Kraftfahrzeughilfe

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Die Kraftfahrzeughilfe als wirksames Mittel zur Teilhabe am Arbeisleben behinderter Menschen ist endlich an den Markt angepasst worden. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen  Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsssgesetz) vom 02. Juni 2021 wurde ab dem 03. Juni 2021 der lange Jahre geltende Bemessungsbetrag von EUR 9.500,00, bei dem es sich um den Höchhstförderbetrag für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs handelt, auf einen Betrag von immerhin EUR 22.000,00 angehoben.

Durch die erhebliche Anhebung werden zukünftig auch behinderte Menschen mit geringeren Einkünften ein Fahrzeug anschaffen können, um zur Arbeit kommen zu können, welches man als sicher bezeichnen kann. Die Zeiten, in denen man auf alte Modelle zurückgreifen musste, scheinen nunmehr endlich der Vergangenheit anzugehören.      

Die Träger der Teilhabeleistungen - insbesondere die Rentenversicherer und die Bundesagentur für Arbeit -  werden in den nächsten Wochen und Monaten entsprechende Anträge zu erwarten haben. Es war an der Zeit, dass der Gesetzgeber den Höchstbetrag entsprechend anpasst. 

Weitere Erleichterungen wurden in diesem Bereich leider nicht geschaffen.

Es lohnt sich, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Im Regelfall sollte der Antrag an den zuständigen Rentenversicherungsträger gerichtet werden. Es ist weiter zu empfehlen, diesen gesondert zu bitten, für den Fall, dass der Rentenversicherungsträger sich für nicht zuständig halten sollte, den Antrag an den seiner Ansicht nach zuständigen Träger weiterzuleiten.  

 


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