VGG - Verwertungsgesellschaftengesetz
- Teil 1Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
- Teil 2Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
- Abschnitt 1Innenverhältnis
- Unterabschnitt 1Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
- § 9 VGG - Wahrnehmungszwang
- § 10 VGG - Zustimmung zur Rechtswahrnehmung
- § 11 VGG - Nutzungen für nicht kommerzielle Zwecke
- § 12 VGG - Beendigung der Rechtswahrnehmung; Entzug von Rechten
- § 13 VGG - Bedingungen für die Mitgliedschaft
- § 14 VGG - Elektronische Kommunikation
- § 15 VGG - Mitglieder- und Berechtigtenverzeichnis
- § 16 VGG - Grundsatz der Mitwirkung
- § 17 VGG - Allgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung
- § 18 VGG - Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung in Bezug auf die Organe
- § 19 VGG - Durchführung der Mitgliederhauptversammlung; Vertretung
- § 20 VGG - Mitwirkung der Berechtigten, die nicht Mitglied sind
- Unterabschnitt 2Geschäftsführung und Aufsicht
- Unterabschnitt 3Einnahmen aus den Rechten
- § 23 VGG - Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten
- § 24 VGG - Getrennte Konten
- § 25 VGG - Anlage der Einnahmen aus den Rechten
- § 26 VGG - Verwendung der Einnahmen aus den Rechten
- § 27 VGG - Verteilungsplan
- § 27a VGG - Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers
- § 27b VGG - Mindestbeteiligung des Urhebers
- § 28 VGG - Verteilungsfrist
- § 29 VGG - Feststellung der Berechtigten
- § 30 VGG - Nicht verteilbare Einnahmen aus den Rechten
- § 31 VGG - Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten
- § 32 VGG - Kulturelle Förderung; Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen
- Unterabschnitt 4Beschwerdeverfahren
- Unterabschnitt 1Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
- Abschnitt 2Außenverhältnis
- Unterabschnitt 1Verträge und Tarife
- Unterabschnitt 2Mitteilungspflichten
- Abschnitt 3Besondere Vorschriften für die Wahrnehmung von Rechten auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen
- Abschnitt 4Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung
- Abschnitt 5Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
- § 51 VGG - Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
- § 51a VGG - Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information
- § 51b VGG - Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft
- § 52 VGG - Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke
- § 52a VGG - Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken
- § 52b VGG - Nicht verfügbare Werke
- § 52c VGG - Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten
- § 52d VGG - Verordnungsermächtigung
- § 52e VGG - Anwendung auf verwandte Schutzrechte
- Abschnitt 6Informationspflichten; Rechnungslegung und Transparenzbericht
- Unterabschnitt 1Informationspflichten
- Unterabschnitt 2Rechnungslegung und Transparenzbericht
- Abschnitt 1Innenverhältnis
- Teil 3Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
- § 59 VGG - Anwendungsbereich
- § 60 VGG - Nicht anwendbare Vorschriften
- § 61 VGG - Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften
- § 62 VGG - Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten
- § 63 VGG - Berichtigung der Informationen
- § 64 VGG - Elektronische Übermittlung von Informationen
- § 65 VGG - Überwachung von Nutzungen
- § 66 VGG - Elektronische Nutzungsmeldung
- § 67 VGG - Abrechnung gegenüber Anbietern von Online-Diensten
- § 68 VGG - Verteilung der Einnahmen aus den Rechten; Informationen
- § 69 VGG - Repräsentationszwang
- § 70 VGG - Informationen der beauftragenden Verwertungsgesellschaft
- § 71 VGG - Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation
- § 72 VGG - Zugang zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
- § 73 VGG - Wahrnehmung bei Repräsentation
- § 74 VGG - Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehprogramme
- Teil 4Aufsicht
