Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
Anwälte zum BGB

Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York

Rechtsanwalt Christian Burghart
10036 New York

Advokat Christiane L. Bahner
861 Hvolsvöllur