6.291 Anwälte für Patientenverfügung | Seite 263

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sehr gut
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Fachanwältin Strafrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arzthaftungsrecht • Zivilrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Patientenverfügung steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Julia Hartwig gerne zur Verfügung
aus 35 Bewertungen Frau Hartwig hat mir sehr viel Selbstvertrauen entgegen gebrauch. Ich bin eher pessimistisch veranlag und warte ab wie … (19.06.2023)
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Rechtsanwalt Robert Brütting
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Herr Rechtsanwalt Robert Brütting im Bereich Patientenverfügung bietet Beratung und Vertretung
aus 9 Bewertungen Herr Brütting hat mich in einer erbrechtlichen Angelegenheit sehr kompetent beraten und vertreten. (15.11.2023)
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Rechtsanwalt Dr. Markus Freund , M.A.
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Bei juristischen Problemen im Bereich Patientenverfügung hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Markus Freund , M.A.
aus 8 Bewertungen Schnelle und präzise Kommunikation, erfolgreiche Abwicklung. Klare Empfehlung. Vielen Dank (21.06.2022)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Patientenverfügung

Fragen und Antworten

  • Patientenverfügung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Patientenverfügung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Patientenverfügung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Patientenverfügung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Patientenverfügung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Wir alle hegen den Wunsch, dem Tod – oder eher, dem Sterben – ohne Leiden und Schmerzen entgegentreten zu können. Oft lassen wir es hierbei bei besagtem Wunschdenken beruhen, und verdrängen das für niemanden leichte Thema gleich wieder. Dabei sollten wir so eine wichtige Thematik, mit der sich jeder – ob jung oder alt – eingehend auseinandersetzen sollte, nicht stiefmütterlich behandeln. Schließlich gibt es Möglichkeiten, für den Fall der Fälle konkret vorzusorgen.

Ein entscheidender Schritt zur Vorsorge für jeden von uns ist das Verfassen einer Patientenverfügung – die oft irreführend auch als Patiententestament bezeichnet wird. Dabei ist bei der Erstellung neben einem Gespräch mit dem Arzt insbesondere die Beratung durch einen Rechtsanwalt hilfreich. Auf diese Weise enthält die Patientenverfügung den wirklichen Willen. Denn dieser droht leider ohne sachkundige Beratung bei bloßer Verwendung einer Vorlage eingeschränkt oder gar falsch wiedergegeben zu werden.

So bestimmt eine natürliche Person ihre medizinischen Behandlungen im Ernstfall

Die Patientenverfügung stellt eine Erklärung einer natürlichen Person dar, in welcher diese bereits vorab ihre Einwilligung in bestimmte in der Zukunft anstehende medizinische Maßnahmen durch einen Arzt oder Betreuer erteilt oder auch gezielt verweigert. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine schwere Operation handeln. Dies wird vorsorglich für den Fall vorgenommen, dass sich der Betroffene aufgrund des Zustands seiner Gesundheit nicht mehr selbst äußern, oder keine Entscheidungen mehr treffen kann, so dass sein eigener Wille im Ernstfall nicht eingebracht werden kann.

Ursachen für den Verlust der Fähigkeit zur Willensäußerung können Demenz durch eine schwere Krankheit wie Alzheimer sein. Auch eine Schwerbehinderung, beispielsweise durch einen Verkehrsunfall, kann schnell dazu führen. Solche plötzlichen Unglücksfälle zeigen drastisch, dass eine Patientenverfügung für jeden Sinn macht und nicht erst im Alter, wenn das Risiko schwerer Erkrankungen steigt.

