3.532 Anwälte für Betäubungsmittel | Seite 148

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Rechtsanwältin Hayat El Doukhi
Rechtsanwaltskanzlei El Doukhi, Thorner Str. 16, 29683 Bad Fallingbostel 6738.6732391459 km
Ausländerrecht & Asylrecht • Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Betäubungsmittel steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Hayat El Doukhi gerne zur Verfügung
aus 21 Bewertungen تم توكيلها من فترة قريبة ..اتمنى ان ننجح في قضيتنا معا ..سوف اكتب تقيم اخر اثناء اجراءات القضية (07.05.2024)
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Rechtsanwalt Dr. jur. Jonas Hennig
H/T Defensio Strafverteidiger, Vorsetzen 35, 20459 Hamburg 6719.4471586389 km
Strafverteidigung bundesweit.
Fachanwalt Strafrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Jonas Hennig - Ihr juristischer Beistand im Bereich Betäubungsmittel
aus 10 Bewertungen Ich habe schon mit einigen Anwälten als Rechtsvertreter in meinem Leben zu tun gehabt. Dr. Hennig sticht dabei mit … (16.07.2023)
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Rechtsanwalt Erkan Ogurtan
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„Alles Gute auf der Welt geschieht nur, wenn einer mehr tut, als er tun muss." Hermann Gmeiner
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Herr Rechtsanwalt Erkan Ogurtan ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Betäubungsmittel
aus 54 Bewertungen Auf meine Anfrage kam eine schnelle erste Rücksprache zustande, in der die einleitenden Dinge geklärt werden konnten. … (24.05.2024)
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Herr Rechtsanwalt Henry J. Bauer ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Betäubungsmittel
aus 37 Bewertungen Sehr kompetenter Fachanwalt für Verkehrsrecht ! Er hat in meinem Fall das Bestmögliche erreicht. Kommunikation hat per … (11.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Betäubungsmittel

Fragen und Antworten

  • Betäubungsmittel: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Betäubungsmittel sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Betäubungsmittel: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Betäubungsmittel umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Betäubungsmittel und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Unter dem Begriff Betäubungsmittel versteht man von jeher Stoffe, die das Schmerzempfinden abmildern, also zum Beispiel Schmerzmittel. Der Gesetzgeber hat den Begriff definiert: Nach § 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen darunter alle Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I bis III BtMG aufgelistet sind. Nach § 29 ff. BtMG ist bis auf bestimmte Ausnahmen fast jeglicher Umgang mit Betäubungsmitteln verboten.

Einteilung der Betäubungsmittelliste

Die Betäubungsmittelliste ist in drei Anlagen von Anlage I bis III BtMG gegliedert. Anlage I BtMG enthält die sogenannten nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel, die auch nicht verschreibungsfähig sind. Darunter fallen auch die meisten Stoffe, die bewusstseinsverändernde Wirkungen haben. Davon sind auch die meisten Stoffe erfasst, die als Drogen missbraucht werden, so zum Beispiel LSD, Ecstasy oder Heroin.
In Anlage II BtMG werden die sogenannten verkehrsfähigen, nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel aufgezählt. Das sind vornehmlich Stoffe, die zur Weiterverarbeitung zu anderen Stoffen benötigt werden, also zum Beispiel für die Herstellung bestimmter Medikamente.

Anlage III BtMG umfasst die sogenannten verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel. Das sind also Stoffe, die als Medikamente verschrieben werden können, so zum Beispiel auch bekannte Drogen wie Kokain oder Cannabis.

