 BGB - Auslegungsregel für die Befreiung
- § 2138 BGB - Beschränkte Herausgabepflicht
- § 2139 BGB - Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
- § 2140 BGB - Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge
- § 2141 BGB - Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
- § 2142 BGB - Ausschlagung der Nacherbschaft
- § 2143 BGB - Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2144 BGB - Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
- § 2145 BGB - Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
- § 2146 BGB - Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
- Titel 4
Vermächtnis - § 2147 BGB - Beschwerter
- § 2148 BGB - Mehrere Beschwerte
- § 2149 BGB - Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
- § 2150 BGB - Vorausvermächtnis
- § 2151 BGB - Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
- § 2152 BGB - Wahlweise Bedachte
- § 2153 BGB - Bestimmung der Anteile
- § 2154 BGB - Wahlvermächtnis
- § 2155 BGB - Gattungsvermächtnis
- § 2156 BGB - Zweckvermächtnis
- § 2157 BGB - Gemeinschaftliches Vermächtnis
- § 2158 BGB - Anwachsung
- § 2159 BGB - Selbständigkeit der Anwachsung
- § 2160 BGB - Vorversterben des Bedachten
- § 2161 BGB - Wegfall des Beschwerten
- § 2162 BGB - Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
- § 2163 BGB - Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
- § 2164 BGB - Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
- § 2165 BGB - Belastungen
- § 2166 BGB - Belastung mit einer Hypothek
- § 2167 BGB - Belastung mit einer Gesamthypothek
- § 2168 BGB - Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
- § 2168a BGB - Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
- § 2169 BGB - Vermächtnis fremder Gegenstände
- § 2170 BGB - Verschaffungsvermächtnis
- § 2171 BGB - Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
- § 2172 BGB - Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache
- § 2173 BGB - Forderungsvermächtnis
- § 2174 BGB - Vermächtnisanspruch
- § 2175 BGB - Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2176 BGB - Anfall des Vermächtnisses
- § 2177 BGB - Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
- § 2178 BGB - Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
- § 2179 BGB - Schwebezeit
- § 2180 BGB - Annahme und Ausschlagung
- § 2181 BGB - Fälligkeit bei Beliebigkeit
- § 2182 BGB - Haftung für Rechtsmängel
- § 2183 BGB - Haftung für Sachmängel
- § 2184 BGB - Früchte; Nutzungen
- § 2185 BGB - Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2186 BGB - Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
- § 2187 BGB - Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
- § 2188 BGB - Kürzung der Beschwerungen
- § 2189 BGB - Anordnung eines Vorrangs
- § 2190 BGB - Ersatzvermächtnisnehmer
- § 2191 BGB - Nachvermächtnisnehmer
- Titel 5
Auflage - Titel 6
Testamentsvollstrecker - § 2197 BGB - Ernennung des Testamentsvollstreckers
- § 2198 BGB - Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
- § 2199 BGB - Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
- § 2200 BGB - Ernennung durch das Nachlassgericht
- § 2201 BGB - Unwirksamkeit der Ernennung
- § 2202 BGB - Annahme und Ablehnung des Amts
- § 2203 BGB - Aufgabe des Testamentsvollstreckers
- § 2204 BGB - Auseinandersetzung unter Miterben
- § 2205 BGB - Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
- § 2206 BGB - Eingehung von Verbindlichkeiten
- § 2207 BGB - Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
- § 2208 BGB - Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
- § 2209 BGB - Dauervollstreckung
- § 2210 BGB - Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
- § 2211 BGB - Verfügungsbeschränkung des Erben
- § 2212 BGB - Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
- § 2213 BGB - Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
- § 2214 BGB - Gläubiger des Erben
- § 2215 BGB - Nachlassverzeichnis
- § 2216 BGB - Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
- § 2217 BGB - Überlassung von Nachlassgegenständen
