Ab wann ist es Bandendiebstahl? Fachanwalt klärt auf!

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Der Bandendiebstahl zählt zu den besonders schweren Fällen des Diebstahls und ist daher mit einer höheren Strafandrohung versehen. Im Strafgesetzbuch wird dieser Tatbestand in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB definiert. Dort heißt es, dass sich strafbar macht, wer „als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt“. Doch welche Voraussetzungen müssen genau erfüllt sein, und wie viele Mitglieder müssen tatsächlich aktiv an der Tat beteiligt sein? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Beschluss (Az.: 2 StR 447/23) präzisiert.


Begriff der Bande: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Eine Bande im Sinne des Strafrechts setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus. Diese Personen müssen sich mit dem Ziel verbunden haben, wiederholt Straftaten wie Diebstahl oder Raub zu begehen. Wichtig ist hierbei:

  • Die Mitglieder der Bande müssen nicht dauerhaft zusammenarbeiten. Entscheidend ist, dass sie eine gemeinsame Abrede über die Begehung zukünftiger Taten getroffen haben.
  • Die Beteiligung an einzelnen Taten kann flexibel gehandhabt werden, solange die Bande als solche Bestand hat.

Die Definition des Bandendiebstahls hebt auf das Merkmal der „Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds“ ab. Dies wirft die Frage auf, ob tatsächlich alle drei Mitglieder an der Tat beteiligt sein müssen oder ob die Anwesenheit von zwei Tätern am Tatort genügt.


Hintergrund: Der Fall vor dem Bundesgerichtshof

In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, hatte sich eine Gruppe von mindestens drei Personen zusammengeschlossen, um regelmäßig Diebstähle zu begehen. Ziel war es, Metalle zu stehlen und diese gewinnbringend weiterzuverkaufen. Bei einem der geplanten Einbrüche zog sich eines der Bandenmitglieder kurzfristig zurück, da es fürchtete, entdeckt zu werden. Die beiden anderen Mitglieder führten den Diebstahl allein durch und entwendeten einen Tresor aus einem Bürogebäude.

Das Landgericht Köln hatte diese Tat als schweren Bandendiebstahl gewertet, obwohl nur zwei der ursprünglich drei Bandenmitglieder direkt beteiligt waren. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt, da unklar war, ob die Mindestanforderungen des Bandendiebstahls erfüllt waren.


Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil klar:

  1. Bandendiebstahl ist auch ohne Beteiligung aller Bandenmitglieder möglich. Es genügt, wenn zwei Mitglieder der Bande am Tatort aktiv werden. Das dritte Mitglied muss nicht zwingend anwesend sein, solange die Tat auf einer vorherigen Bandenabrede beruht.

  2. Maßgeblich ist die Umsetzung der Bandenabrede. Die Tat muss im Rahmen des gemeinsamen Plans erfolgen, der bei Gründung der Bande gefasst wurde.

  3. Eigenmächtiges Handeln schließt den Bandendiebstahl aus. Sollten die Täter die Tat aus eigenem Antrieb und ohne Bezug zur ursprünglichen Abrede durchführen, handelt es sich nicht um einen Bandendiebstahl. Dies war im vorliegenden Fall entscheidend: Die beiden Täter handelten eigenmächtig und ausschließlich in ihrem eigenen Interesse.

Die ursprüngliche Verurteilung wegen Bandendiebstahls wurde daher aufgehoben, und die Angeklagten mussten sich lediglich wegen Diebstahls verantworten.


Fazit: Bandendiebstahl erfordert keine Anwesenheit aller Mitglieder

Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit: Für die Verwirklichung eines Bandendiebstahls reicht es aus, wenn mindestens zwei Bandenmitglieder an der Tat mitwirken. Das dritte Mitglied muss nicht aktiv beteiligt sein, solange die Tat im Rahmen des gemeinsamen Plans erfolgt. Handeln die Beteiligten hingegen eigenmächtig und ohne Bezug zur Bandenabrede, liegt kein Bandendiebstahl vor.

Für Betroffene, die sich mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sehen, ist dies ein wichtiger Ansatzpunkt. Denn die genaue Prüfung der Tatbeteiligung und der Bezug zur Bandenabrede kann entscheidend sein, um den Tatbestand des Bandendiebstahls zu widerlegen.


Verteidigung bei Bandendiebstahl: Warum anwaltliche Unterstützung unerlässlich ist

Vorwürfe wegen Bandendiebstahls sind schwerwiegend, da die Strafandrohung bei mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe beginnt und bis zu zehn Jahre betragen kann. Bereits eine Verurteilung wegen versuchten Bandendiebstahls kann erhebliche Konsequenzen haben, etwa bei der Strafzumessung in späteren Verfahren.

Ein erfahrener Strafverteidiger kann:

  • Die Bandenstruktur infrage stellen: Sind wirklich alle Voraussetzungen für die Bildung einer Bande erfüllt?
  • Die Tatbeteiligung analysieren: War die Tat tatsächlich auf eine Bandenabrede zurückzuführen, oder handelt es sich um eigenmächtiges Handeln?
  • Verfahrensfehler aufdecken: Wurden beispielsweise bei der Beweisführung oder den Ermittlungen Fehler gemacht?

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel

Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über umfassende Erfahrung in der Verteidigung bei Vorwürfen wie Bandendiebstahl. Mit Standorten in Cottbus, Berlin und Kiel steht er Ihnen als Strafverteidiger bundesweit zur Seite. Dr. Bunzel analysiert die Beweislage gründlich und entwickelt eine individuell abgestimmte Verteidigungsstrategie.

Setzen Sie auf kompetente Unterstützung: Betroffene können sich jederzeit per WhatsApp oder über das Kontaktformular auf dieser Seite an Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel wenden. Ein erstes Gespräch zur Orientierung ist kostenlos. Rufen Sie jetzt an unter 0151 21 778 788!

Foto(s): Maik Bunzel

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