10 Regeln für die Weihnachtsfeier

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Einleitung

Ho ho ho es weihnachtet sehr! Die Adventszeit ist im vollen Gange und gleichzeitig finden wieder die jährlichen Weihnachtsfeiern in den Betrieben statt. Damit die Weihnachtsfeier für alle Beteiligten auch eine Freude wird, beantworten wir heute die 10 wichtigsten Fragen. Wir liefern die Antworten, damit Sie ein angenehmes Fest mit den Kollegen haben!


1. Wer muss alles zur Weihnachtsfeier eingeladen werden?

Diese Frage stellen wir uns sicher alle gleich zu Beginn der Weihnachtszeit. Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Einladung aller Mitarbeiter zu einer betrieblichen Weihnachtsfeier. Durch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz muss jedoch von einem allgemeinen Teilnahmerecht aller Mitarbeiter ausgegangen werden.

Ein Beispielfall

Auch bei einer Freistellung besteht das Recht auf Teilnahme an Betriebsfeiern. Dies hat das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 22.06.2017, Az: 8 Ca 5233/16 entschieden. Der Mitarbeiter wurde bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Renteneintritt freigestellt. Ihm wurde zwar mündlich zugesichert, dass er auch weiterhin an Betriebsfeiern teilnehmen könne. Nach einem Wechsel des Vorstandsvorsitzenden war dies jedoch plötzlich unerwünscht. 

Das AG Köln hat das Recht zur Teilnahme aufgrund der mündlichen Zusage bestätigt. Aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes habe ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Teilnahme an dem, vom Arbeitgeber durchgeführten Betriebsveranstaltungen. Gleiches gelte auch in diesem Fall bei einer Freistellung des Arbeitnehmers.

Ausschluss durch sachlichen Grund 

Ein Arbeitgeber kann einzelne Arbeitnehmer nur untere einer Voraussetzung von der Teilnahme an betrieblichen Veranstaltungen ausschließen. Hierfür muss ein sachlicher Grund vorliegen, der zudem vorgewiesen werden muss. Dieser liegt beispielsweise vor, wenn sich bereits in der Vergangenheit der Mitarbeiter störend verhalten hat. Fest steht auf jeden Fall, dass dies auch bewiesen werden muss.


2. Muss man zur Weihnachtsfeier erscheinen?

Grundsätzlich gilt, dass die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier freiwillig ist. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn der Arbeitgeber die Feier als verbindliche Betriebsveranstaltung angefordert hat. Dies muss aber rechtzeitig geäußert worden und für alle Mitarbeiter verständlich sein. Am einfachsten gestaltet sich dies in Form einer Rundemail oder eines Aushangs am schwarzen Brett.

Ist die Weihnachtsfeier gerade keine verbildliche Betriebsfeier, dann können die Arbeitnehmer ohne eine Angabe von Gründen absagen.


3. Zählt die Weihnachtsfeier zur Arbeitszeit?

Die Weihnachtsfeier kann zur Arbeitszeit zählen, wenn sie auch in der üblichen Arbeitszeit stattfindet. Liegt die Feier außerhalb der üblichen Arbeitszeit, dann zählt sie nicht zur Arbeitszeit. Beginnt die Feier innerhalb der Arbeitszeit und geht darüber hinaus, dann zählt lediglich die Zeit, in der sowieso gearbeitet worden wäre.

Im Umkehrschluss gilt jedoch, dass die Mitarbeiter, welche sich der Weihnachtsfeier nicht anschließen wollen, in dieser Zeit weiterarbeiten müssen.


4. Was muss ich auf einer Weihnachtsfeier anziehen?

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift für den Dresscode auf der Weihnachtsfeier. Doch Vorsicht ist allemal geboten! Eine Weihnachtsfeier findet dennoch noch im beruflichen Umfeld statt. Daher sollte man sich auf jeden Fall angemessen kleiden. Lesen Sie in der E-Mail nach, ob es einen Dresscode für die Veranstaltung gibt. Ist kein Hinweis gegeben, so können Sie auch unauffällig bei Kollegen nachfragen, ob diese einen Dresscode genannt bekommen haben.

Befolgen Sie stets den Grundsatz: Kleider machen Leute! Daher ist es ratsam, dass die Kleidung auf der Weihnachtsfeier einige Kriterien erfüllt: Verkleiden Sie sich nicht und bleiben Sie sich treu. Die Jogginghose, ein zu tiefer Ausschnitt oder ein zu kurzes Kleid ist unangebracht. Mit einem Business casual Outfit sind Sie durchaus passend angezogen.

Als kleiner Tipp: Der deutsche Knigge-Rat empfiehlt als Dresscode: “Dezent und gepflegt, statt aufreizend, schrill und bunt.”


5. Wie viel Alkohol ist angemessen?

Grundsätzlich gilt: weniger ist mehr! Bedenken Sie, dass die Weihnachtsfeier in einem beruflichen Umfeld stattfindet und nicht auf einer Dorfparty! Sicher wird auf ein erfolgreiches Jahr und einen schönen Abend angerstoßen, doch zu viel trinken ist nie gerngesehen. Wer über den eigenen Durst getrunken hat, kann schnell zum Gespött der ganzen Firma werden. Solch ein Image ist schwer wieder wegzubekommen und die Tage danach wird sicher nur über Sie gesprochen. Also halten Sie sich bei der Menge an Alkohol zurück und verhalten Sie sich angemessen.

Wie viel Alkohol angemessen ist lässt sich pauschal nicht sagen. Der Jurist würde sagen: Es kommt drauf an! Je nach Körperstatur und Mahlzeiten können bereits zwei Sekt schon zu viel sein. Hören Sie daher auf Ihren Körper und genießen Sie in Maßen.


