§ 24 VGG - Getrennte Konten

Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:

1.
die Einnahmen aus den Rechten,
2.
ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.