So kann der Betroffene seinen Willen geltend machen

Auf diese Weise kann später auf eine ärztliche Behandlung in der Klinik Einfluss genommen werden und die Medizin muss sich nach den persönlichen Bedürfnissen und Forderungen des Betroffenen richten. Zweifelsfrei wünscht sich niemand, beispielsweise nach einem schweren Unfall ins Krankenhaus eingeliefert zu werden und hierauf nicht bestimmen zu können, was mit ihm geschieht. Auch eine in einem Pflegeheim oder Altersheim vorgenommene medizinische Behandlung an einem nicht mehr entscheidungsfähigen Betroffenen lässt sich so beeinflussen. Die behandelnden Ärzte, Angehörige, Betreuer und gegebenenfalls auch das Betreuungsgericht, welches dem früheren Vormundschaftsgericht entspricht, sind an die Patientenverfügung gebunden.

Mittels der Patientenverfügung kann der Betroffene auch Regelungen über die Einleitung oder den Abbruch von lebenserhaltenden oder verlängernden Maßnahmen im Fall eines irreversiblen Komas treffen. Jedoch ist zu beachten, dass die Forderung aktiver Sterbehilfe in einer Patientenverfügung nicht zulässig ist, da diese weiterhin in Deutschland gemäß § 216 Strafgesetzbuch (StGB) verboten ist.

Die Form der Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist schriftlich zu verfassen und eigenhändig zu unterschreiben. Das dient vor allem dem Beweis. Der Widerruf ist dagegen formfrei und somit jederzeit auch mündlich möglich. Hat er also nach Verfassen seiner Patientenverfügung nachweislich einen anderen Willen geäußert, z.B. gegenüber dem Ehegatten oder anderen Verwandten, so ist dieser maßgeblich.

Liegt keine schriftliche Patientenverfügung vor, oder trifft der Inhalt der Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, stellt der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten fest und entscheidet laut Gesetz auf dieser Grundlage. Denn entscheidend ist dann der mutmaßliche Wille des Patienten zum Zeitpunkt der Behandlung.

Empfehlenswerte Maßnahmen zur Patientenverfügung

Die Patientenverfügung sollte man an einem Ort aufbewahren, an dem Angehörige bzw. Bekannte sie im Notfall schnell finden. Von einem heimlichen Verwahren ist dringend abzuraten. Das ist auch aus einem anderen Grund sinnvoll. Denn die Patientenverfügung sollte jeder zur Vergewisserung, ob sie noch seinem aktuellen Willen entspricht, regelmäßig hervorholen und überprüfen. Möglicherweise entspricht sie nicht mehr der früheren Lebenseinstellung. Zudem haben sich die medizinischen Möglichkeiten vielleicht verbessert. Nicht zuletzt beseitigt eine aktuelle Patientenverfügung Zweifel an dem darin festgelegten Willen. Eine regelmäßige Aktualisierung gehört daher dazu, obwohl dies keine Bedingung für die Gültigkeit einer Patientenverfügung ist. Dabei empfiehlt sich auch hier die Beratung und Aktualisierung. Das Beisein von Zeugen verbessert dabei den späteren Nachweis.

Häufig werden Patientenverfügungen zusammen mit der sogenannten Betreuungsverfügung und der Vorsorgevollmacht abgefasst. Sie ergänzen sich und bilden eine Art Vorsorgepaket. Zwischen diesen drei voneinander unabhängigen Regelungen – Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht – ist jedoch stets klar zu unterscheiden.

Durch eine Vorsorgevollmacht besteht die Möglichkeit, eine Vertrauensperson zum Bevollmächtigten zu ernennen, welcher zum Treffen von Entscheidungen für den Betroffenen berechtigt ist. Hier kann sich der Betroffene beispielsweise für seinen Ehepartner, seine Kinder oder Geschwister oder einen guten Freund entscheiden.

Häufiger Irrtum dabei: Ist der Betroffene verheiratet und befindet sich im Bund der Ehe oder lebt in einer Lebenspartnerschaft, bedeutet dies nicht, dass dem Ehemann bzw. der Ehefrau oder dem Lebenspartner automatisch der Status des Bevollmächtigten verliehen wird.

Wenn Sie so vorsorgen, besteht kein Grund zur Angst sich unvorbereitet einer Betreuung auszuliefern, die im Volksmund immer noch als Entmündigung bezeichnet wird.

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