Bandendiebstahl: Wie viele Mitglieder am Tatort nötig?
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Der Bandendiebstahl
Der Diebstahl ist im Strafgesetzbuch im § 242 StGB geregelt. § 243 StGB normiert daneben Regelbeispiele und § 244 StGB mehrere mögliche Qualifikationen. Unter anderem auch den Bandendiebstahl:
„Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt.“
Damit von einer Bande gesprochen werden kann, sind mindestens drei Personen erforderlich.
Sachverhalt: Wie viele Personen am Tatort?
Ein Problem rund um den Bandendiebstahl beschäftigt sich damit, ob auch diese drei Bandenmitglieder am Tatort anwesend sein müssen oder ob auch die Anwesenheit von zwei Mitgliedern ausreicht. Mit dieser Problematik hat sich auch der Bundesgerichtshof (2 StR 447/23) in seinem Beschluss vom 21. November 2023 befasst. Der Angeklagte führte mit weiteren Mitgliedern zuvor schon mehrere Bandendiebstähle durch, bei denen sie insbesondere Metalle stahlen, um sie anschließend weiterzuverkaufen. Bei der hiesigen Tat fuhr einer der Täter jedoch zurück, bevor sie den Diebstahl begangen hatten, da er eine Entdeckung befürchtete. Der Angeklagte und ein weiterer Täter führten die Tat sodann alleine aus. Die beiden drangen in die Bürogebäude einer Firma ein, um einen unverschlossenen Tresor zu entwenden. Das Landgericht Köln wertete diese Tat als schweren Bandendiebstahl.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Zunächst stellt der Bundesgerichtshof klar, dass nach vorheriger Bandenabrede auch eine von nur zwei Mitgliedern verübte Tat als Bandentat gewertet werden kann. Das für die Bande erforderliche dritte Mitglied muss demnach nicht in die konkrete Tatbegehung eingebunden sein. Jedoch muss die Tat Ausfluss der Bandenabrede sein und nicht ausschließlich im eigenen Interesse der unmittelbar Beteiligten ausgeführt werden. Vorliegend führten die zwei verbliebenen Täter die Tat jedoch im eigenen Interesse aus. Ein Bandendiebstahl kann bei der hiesigen Tat daher nicht bejaht werden.
Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.
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