126 Anwälte für Nichtbestehen | Seite 6

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Profil-Bild Rechtsanwalt Frank Gentile
Rechtsanwalt Frank Gentile
Delgmann + Partner Rechtsanwälte – Fachanwälte, Kennedyplatz 8, 45127 Essen 6651.4517956982 km
Fachanwalt Steuerrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht • Wirtschaftsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Schulrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Frank Gentile hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Nichtbestehen
(22.07.2022) Vielen Dank Herr Gentile!
Profil-Bild Rechtsanwalt Sven M. Laube
sehr gut
Rechtsanwalt Sven M. Laube
Laube, Knacker & Partner, Grüneburgweg 9, 60322 Frankfurt am Main 6825.4607818943 km
Verwaltungsrecht • Schulrecht • Baurecht & Architektenrecht • Öffentliches Recht • Wirtschaftsrecht • Umweltrecht • Öffentliches Baurecht
Herr Rechtsanwalt Sven M. Laube - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Nichtbestehen
aus 19 Bewertungen wir haben uns zum zweiten mal an die Kanzlei gewendet. Insbesondere Herr Laube hatte uns schon einmal mit Erfolg … (18.09.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Fabian Butteron
sehr gut
Rechtsanwalt Fabian Butteron
Adolphs – van den Brink – Tuna, Alicenstraße 40, 35390 Gießen 6800.1311791698 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Schulrecht
Herr Rechtsanwalt Fabian Butteron ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Nichtbestehen
aus 12 Bewertungen Schnelle Reaktion, super Brief an die Schulleitung und mein Sohn wurde nicht in eine Parallelklasse versetzt, obwohl … (10.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Dr. Katharina Sponholz
sehr gut
Rechtsanwältin Dr. Katharina Sponholz
BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte PartG mbB, Bahnhofstr. 17, 12555 Berlin 6988.6318277852 km
„Man gibt nicht auf, wenn es schwierig wird: Man legt dann erst richtig los!“
Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Verfassungsrecht • Schulrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Dr. Katharina Sponholz hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Nichtbestehen
aus 22 Bewertungen Frau Dr. Sponholz hat uns erfolgreich im Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid für unsere Wunschschule … (18.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Reckling
sehr gut
Rechtsanwalt Christian Reckling
teipel.law - bundesweit tätige Schwerpunktkanzlei: Prüfungsrecht | Hochschulrecht | Beamtenrecht | Datenschutzrecht| Digitalisierung, Am Ballindamm 3, 20095 Hamburg 6720.211666428 km
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Schulrecht • Öffentliches Baurecht • Datenschutzrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Christian Reckling bietet im Bereich Nichtbestehen Rechtsberatung und Vertretung
aus 150 Bewertungen Herr Reckling hat mein Überdenkungsverfahren, erfolgreich durchgeführt, nachdem ich im schriftlichen Teil im 1. Examen … (19.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Norman Balß
sehr gut
Kanzlei Norman Balß, Erzbergerstraße 37, 78224 Singen (Hohentwiel) 6966.0590811878 km
Verwaltungsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Öffentliches Recht • Umweltrecht • Öffentliches Baurecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Schulrecht
Herr Rechtsanwalt Norman Balß ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Nichtbestehen
aus 37 Bewertungen Hiermit würde ich gern, über Herrn Rechtsanwalt Balß eine positive Einschätzung schreiben. er hat mir freundlich und … (22.01.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Nichtbestehen

Fragen und Antworten

  • Nichtbestehen: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Nichtbestehen sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Nichtbestehen: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Nichtbestehen umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Nichtbestehen und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.

Das Nichtbestehen einer Prüfung und das rechtliche Vorgehen dagegen gehört zum Hochschul- und Prüfungsrecht. Dieses Rechtsgebiet ist ein Teil des Öffentlichen Rechts. Ein Nichtbestehen von Prüfungen im Rahmen des Hochschul- und Prüfungsrechts betrifft hauptsächlich Studenten, Examens-Kandidaten und Doktoranden. Diese müssen im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung gegen den Prüfungsbescheid vorgehen. Grundsätzlich kann immer gegen das Nichtbestehen einer Prüfung juristisch vorgegangen werden.