- § 75 VGG - Aufsichtsbehörde
- § 76 VGG - Inhalt der Aufsicht
- § 77 VGG - Erlaubnis
- § 78 VGG - Antrag auf Erlaubnis
- § 79 VGG - Versagung der Erlaubnis
- § 80 VGG - Widerruf der Erlaubnis
- § 81 VGG - Zusammenarbeit bei Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis
- § 82 VGG - Anzeige
- § 83 VGG - Bekanntmachung
- § 84 VGG - Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige
- § 85 VGG - Befugnisse der Aufsichtsbehörde
- § 86 VGG - Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 87 VGG - Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 88 VGG - Unterrichtungspflicht der Verwertungsgesellschaft
- § 89 VGG - Anzuwendendes Verfahrensrecht
- § 90 VGG - Aufsicht über abhängige Verwertungseinrichtungen
- § 91 VGG - Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen
- Teil 5Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
- Abschnitt 1Schiedsstelle
- Unterabschnitt 1Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 92 VGG - Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge
- § 93 VGG - Zuständigkeit für empirische Untersuchungen
- § 94 VGG - Zuständigkeit für Streitfälle über die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
- § 95 VGG - Allgemeine Verfahrensregeln
- § 96 VGG - Berechnung von Fristen
- § 97 VGG - Verfahrenseinleitender Antrag
- § 98 VGG - Zurücknahme des Antrags
- § 99 VGG - Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung
- § 100 VGG - Verfahren bei mündlicher Verhandlung
- § 101 VGG - Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung
- § 102 VGG - Gütliche Streitbeilegung; Vergleich
- § 103 VGG - Aussetzung des Verfahrens
- § 104 VGG - Aufklärung des Sachverhalts
- § 105 VGG - Einigungsvorschlag der Schiedsstelle; Widerspruch
- Unterabschnitt 2Besondere Verfahrensvorschriften
- § 106 VGG - Einstweilige Regelungen
- § 107 VGG - Sicherheitsleistung
- § 108 VGG - Schadensersatz
- § 109 VGG - Beschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag
- § 110 VGG - Streitfälle über Gesamtverträge
- § 111 VGG - Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung
- § 112 VGG - Empirische Untersuchung zu Geräten und Speichermedien
- § 113 VGG - Durchführung der empirischen Untersuchung
- § 114 VGG - Ergebnis der empirischen Untersuchung
- § 115 VGG - Verwertung von Untersuchungsergebnissen
- § 116 VGG - Beteiligung von Verbraucherverbänden
- Unterabschnitt 3Kosten sowie Entschädigung und Vergütung Dritter
- § 117 VGG - Kosten des Verfahrens
- § 118 VGG - Fälligkeit und Vorschuss
- § 119 VGG - Entsprechende Anwendung des Gerichtskostengesetzes
- § 120 VGG - Entscheidung über Einwendungen
- § 121 VGG - Entscheidung über die Kostenpflicht
- § 122 VGG - Festsetzung der Kosten
- § 123 VGG - Entschädigung von Zeugen und Vergütung der Sachverständigen
- Unterabschnitt 4Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle
- Unterabschnitt 1Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Abschnitt 2Gerichtliche Geltendmachung
- Abschnitt 1Schiedsstelle
- Teil 6Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 132 VGG - Übergangsvorschrift für Erlaubnisse
- § 133 VGG - Anzeigefrist
- § 134 VGG - Übergangsvorschrift zur Anpassung des Statuts an die Vorgaben dieses Gesetzes
- § 135 VGG - Informationspflichten der Verwertungsgesellschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
- § 136 VGG - Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums
- § 137 VGG - Übergangsvorschrift für Rechnungslegung und Transparenzbericht
- § 138 VGG - Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde
- § 139 VGG - Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung
- § 140 VGG - Übergangsvorschrift zur Regelung der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021
- § 141 VGG - Übergangsvorschrift für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung
- Anlage VGG - (zu § 58 Absatz 2) Inhalt des jährlichen Transparenzberichts