4.159 Anwälte für Selbstanzeige | Seite 174

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Rechtsanwalt Thilo Wagner
WAGNER HALBE Rechtsanwälte, Hohenstaufenring 44-46, 50674 Köln 6674.3177528735 km
Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Strafrecht • IT-Recht
Herr Rechtsanwalt Thilo Wagner vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Selbstanzeige
aus 7 Bewertungen Herr Wagner hat mich in meinem Scheidungsprozess in den emotionalen Fragestellungen mit Feingefühl und in den … (18.11.2023)
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Anwalt à la Cour Marianne Goebel
GDM Avocats (Goebel Di Giovanni Marotel Avocats), 3, rue de la Chapelle, 1325 Luxemburg, Luxemburg 6691.6524978286 km
Erbrecht • Baurecht & Architektenrecht • Steuerrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Selbstanzeige unterstützt Sie Frau Anwalt à la Cour Marianne Goebel
(06.02.2024) Mir wurde ausführliche Auskunft über eine Herangehensweise mit einem Dokument gegeben. Ich bin sehr zufrieden. Danke.
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Rechtsanwalt Valentin Schaffrath
Schaffrath & Metzmacher Rechtsanwälte, Julius-Otto-Str. 6, 01219 Dresden 7082.4640562193 km
Gerne unterstütze ich Sie im Steuerrecht sowie im Handels- und Gesellschaft
Fachanwalt Steuerrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Selbstanzeige steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Valentin Schaffrath gerne zur Verfügung
Profil-Bild Rechtsanwältin Rita Drar
sehr gut
Rechtsanwältin Rita Drar
Kanzlei Drar, Dachauer Straße 31, 80335 München 7117.7475381388 km
Strafrecht
Frau Rechtsanwältin Rita Drar bietet im Bereich Selbstanzeige Rechtsberatung und Vertretung
aus 26 Bewertungen Hallo! Ich wurde von Frau Drar sehr gut vertreten sehr schnelle Bearbeitung schnell erreichbar und sehr gut … (22.02.2024)
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Rechtsanwältin Susanne May
Rechtsanwälte Schmidt & May, Lauterbachstr. 5, 01796 Pirna 7097.0537300328 km
„Es ist leichter, Probleme zu lösen, als mit ihnen zu leben!“ Albert Einstein
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Agrarrecht • Erbrecht • Kaufrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Selbstanzeige steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Susanne May gerne zur Verfügung
(27.12.2023) Ich wurde freundlich und umfassend beraten. Danke!
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Rechtsanwalt Daniel Ruppert
Dr. Friedrichs & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Am Bahnhof 6, 66822 Lebach 6752.6120890763 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Herr Rechtsanwalt Daniel Ruppert ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Selbstanzeige gerne behilflich
(20.03.2021) Sehr netter Rechtsanwalt, top Beratung, schnelle Reaktionszeit.
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sehr gut
Rechtsanwalt Claus Gelhorn
Ritzer Gelhorn Reber Rechtsanwaltskanzlei, Ludwigstr. 3, 85049 Ingolstadt 7073.0863112939 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Strafrecht
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Claus Gelhorn für Rechtsfragen rund um den Bereich Selbstanzeige
aus 10 Bewertungen Top Verteidiger! (21.10.2022)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Selbstanzeige

Fragen und Antworten

  • Selbstanzeige: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Selbstanzeige sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Selbstanzeige: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Selbstanzeige umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Selbstanzeige und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.

Die Selbstanzeige spielt im Steuerrecht bzw. im Steuerstrafrecht eine sehr wichtige Rolle, kommt aber nur bei Steuerhinterziehung gemäß 370 AO (Abgabenordnung) bzw. bei der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht.

Sinn und Zweck der Selbstanzeige ist schlicht und ergreifend das finanzielle Interesse des Staates, die aufgrund einer Steuerhinterziehung bisher unbekannt gebliebenen Einnahmequellen zu finden. Taucht z. B. erhaltener Werklohn wegen Schwarzarbeit nicht in den Büchern einer GmbH auf und erwähnt der Geschäftsführer den Betrag absichtlich nicht in der Steuererklärung, liegt bereits eine Steuerhinterziehung vor. Erfährt aber z. B. ein Finanzamt oder die Polizei davon, muss der Steuerpflichtige mit einem Strafverfahren und der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen. Ferner muss er die hinterzogene Steuer innerhalb einer bestimmten Frist erstatten und zusätzlich einen Säumniszuschlag sowie Hinterziehungszinsen zahlen. Um dies zu vermeiden, erhält der Steuerpflichtige mit der Selbstanzeige nach § 371 AO die Möglichkeit, zur sog. „Steuerehrlichkeit" zurückkehren. Offenbart er also z. B. geheime Konten bei einer ausländischen Bank, sodass die Beträge nun zu versteuern sind, entfällt - gewissermaßen als „Belohnung" - die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung.

Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist allerdings die Offenbarung sämtlicher, bisher verheimlichter und nicht versteuerter Beträge. Eine sog. Teilselbstanzeige ist nicht möglich und lässt die Strafbarkeit rückwirkend nicht entfallen. Ferner müssen die Steuern fristgemäß nachbezahlt werden und eine Selbstanzeige darf nicht ausgeschlossen sein. Das ist etwa der Fall, wenn die zuständige Behörde bereits von der Steuerhinterziehung weiß und ermittelt oder wenn schriftlich eine Steuerprüfung bzw. eine Betriebsprüfung angekündigt worden ist. Übrigens: Waren mehrere Personen an der Steuerhinterziehung beteiligt - z. B. im Rahmen einer Beihilfe, Anstiftung oder Mittäterschaft -, sollten alle gemeinsam von der Möglichkeit der Selbstanzeige Gebrauch machen. Erstattet dagegen nur eine Person Selbstanzeige, gilt die Strafbefreiung auch nur für sie. Da die Steuerhinterziehung nun bekannt ist, können die anderen Beteiligten allerdings keine Selbstanzeige mehr erstatten und müssen mit einem Strafverfahren rechnen.

Sofern der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro überschreitet, ist eine Straffreiheit nicht mehr möglich, vgl. § 398a AO. Sofern der Täter aber innerhalb einer bestimmten Frist die hinterzogenen Steuern sowie einen Strafzuschlag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern nachzahlt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen.

(VOI)

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