6. Bekommen Daheimgebliebene auch ein Geschenk?

Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz lässt sich auch auf Geschenke übertragen. Mitarbeiter, die auf der Weihnachtsfeier erschienen sind, müssen gleichbehandelt werden, wie diejenigen, welche ihr ferngeblieben sind. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 26.03.2014 (Az. 11 Sa 845/13) entschieden.

Der Beispielfall

In dem eben genannten Urteil, hatte der Arbeitgeber im Vornherein angekündigt, dass die Teilnehmer der Weihnachtsfeier ein IPad Mini erhalten. Die Parteien haben über die Übereignung eines Tablets gestritten. Hilfsweise hatte der Kläger die Zahlung des Betrags, der dem Wert des Tablets entspricht, verlangt. Das Gericht entschied, dass allen Daheimgebliebenen das IPad Mini als Geschenk ebenso zustand. Somit steht fest, dass auch Daheimgebliebene ein Geschenk von der Weihnachtsfeier erhalten können.


7. Bin ich auf der Weihnachtsfeier versichert?

Diese Frage kommt immer wieder bei Mitarbeitern auf. Der Versicherungsschutz ist gegeben, wenn es sich um eine offizielle Weihnachtsfeier handelt und der Chef eingeladen hat. In diesem Fall sind Mitarbeiter bei der Anfahrt und dem Rückweg nach Hause ebenso versichert.

Tatsächlich gefährdet der Konsum von Alkohol jedoch den eigenen Versicherungsschutz. Verletzt man sich auf dem Rückweg zu Fuß oder mit dem Auto durch erhöhten Alkoholkonsum, kann der Versicherungsschutz eventuell entfallen.

Anders sieht es aber bei den eigenen Partnern oder ehemaligen Mitarbeitern aus. Verletzten sie sich nach der Weihnachtsfeier, ist gerade kein Versicherungsschutz gegeben. In diesen Fällen ist der Alkoholpegel unbeachtlich.

Wichtig zu wissen ist auf jeden Fall, dass der Versicherungsschutz nur für Mitarbeiter besteht, welche auf direktem Wege nach Hause gehen. Besucht man danach noch spontan Freunde oder geht in eine Bar, dann ist dieser gerade nicht mehr gegeben.


8. Wie hoch darf der Preis für Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter sein?

Für Arbeitgeber gibt es zwei Möglichkeiten ihre Mitarbeiter steuerfrei zu beschenken. Entweder nutzen sie den Freibetrag für Betriebsfeiern bis 110 Euro. Oder sie nutzen den steuerfreien Sachbezug bis 50 Euro. Wenn man beide Möglichkeiten miteinander kombiniert, sind sogar 160 Euro drin.

In den bestimmten Freibetrag von 110 Euro kann bereits das Weihnachtsgeschenk für den Mitarbeiter eingerechnet werden. Hierbei ist es wichtig, dass das Geschenk klar erkenntlich im Rahmen der Feier verschenkt wurde. Nur so kann der Arbeitgeber eine steuerfreie Option haben.

Wenn keine Weihnachtsfeier stattfindet, dann darf das Geschenk einen Sachbezug von 50 Euro nicht überschreiten.


9. Habe ich einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht tatsächlich nicht. In Deutschland haben wir kein Gesetz, welches regelt, welcher Mitarbeiter Sonderzahlungen erhält und wie hoch diese ausfallen. Aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem eigenen Arbeitsvertag kann sich ein Anspruch auf Sonderzahlung ergeben. Erst wenn Ansprüche hierin normiert sind, lassen sie sich vor Gericht einklagen. Zudem kann sich ein Anspruch auf Weihnachtsgeld aus der betrieblichen Übung und dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 I GG ergeben. 

Eine “betrieblichen Übung” ist gegeben, wenn der Arbeitgeber mindestens 3 Jahre trotz Verweis auf die freiwillige Leistung ein Weihnachtsgeld auszahlt. 

Wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld dreimal vorbehaltslos, immer zum Jahresende und in unterschiedlicher Höhe zahlt, so besteht ein Anspruch darauf. Arbeitnehmer haben dann ein Anspruch, jedes Jahr eine solche Sonderzahlung zu erhalten. Dies wurde in dem Urteil des BAG, 13.05.2015, 10 AZR 266/14 entschieden. Zwar können die Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes nicht verweigern. Jedoch ist eine Anpassung der Höhe über ihr Ermessen möglich.


10. Wer feiern kann, kann auch arbeiten!

Nach dem Vergnügen folgt die Pflicht! Das Erscheinen am nächsten Morgen im Betrieb ist Ihre Verpflichtung. Ihr Arbeitgeber wird kein Verständnis dafür haben, wenn am Morgen danach eine Krankmeldung von Ihnen ins Haus flattert.


Fazit

Auf der Weihnachtsfeier ist Spaß erlaubt, doch zum Gespött der gesamten Belegschaft sollte man sich auf keinen Fall machen. Passen Sie daher auf, dass Sie nicht in Fettnäpfchen treten. Befolgen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unsere Tipps, so steht einer angenehmen Weihnachtsfeier im Betrieb nichts entgegen.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen allen eine schöne Weihnachtsfeier im Betrieb!

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Wir wünschen fröhliche Weihnachten und einen guten Rutsch ins Jahr 2025. Falls Sie in der freien Zeit Langeweile bekommen sollten, schauen Sie gerne auf unserem Blog auf der Website vorbei. Dort finden Sie viele spannende Beträge von uns aus diesem Jahr.

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