Widerspruch

Ein Prüfungsentscheid im Rahmen einer Hochschulausbildung stellt einen Verwaltungsakt dar. Will man sich als Betroffener gegen das Nichtbestehen einer Prüfung wenden, sollte man gegen den Verwaltungsakt zunächst Widerspruch einlegen und gegebenenfalls kann das zuständige Verwaltungsgericht angerufen werden. Bezüglich des Widerspruchs muss man sich nach dem jeweiligen Landesrecht richten, denn dort ist der Verwaltungsrechtsweg geregelt. Je nach Bundesland muss man den Widerspruch entweder an den Aussteller des Prüfungsentscheids richten, oder Klage am Verwaltungsgericht erheben (Achtung: In einigen Bundesländern, z.B. Bayern, ist das Widerspruchsverfahren teilweise eingeschränkt bzw. abgeschafft worden). Dies gilt aber nur dann, wenn der Rechtsweg nicht in einem besonderen Prüfungsrecht geregelt ist. Gegen einen Prüfungsentscheid muss in der Regel schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde/dem Gericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides Widerspruch erhoben werden. Fehlt die Belehrung, kann der Widerspruch noch innerhalb der Jahresfrist eingelegt werden. Allgemein gilt jedoch, dass das Rechtsmittel zu begründen ist.

Mit dem Widerspruch beginnt das sogenannte Widerspruchsverfahren. Dieses Verfahren muss zwingend vor Erheben einer Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht durchgeführt werden. Über den Widerspruch hat der Aussteller des Prüfungsentscheids zu entscheiden. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Kontrolle, entsprechend auch bei den Verwaltungsgerichten, stets darauf beschränkt ist, ob der Prüfungsausschuss seinen zugewiesenen Beurteilungsspielraum eingehalten und nicht überschritten hat. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen haben Prüfer im allgemeinen einen Beurteilungsspielraum. Sie müssen aufgrund von Gesetz und Prüfungsordnung verantwortlich über die erbrachte Prüfungsleistung entscheiden. Im Widerspruchsverfahren muss der Prüfungsausschuss beurteilen, ob dem Widerspruch des Prüflings stattzugeben ist oder nicht. Sollte dem Widerspruch stattgegeben werden wird der Prüfungsbescheid entsprechend abgeändert. Erweist sich der Widerspruch als unbegründet, erlässt der Prüfungsausschuss einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann der Betroffene sich erneut zur Wehr setzen, indem er nämlich innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erhebt.

Klage

Der den Prüfern eingeräumte Beurteilungsspielraum muss auch durch das angerufene Verwaltungsgericht beachtet werden. Es ist nicht möglich, dass das Gericht seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung Prüfungsausschusses setzt.

Nach ständiger Rechtsprechung kann sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheiden nur darauf erstrecken, ob

  • das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,
  • die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind,
  • die Prüfer allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe beachtet haben,
  • die Prüfer sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen,
  • die Bewertung willkürlich ist.

Es macht jedoch nicht jeder Verfahrensfehler die Prüfungsentscheidung rechtswidrig. Zur Aufhebung einer Prüfungsentscheidung kann daher nur ein wesentlicher Verfahrensfehler führen. Wesentlich ist ein Verfahrensfehler dann, wenn er Einfluss auf die Prüfungsentscheidung hätte haben können. Stellt das Gericht im Rahmen seiner Prüfung fest, dass der Prüfungsausschuss seinen Beurteilungsspielraum nicht eingehalten hat, so hebt es in der Regel die Entscheidung des Prüfungsausschusses auf und verpflichtet ihn, den Prüfungsteilnehmer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Fehler, der zur falschen Entscheidung des Prüfungsausschusses geführt hat, dies auch zulässt. Stellt das Gericht keinen Fehler fest wird die Klage abgewiesen.

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