- § 2218 BGB - Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
- § 2219 BGB - Haftung des Testamentsvollstreckers
- § 2220 BGB - Zwingendes Recht
- § 2221 BGB - Vergütung des Testamentsvollstreckers
- § 2222 BGB - Nacherbenvollstrecker
- § 2223 BGB - Vermächtnisvollstrecker
- § 2224 BGB - Mehrere Testamentsvollstrecker
- § 2225 BGB - Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
- § 2226 BGB - Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
- § 2227 BGB - Entlassung des Testamentsvollstreckers
- § 2228 BGB - Akteneinsicht
- Titel 7
Errichtung und Aufhebung eines Testaments - § 2229 BGB - Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
- § 2230 BGB
- § 2231 BGB - Ordentliche Testamente
- § 2232 BGB - Öffentliches Testament
- § 2233 BGB - Sonderfälle
- (XXXX) §§ 2234 bis 2246 BGB - (weggefallen)
- § 2247 BGB - Eigenhändiges Testament
- § 2248 BGB - Verwahrung des eigenhändigen Testaments
- § 2249 BGB - Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2250 BGB - Nottestament vor drei Zeugen
- § 2251 BGB - Nottestament auf See
- § 2252 BGB - Gültigkeitsdauer der Nottestamente
- § 2253 BGB - Widerruf eines Testaments
- § 2254 BGB - Widerruf durch Testament
- § 2255 BGB - Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
- § 2256 BGB - Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
- § 2257 BGB - Widerruf des Widerrufs
- § 2258 BGB - Widerruf durch ein späteres Testament
- (XXXX) §§ 2258a und 2258b BGB - (weggefallen)
- § 2259 BGB - Ablieferungspflicht
- § 2260 BGB - (weggefallen)
- § 2261 BGB - (weggefallen)
- § 2262 BGB - (weggefallen)
- § 2263 BGB - Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
- § 2264 BGB - (weggefallen)
- Titel 8
Gemeinschaftliches Testament - § 2265 BGB - Errichtung durch Ehegatten
- § 2266 BGB - Gemeinschaftliches Nottestament
- § 2267 BGB - Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
- § 2268 BGB - Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
- § 2269 BGB - Gegenseitige Einsetzung
- § 2270 BGB - Wechselbezügliche Verfügungen
- § 2271 BGB - Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
- § 2272 BGB - Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
- § 2273 BGB - (weggefallen)
- Titel 1
- Abschnitt 4
Erbvertrag - § 2274 BGB - Persönlicher Abschluss
- § 2275 BGB - Voraussetzungen
- § 2276 BGB - Form
- § 2277 BGB - (weggefallen)
- § 2278 BGB - Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
- § 2279 BGB - Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
- § 2280 BGB - Anwendung von § 2269
- § 2281 BGB - Anfechtung durch den Erblasser
- § 2282 BGB - Vertretung, Form der Anfechtung
- § 2283 BGB - Anfechtungsfrist
- § 2284 BGB - Bestätigung
- § 2285 BGB - Anfechtung durch Dritte
- § 2286 BGB - Verfügungen unter Lebenden
- § 2287 BGB - Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
- § 2288 BGB - Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
- § 2289 BGB - Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338
- § 2290 BGB - Aufhebung durch Vertrag
- § 2291 BGB - Aufhebung durch Testament
- § 2292 BGB - Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
- § 2293 BGB - Rücktritt bei Vorbehalt
- § 2294 BGB - Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
- § 2295 BGB - Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
- § 2296 BGB - Vertretung, Form des Rücktritts
- § 2297 BGB - Rücktritt durch Testament
- § 2298 BGB - Gegenseitiger Erbvertrag
- § 2299 BGB - Einseitige Verfügungen
- § 2300 BGB - Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
- § 2301 BGB - Schenkungsversprechen von Todes wegen
- § 2302 BGB - Unbeschränkbare Testierfreiheit
- Abschnitt 5
Pflichtteil - § 2303 BGB - Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
- § 2304 BGB - Auslegungsregel
- § 2305 BGB - Zusatzpflichtteil
- § 2306 BGB - Beschränkungen und Beschwerungen
- § 2307 BGB - Zuwendung eines Vermächtnisses
- § 2308 BGB - Anfechtung der Ausschlagung
- § 2309 BGB - Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
- § 2310 BGB - Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
