(1) In der Anzeige nach § 1 hat der Erzeuger Angaben zu machen über:
- 1.
das Vermehrungsvorhaben, - 2.
die voraussichtliche Lage der Vermehrungsflächen, - 3.
seinen Namen und seine Anschrift, - 4.
die Bezeichnung des beim Bundessortenamt notifizierten Pflanzenvermehrungsmaterials, - 5.
die Pflanzenart, der das Pflanzenvermehrungsmaterial angehört.
(2) Die Anzeige nach § 1 ist bis zu dem Termin abzugeben, der sich für die betroffene Pflanzenart aus der Anlage 1 der Saatgutverordnung ergibt.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist befugt, die Daten nach Absatz 1 für die Durchführung der Kontrolle nach § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten, die nach Satz 1 erhoben wurden, unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes und der in dessen § 1 genannten Rechtsakte erforderlich sind.