MTBG - MT-Berufe-Gesetz
- Teil 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Teil 2Vorbehaltene Tätigkeiten
- Teil 3Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
- Abschnitt 1Allgemeines
- Abschnitt 2Ziele der Ausbildung
- § 8 MTBG - Allgemeines Ausbildungsziel
- § 9 MTBG - Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik
- § 10 MTBG - Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie
- § 11 MTBG - Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik
- § 12 MTBG - Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin
- Abschnitt 3Ausbildung
- § 13 MTBG - Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 14 MTBG - Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 15 MTBG - Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 16 MTBG - Anrechnung von Fehlzeiten
- § 17 MTBG - Verlängerung der Ausbildungsdauer
- § 18 MTBG - Mindestanforderungen an Schulen
- § 19 MTBG - Praktische Ausbildung
- § 20 MTBG - Praxisanleitung
- § 21 MTBG - Träger der praktischen Ausbildung
- § 22 MTBG - Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule
- § 23 MTBG - Praxisbegleitung
- § 24 MTBG - Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan
- § 25 MTBG - Staatliche Prüfung
- Abschnitt 4Ausbildungsverhältnis
- § 26 MTBG - Ausbildungsvertrag
- § 27 MTBG - Inhalt des Ausbildungsvertrages
- § 28 MTBG - Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages
- § 29 MTBG - Vertragsschluss bei Minderjährigen
- § 30 MTBG - Anwendbares Recht
- § 31 MTBG - Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
- § 32 MTBG - Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person
- § 33 MTBG - Pflichten der auszubildenden Person
- § 34 MTBG - Ausbildungsvergütung
- § 35 MTBG - Überstunden
- § 36 MTBG - Probezeit
- § 37 MTBG - Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 38 MTBG - Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung
- § 39 MTBG - Wirksamkeit der Kündigung
- § 40 MTBG - Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 41 MTBG - Nichtigkeit von Vereinbarungen
- Teil 4Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Besondere Vorschriften
- § 46 MTBG - Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
- § 47 MTBG - Wesentliche Unterschiede
- § 48 MTBG - Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
- § 49 MTBG - Anpassungsmaßnahmen
- § 50 MTBG - Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 51 MTBG - Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 52 MTBG - Europäischer Berufsausweis
- Abschnitt 3Partielle Berufsausübung
- Teil 5Erbringen von Dienstleistungen
- Abschnitt 1Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- § 54 MTBG - Dienstleistungserbringung
- § 55 MTBG - Meldung der Dienstleistungserbringung
- § 56 MTBG - Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- § 57 MTBG - Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
- § 58 MTBG - Entscheidung über die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- § 59 MTBG - Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
- § 59a MTBG - Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
- Abschnitt 2Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in gleichgestellten Staaten
- Abschnitt 1Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- Teil 6Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
- § 61 MTBG - Zuständige Behörde
- § 62 MTBG - Gemeinsame Einrichtungen
- § 63 MTBG - Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
- § 64 MTBG - Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
- § 65 MTBG - Unterrichtung über Änderungen
- § 66 MTBG - Löschung einer Warnmitteilung
- § 67 MTBG - Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
- § 68 MTBG - Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- Teil 7Verordnungsermächtigung
- Teil 8Bußgeldvorschriften
- Teil 9Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 71 MTBG - Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 72 MTBG - Fortgelten der Bestätigung zur partiellen Berufsausübung
- § 73 MTBG - Abschluss begonnener Ausbildungen
- § 74 MTBG - Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen und Bestandsschutz
- § 75 MTBG - Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- § 76 MTBG - Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen