Cannabis vorm Autofahren: Ordnungswidrigkeit trotz medizinischer Verordnung?

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Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss im Strafgesetzbuch


Das Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ist nicht erlaubt und kann unter Umständen sogar mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. So regelt das Strafgesetzbuch (StGB) zum Beispiel im § 316 Abs. 1 StGB die Trunkenheit im Verkehr: 


„Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.“


Wie hier schon erwähnt können statt § 316 StGB auch die § 315a StGB oder § 315c StGB zu einer Strafe führen. § 315a StGB regelt die Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs und § 315c StGB die Gefährdung des Straßenverkehrs. So macht sich nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB strafbar, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.


Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss als Ordnungswidrigkeit 


Auch wenn das jeweilige Verhalten nicht im StGB mit Strafe bedroht ist, handelt es sich trotzdem grundsätzlich um eine Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrig handelt zum einen nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG), „wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.“ Nach Abs. 1a handelt daneben auch derjenige ordnungswidrig, der „vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.“


Autofahren nach ärztlich verschriebenem Cannabis


Mit dem Fahren unter Einfluss von Cannabis hat sich auch das Oberlandesgericht Zweibrücken (1 Orbs 2 SsBs 22/23) in seinem Beschluss vom 22. August 2023 befasst. Der Betroffene wurde in seinem Fahrzeug von der Polizei angehalten, nachdem er drei Stunden zuvor Cannabis konsumiert hatte. Dieses wurde ihm aufgrund einer depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Schlafstörung verschrieben. Seinem Attest zufolge ist es ihm erlaubt, bis zu einem Gramm Cannabis pro Tag zu konsumieren. Laut des Attestes ist dadurch seine Fahrtüchtigkeit bei stabiler Dosierung nicht eingeschränkt. Gegen den Betroffenen wurde von der zentralen Bußgeldstelle in Speyer eine Geldbuße von 1000,00 € wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel festgesetzt. Außerdem wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Vom Amtsgericht wurde er daraufhin jedoch freigesprochen. 


Entscheidung des Oberlandesgerichts


Dem Freispruch und auch der hier nicht gegebenen fahrlässigen Tatbegehung stimmt auch das Oberlandesgericht zu. In seinem Beschluss verweist das Oberlandesgericht auf den Ausnahmefall des § 24 Abs. 2 S. 3 StVG (a.F.) hin. Demnach gilt der § 24a Abs. 2 S. 1 StVG nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Dem Angeklagten im hiesigen Fall wurde das Cannabis vom Arzt verschrieben. Außerdem darf er laut des Attests Auto fahren, wenn zwischen der Einnahme und der Fahrt 3 Stunden liegen. Die vorliegenden Umstände schließen darüber hinaus eine fahrlässige Begehungsweise aus, da das Cannabis den ärztlichen Anweisungen gemäß eingenommen wurde und auch die angeordnete Wartezeit eingehalten wurde.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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