- § 2311 BGB - Wert des Nachlasses
- § 2312 BGB - Wert eines Landguts
- § 2313 BGB - Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
- § 2314 BGB - Auskunftspflicht des Erben
- § 2315 BGB - Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
- § 2316 BGB - Ausgleichungspflicht
- § 2317 BGB - Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
- § 2318 BGB - Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
- § 2319 BGB - Pflichtteilsberechtigter Miterbe
- § 2320 BGB - Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
- § 2321 BGB - Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
- § 2322 BGB - Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
- § 2323 BGB - Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
- § 2324 BGB - Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
- § 2325 BGB - Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
- § 2326 BGB - Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
- § 2327 BGB - Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
- § 2328 BGB - Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
- § 2329 BGB - Anspruch gegen den Beschenkten
- § 2330 BGB - Anstandsschenkungen
- § 2331 BGB - Zuwendungen aus dem Gesamtgut
- § 2331a BGB - Stundung
- § 2332 BGB - Verjährung
- § 2333 BGB - Entziehung des Pflichtteils
- § 2334 BGB - (weggefallen)
- § 2335 BGB - (weggefallen)
- § 2336 BGB - Form, Beweislast, Unwirksamwerden
- § 2337 BGB - Verzeihung
- § 2338 BGB - Pflichtteilsbeschränkung
- Abschnitt 6
Erbunwürdigkeit - § 2339 BGB - Gründe für Erbunwürdigkeit
- § 2340 BGB - Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
- § 2341 BGB - Anfechtungsberechtigte
- § 2342 BGB - Anfechtungsklage
- § 2343 BGB - Verzeihung
- § 2344 BGB - Wirkung der Erbunwürdigerklärung
- § 2345 BGB - Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
- Abschnitt 7
Erbverzicht - Abschnitt 8
Erbschein - § 2353 BGB - Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
- (XXXX)§§ 2354 bis 2359 BGB - (weggefallen)
- § 2360 BGB - (weggefallen)
- § 2361 BGB - Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
- § 2362 BGB - Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
- § 2363 BGB - Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
- § 2364 BGB - (weggefallen)
- § 2365 BGB - Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
- § 2366 BGB - Öffentlicher Glaube des Erbscheins
- § 2367 BGB - Leistung an Erbscheinserben
- § 2368 BGB - Testamentsvollstreckerzeugnis
- § 2369 BGB - (weggefallen)
- § 2370 BGB - Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
- Abschnitt 9
Erbschaftskauf - § 2371 BGB - Form
- § 2372 BGB - Dem Käufer zustehende Vorteile
- § 2373 BGB - Dem Verkäufer verbleibende Teile
- § 2374 BGB - Herausgabepflicht
- § 2375 BGB - Ersatzpflicht
- § 2376 BGB - Haftung des Verkäufers
- § 2377 BGB - Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
- § 2378 BGB - Nachlassverbindlichkeiten
- § 2379 BGB - Nutzungen und Lasten vor Verkauf
- § 2380 BGB - Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
- § 2381 BGB - Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- § 2382 BGB - Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
- § 2383 BGB - Umfang der Haftung des Käufers
- § 2384 BGB - Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
- § 2385 BGB - Anwendung auf ähnliche Verträge
- Abschnitt 1
Die wichtigsten Fragen zum BGB
-
Was ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)?
Das BGB regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Privatpersonen, die sich auf gleicher Ebene begegnen. -
Wie ist das BGB entstanden?
Das BGB wurde im Jahr 1896 vom Reichtstag verabschiedet und trat am 01.01.1900 in Kraft. -
Wo finde ich was im BGB?
Das BGB ist in fünf Bücher aufgeteilt: Allgemeiner Teil (wesentliche Grundvorschriften), Schuldverhältnisse (Regelungen für verschiedene Vertragsarten), Sachenrecht (Ausführungen zu Eigentum und Besitz), Familienrecht (Regelungen über Familie und Ehe) und Erbrecht (Regelungen zu Testament, Erbfolge und Erbenstellung).