Umfang der Betäubungsmittelliste

Die Betäubungsmittelliste wird ständig ergänzt und erweitert, wozu für jede Ergänzung und Änderung ein Gesetz erlassen werden muss. Bekanntheit erlangte dieses Verfahren, als mit der Modedroge „Spice“ eine legale Droge auf den Markt kam: Das „Spice“ war mit Cannaboiden versetzt, die chemisch mit dem Tetrahydrocannabinol (THC) „verwand“ waren. Diese Cannaboide hatten eine ähnlich berauschende Wirkung, waren aber nicht auf der Betäubungsmittelliste aufgelistet.
Aufgrund der großen Vielzahl der möglichen synthetischen Cannaboide war allein die Listung einzelner Stoffe untauglich, da die Hersteller jederzeit auf ein anderes noch nicht gelistetes Cannaboid umsteigen konnten. Diese Möglichkeit wurde 2016 durch das Neue-psychoaktive-Stoff-Gesetz (NpSG) eingeschränkt: Durch dieses Gesetz wurden ganze Stoffgruppen der Cannaboide nunmehr in Anlage II BtMG eingetragen und damit der Handel mit „Spice“-ähnlichen Produkten weitgehend unter Strafe gestellt.

Verbotener Umgang mit Betäubungsmitteln

Nach § 29 ff. BtMG sind die meisten Umgangsformen mit Betäubungsmitteln verboten, die in den Anlagen I bis III BtMG gelistet sind. So ist zum Beispiel allein der Besitz von Betäubungsmitteln – ohne besondere Erlaubnis – strafbar. Dies gilt ebenso bei Betäubungsmitteln, die frei in Form von Pflanzen oder Pilzen in der Natur vorkommen und gesammelt werden können. So kann sich bereits wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar machen, wer zum Beispiel den in Deutschland vorkommenden Spitzkegeligen Kahlkopf sammelt. Denn dieser enthält die Wirkstoffe Psilocybin und Psilocin, die in Anlage I BtMG gelistet sind.
Das Gesetz stellt fast jeglichen Umgang mit Drogen unter Strafe: Neben allen Formen des Umgangs wie Erwerb, Verschaffen, Herstellen sowie Verkauf und Überlassen ist es ebenfalls bereits strafbar, wer unbefugt jemanden die Gelegenheit gibt, Betäubungsmittel zu konsumieren – also wer zum Beispiel jemanden zu sich nach Hause einlädt, damit dieser mitgebrachte Drogen dort konsumieren kann. Auch wer einen brennenden Joint in die Hand gedrückt bekommt und nur in der Kifferrunde weiterreicht, macht sich strafbar. Ebenfalls kann sich bereits strafbar machen, wer andere dazu verleitet, Drogen zu konsumieren. Dazu kann eine einfache Aufforderung ausreichen, zum Beispiel doch mal einen Zug vom Joint zu nehmen.

Erlaubter Umgang mit Betäubungsmitteln

Der Umgang mit Betäubungsmitteln, die nicht in Anlage I bis III BtMG aufgelistet sind, ist erlaubt. So zum Beispiel das Sammeln, Trocknen und der Besitz von „einheimischen“ Fliegenpilzen oder des Habichtskrauts. Aber auch der Erwerb exotischer Pflanzen, wie das Afrikanische Löwenohr, der Aztekensalbei oder der Blaue oder Weiße Lotus, ist erlaubt. Auch wenn Tollkirsche und Eisenhut neben ihrer berauschenden Wirkung tödlich giftig sind, ist deren Besitz ebenfalls legal. Das gilt auch für bestimmte chemische Narkosestoffe wie Chloroform.
Zwar ist fast jeglicher Umgang mit Betäubungsmitteln illegal, die in Anlage I, II und III aufgeführt sind. Doch eine besondere Form nicht: der Konsum. Der reine, bloße Konsum von Betäubungsmitteln ist straflos. Wer also beispielsweise von einem fremden Joint zieht, ohne diesen in der Hand zu halten, verwirklicht keine Straftat.
Erlaubt ist auch der Umgang mit Betäubungsmitteln, wenn hierfür eine Genehmigung vorliegt. So ist beispielsweise der Umgang mit Amphetaminen wie Ritalin oder Medikinet erlaubt, wenn diese ärztlich verschrieben wurden. Allerdings sollte das Rezept mit sich geführt werden, um Ärger zu vermeiden. Mittlerweile kann ebenso für Schwerstkranke Cannabis ärztlich verschrieben werden. Die Voraussetzung, dass diese „austherapiert“ sein müssen, ist nicht mehr erforderlich.

