Abfindung nach § 1a KSchG und Ruhenszeit nach dem SGB III

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Am 08. Dezember 2016 hat der 4./11. Senat des BSG zu B 11 AL 5/15 R entschieden, dass der nach § 1 a KSchG erfüllte Abfindungsanspruch nicht zu einem Ruhen des Anspruchs auf ALG 1 nach § 143 a Abs. 1 Satz 1 SGB III alte Fassung führte. 

Das BSG machte deutlich, dass die Abfindung nach § 1a KSchG keine Entlassungsentschädigung im Sinne des § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III alte Fassung war. Eine Entlassungsentschädigung im Sinne der Ruhensregelung liege nur dann vor, wenn zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Gewährung der Leistung ein ursächlicher Zusammenhang bestehe.

Nach der Auffassung des BSG bestehe für die Abfindung nach § 1a KSchG die gesetzliche Vermutung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Entstehung des Abfindungsanspruchs nicht. Für eine Einordnung der Zahlung als Entlassungsentschädigung spreche zwar, dass die Leistung im Kündigungsschutzgesetz als „Abfindungsanspruch“ bezeichnet und in zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werde. Eine Entlassungsentschädigung in diesem Sinne werde jedoch dann nicht erbracht, wenn ein entsprechender Kausalzusammenhang generell nicht bestehe. Für die Abfindung nach § 1a KSchG fehle es an einem solchen Zusammenhang, da der Anspruch aus dem Gesetz erst zu einem Zeitpunkt entstehe, in dem die Kündigung rechtswirksam geworden (§ 4 Satz 1, § 7 KSchG) und das Arbeitsverhältnis zudem beendet ist. Diese Auffassung fußt letztlich auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2007.

Die Abfindung nach § 1a KSchG enthalte daher keine Anteile an Arbeitsentgelt, sondern werde nach der gesetzlichen Systematik geleistet, wenn und sobald der gekündigte Arbeitnehmer auf ein arbeitsgerichtliches Verfahren verzichte. 

Diese Entscheidung wird sich auf die aktuelle Vorschrift § 158 SGB III übertragen lassen und der lange durch die BA vertretenen anderslautenden Auffassung ein Ende bereitet haben.


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