Über das BGB
Das BGB - ein Buch für alle (privatrechtlichen) FälleVerrückt gewordene Grenzzeichen, herrenlose Bienenschwärme und Vorschriften, die auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch gelten – trotz kurioser Formulierungen bietet das Bürgerliche Gesetzbuch Lösungen und Vorgehensweisen für sämtliche Fälle oder Situationen aus dem privatrechtlichen Bereich. Obwohl das Bürgerliche Gesetzbuch, auch häufig einfach nur BGB genannt, eines der bedeutendsten Gesetzeswerke der deutschen Rechtsgeschichte und eines der meistverkauften Bücher ist, bewegt es den Bürger nicht gerade dazu, in seiner Freizeit in den eigenen Rechten zu schmökern. Dies mag vor allem an der Komplexität und an der komplizierten Sprache des Werkes liegen. Trotzdem gibt es einige Dinge, die man über das mehr als 100 Jahre alte BGB wissen sollte.
Was ist das BGB?
Damit in Deutschland alles geordnet und mit rechten Dingen zugeht, hat man vor einiger Zeit bestimmte Rechte und Pflichten im Rahmen von Gesetzbüchern festgehalten. Zu unterscheiden sind hier die Rechtsgebiete des Privatrechts (auch Zivilrecht oder bürgerliches Recht) und des öffentlichen Rechts inklusive des Strafrechts. Und da vermutlich ein einziges Gesetzbuch für alle Rechtsgebiete den Rahmen sprengen würde, hat man die Rechtsgebiete auf bestimmte Gesetzbücher verteilt So wurde z. B. ein großer Teil des Privatrechts auf das BGB verteilt. Das BGB ist quasi das Betriebssystem der Gesellschaft. Dieses regelt viele Bereiche unseres Alltagslebens und des menschlichen Miteinanders. Aber: Es regelt nur die Rechtsverhältnisse zwischen Privatpersonen, die sich auf gleicher Ebene begegnen. Somit ist das Privatrecht durch den Grundsatz der Gleichordnung gekennzeichnet und unterscheidet sich dadurch vom öffentlichen Recht, das von einem Bürger-Staat-Verhältnis geprägt ist.
Die unendliche Geschichte - wie ist das BGB entstanden?
Gesetze – kaum sind sie verabschiedet, werden sie schon wieder geändert –, doch nicht das BGB. Seit über 100 Jahren existiert es nun schon und ist trotz groben Änderungen und Reformen in seinem Kern und Inhalt gleich geblieben. Im Jahr 1896 vom Reichstag verabschiedet, trat es am 1. Januar 1900 in Kraft. Vorher galt teilweise der französische Code civil sowie das Preußische Landrecht oder auch der mittelalterliche Sachsenspiegel. Da diese Zersplitterung der Rechtsordnungen für den Rechtsverkehr und insbesondere für die Wirtschaft äußerst unpraktisch war, hat man sich mit der Gründung des Deutschen Reichs auch an die Vereinheitlichung der Rechtsordnung gemacht. Der Prozess erwies sich als langwierig und kompliziert, hat sich jedoch bewährt.
BGB – wo finde ich was?
Ordnung ist das halbe Leben, so hört man es zumindest oft. Trotzdem erscheint das BGB mit seinem Paragrafendschungel auf den ersten Blick alles andere als geordnet. Doch, wie so oft, täuscht der erste Eindruck. Und ganz nach dem juristischen Motto: „Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen, wo es steht“, kann man sich am Inhaltsverzeichnis des BGB orientieren. Das BGB ist nämlich in mehrere Bücher aufgeteilt, die schnell eine Struktur erkennen lassen. Hat man sich diese Struktur einmal genauer angesehen, wird schnell klar, dass Regelungen zu Kaufverträgen nicht im Buch für Erbrecht zu finden sind.