Anwendung von Betäubungsmitteln

In der Medizin werden Betäubungsmittel nicht nur beim Menschen angewandt, sondern auch bei Tieren wie zum Beispiel bei Pferden. Für Tiere gibt es für die medizinische Anwendung eigens hergestellte Betäubungsmittel.
Betäubungsmittel können in der Regel nur von Apotheken legal bezogen werden. Apotheken haben daher stets einen kleinen Vorrat an Betäubungsmitteln. In Apotheken werden auch sogenannte Substitute, das sind Drogenersatzstoffe, zum Beispiel für Heroin-Abhängige verabreicht. Online-Apotheken bieten sogar den Versand von Betäubungsmitteln an, wie zum Beispiel von Cannabisblüten. Die Betäubungsmittel werden nur gegen Vorlage eines speziellen Betäubungsmittelrezeptes ausgehändigt. Diese Rezepte unterscheiden sich von normalen weißfarbigen Rezepten durch eine gelbe Farbe.
Betäubungsmittel finden auch beim Zahnarzt Anwendung. So wurde im 19. Jahrhundert beim Zahnarzt zur Betäubung neben Lachgas Kokain angewendet. Die heutigen Wirkstoffe in den Betäubungsspritzen, die der Zahnarzt verwendet, sind den Wirkstoffen des Kokains sehr ähnlich. Die Wirkung beginnt bereits nach ein paar Minuten und die Dauer beträgt nur wenige Stunden, die Wirkstoffe haben keine gefährlichen Nebenwirkungen und sind daher für die Heilbehandlung am Zahn optimal. Bei Schwangeren oder Zuckerkranken werden allerdings die Beigaben von Adrenalin gering gehalten.

Betäubungsmittel und Führerschein

Wer Betäubungsmittel konsumiert und fährt, riskiert seinen Führerschein, selbst mit dem Fahrrad. Die Toleranzgrenze liegt bei den meisten Drogen bei null. Lediglich beim Konsum von Cannabis, Marihuana-, Hasch- oder anderen THC-haltigen Stoffen gibt es eine niedrige Toleranzgrenze von einem Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blut. Wer diesen Wert überschreitet, dem wird die Fahreignung abgesprochen und der Führerschein entzogen.
Da der Grenzwert so niedrig liegt, können auch Personen den Wert überschreiten, die am Abend zuvor zum Beispiel einen „Feierabendjoint“ geraucht haben und am nächsten Tag – im Vergleich zu erlaubten unter 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut – völlig nüchtern sind. Vielmehr wird das Überschreiten der Grenze von einem Nanogramm THC pro Milliliter Blut mit dem Erreichen von 1,6 Promille Alkoholgehalt im Blut verglichen. Der 56. Verkehrsgerichtstag in Goslar hat daher nunmehr die Empfehlung abgegeben, bei THC die Grenze auf drei Nanogramm THC pro Milliliter Blut zu erhöhen.
Bei anderen Drogen, wie zum Beispiel Amphetaminen, gibt es diese Grenze allerdings nicht. Wer kein Rezept vorweisen kann, muss den „Lappen“ abgeben. Wem die Fahrerlaubnis erst einmal entzogen wurde, kann diese erst nach einer bestimmten Sperrzeit neu beantragen. Die Sperrzeit sollte aber nicht ungenutzt verstreichen, da die Neuerteilung an viele Bedingungen geknüpft ist:
So wird neben der berühmten medizinisch-psychologischen-Untersuchung (MPU), im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt, zudem der Nachweis einer Abstinenz gefordert. Hierzu muss sich der Betroffene monatelang immer wieder unangekündigten Drogentests unterziehen. Die Kosten für die Tests muss der Betroffene selbst tragen.

(FMA)

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