(1) Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
(2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.
Anwälte zum BGB

Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York

Rechtsanwalt Christian Burghart
10036 New York

Advokat Christiane L. Bahner
861 Hvolsvöllur