Buch 1 | Allgemeiner Teil (§§ 1–240 BGB) | Wesentliche Grundvorschriften, die auf weitere Bereiche des BGB anwendbar sind |
Buch 2 | Schuldverhältnisse (§§ 241–853 BGB) | Regelungen für verschiedene Vertragsarten, wie z. B. Kauf-, Miet-, Dienstleistungsverträge |
Buch 3 | Sachenrecht (§§ 854–1296 BGB) | Ausführungen zu Eigentum und Besitz |
Buch 4 | Familienrecht (§§ 1297–1921 BGB) | Regelungen über Familie und Ehe |
Buch 5 | Erbrecht (§§ 1922–2385 BGB) | Regelungen zu Testament, Erbfolge und Erbenstellung |
Trotzdem können selbstverständlich weitere Unklarheiten auftreten, etwa wenn man nach Vorschriften zur Verjährung sucht. Es gibt nämlich eine allgemeine Regelung zur Verjährung im ersten Buch. Doch kann es vorkommen, dass speziellere Vorschriften hierzu in anderen Büchern stehen. Dann lohnt es sich, die einzelnen Bücher genauer unter die Lupe zu nehmen und sich einen groben Überblick über die einzelnen Normen zu verschaffen.
Was steht in Buch 1?
Die Idee des Allgemeinen Teils des BGB (auch BGB AT) war es, inhaltliche Wiederholungen, sog. Doppelregelungen, zu vermeiden. Darum hat der Gesetzgeber im ersten Buch des BGB Grundvorschriften untergebracht, die für die restlichen 4 Bücher gelten.
Hier stehen bspw. Regelungen zur Geschäftsfähigkeit einer Person (§ 104 ff. BGB), der arglistigen Täuschung oder zu Insichgeschäften (§ 181 BGB). Grundsätzlich werden hier, in verschiedenen Abschnitten, Angaben gemacht zu:
- Personen
- Sachen und Tieren
- Rechtsgeschäften
- Fristen und Terminen
- Verjährung
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- Sicherheitsleistung
Das zweite Buch beinhaltet Vorschriften zu Schuldverhältnissen und wird auch als Schuldrecht zusammengefasst.
Zudem ist das Buch wiederum aufgeteilt in das:
- Allgemeine Schuldrecht
- Besondere Schuldrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
Anschließend an das allgemeine Schuldrecht werden in den §§ 433 bis 853 BGB Regelungen zu den einzelnen Schuldverhältnissen festgehalten. Unter anderem findet man hier Informationen über vertragliche Schuldverhältnisse wie zu Kaufverträgen, Mietverträgen oder Werkverträgen sowie zu Darlehensverträgen. Auch gesetzliche Schuldverhältnisse, wie die Geschäftsführung ohne Auftrag oder die unerlaubte Handlung, sind hier angesiedelt.
Was steht in Buch 3?
Das dritte Buch des BGB beinhaltet Vorschriften zum Sachenrecht. Wie der Name schon vermuten lässt, handelt es sich hier hauptsächlich um die Rechtsbeziehung zwischen Personen und Sachen.
Neben den Rechten an beweglichen Sachen sind auch sämtliche Vorschriften zum Erwerb und Verlust von Eigentum an Grundstücken beschrieben. Zusammenfassend kann man sagen, dass das Sachenrecht sowohl die Befugnisse eines Eigentümers an einer Sache (Ausgangszustand) betrifft als auch die Übertragung von Eigentum.
Hier finden Sie übrigens in § 919 I BGB Regelungen zu verrückten Grenzzeichen.
Was steht in Buch 4?
Buch vier des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt sämtliche rechtliche Angelegenheiten zu durch Ehe und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen.
Doch nicht nur Gesetze zu Ehe, Scheidung oder Unterhalt sind hier zu finden, sondern auch wichtige Vorschriften für die Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Sie eine Patientenverfügung (§ 1901 a BGB) oder Vorsorgevollmacht (§ 1901 c BGB) erstellen möchten.
Was steht in Buch 5?
Das fünfte und letzte Buch des BGB enthält Regelungen rund um das Erbrecht, also um die vermögensrechtlichen Folgen, die mit dem Tod eines Menschen verbunden sind.
Will man wissen, wie die gesetzliche Erbfolge aussieht oder wer laut Gesetz die Beerdigungskosten zu tragen hat, wirft man am besten einen Blick in das fünfte Buch des BGB.