127 Anwälte für Schulpflicht
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Schulpflicht
Fragen und Antworten
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Schulpflicht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Schulpflicht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Schulpflicht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Schulpflicht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Schulpflicht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
Die Schulpflicht trifft in Deutschland jedes Kind mit Vollendung des sechsten Lebensjahres. Je nachdem, wie stark oder schwach seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten sind, besteht aber grundsätzlich auch die Möglichkeit, das Kind ein Schuljahr früher oder später einzuschulen. Hierzu bedarf es dann in der Regel aber eines entsprechenden Antrags der Eltern sowie der Zustimmung der Schulleitung, die unter Umständen auf ein schulärztliches Gutachten gestützt wird.
Die Schulpflicht basiert auf Art. 7 Grundgesetz (GG), wird aber in den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer festgesetzt. Danach muss das Kind regelmäßig etwa die Schule besuchen, mitarbeiten, die Schulaufgaben mitschreiben und seine Hausaufgaben machen. Fehlzeiten, die sich aufgrund Schulabsentismus ansammeln, stellen einen Verstoß gegen die Schulgesetze dar und können schwer bestraft werden. So ist es möglich, den Schüler oder seine Eltern mit einem Bußgeld zu bestrafen. Weigern sich die Eltern sogar, ihr Kind in die Schule zu schicken oder schreiben sie ihr Kind krank, um während der Schulzeit z. B. in den Urlaub fahren zu können, begehen die Eltern eine Ordnungswidrigkeit. Sie müssen dann mit einem Strafverfahren rechnen. Unter Umständen können sie sogar das Sorgerecht für ihr Kind verlieren. Schließlich trifft die Eltern eine Aufsichtspflicht, weshalb sie dafür sorgen müssen, dass ihr Kind die Schule besucht.
Auch wenn für viele Schüler die Schulpflicht eher einem Schulzwang gleicht, müssen sie - je nach Bundesland - neun bis zehn Jahre die Schulbank drücken. In dieser Zeit haben sie für vier Jahre - in Berlin und Brandenburg sind es sechs Jahre - die Grundschule besucht und sich für eine weiterführende Schule wie etwa die Hauptschule, die Realschule oder das Gymnasium entschieden. Zwar ist die allgemeine Schulpflicht nach neun bzw. zehn Jahren - also in der Regel mit 15 oder 16 Jahren - beendet. Danach folgt jedoch die sog. Teilzeitschulpflicht, die grundsätzlich drei Jahre dauert und jeden Schüler betrifft, der keine Schule in Vollzeit wie etwa ein Gymnasium besucht. Damit besteht die Schulpflicht (allgemeine Schulpflicht und Berufsschulpflicht) faktisch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Wenn also etwa ein Hauptschüler nach erfolgreichem Schulabschluss mit einer Ausbildung beginnt, erfüllt er seine Teilzeitschulpflicht, wenn er die Berufsschule für die Dauer der Ausbildung besucht. Wer keine Ausbildung findet oder die Schule abgebrochen hat, kann sich aber nicht auf die „faule Haut" legen. Ein Hauptschulabsolvent muss dann vielmehr ein Berufsgrundschuljahr oder ein Berufsvorbereitungsjahr machen. Mit Letzterem können auch Schulabbrecher ihre Schulpflicht erfüllen und unter anderem den Hauptschulabschluss nachholen.
(VOI)
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