Long Covid, Post Covid, CFS: Keine Ablehnung der Verletztenrente ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens

  • 2 Minuten Lesezeit

In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie darüber informieren, wie Sie bei Long Covid, Post Covid und  CFS die Zahlung einer Verletztenrente durch die BG durchsetzen.

Ein Anspruch auf eine Verletztenrente durch die Berufsgenossenschaft besteht dann, wenn eine Berufskrankheit eingetreten ist und die Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist.

Wenn die Anerkennung als Berufskrankheit erfolgt ist, wird häufig darüber gestritten, ob die Erwerbsfähigkeit auch in hinreichendem Maße gemindert ist.

Dieses entscheiden die betreffenden Berufsgenossenschaften jedoch oftmals ablehnend vom Schreibtisch aus und ohne Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens.

Das Sozialgericht Konstanz hat diese Praxis in einer Entscheidung aus dem Jahr 2024 für rechtswidrig erklärt.

Hierzu heißt es in den Urteilsgründen unter anderem:

Die Beklagte schließt aus dem aktuellen medizinischen Forschungsstand zu dem Long-/Post Covid Syndrom, dass überhaupt keine Aussage zur Ursächlichkeit zwischen einer Infektion mit dem Corona Virus, welcher zur Anerkennung einer Berufskrankheit geführt hat und langdauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen möglich sind.

Das vermag das Gericht den vorliegenden medizinischen Äußerungen nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass es insoweit noch wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, spricht gegen eine Beurteilung allein nach Aktenlage durch die Sachbearbeitung, wie dies die Beklagte vorgenommen hat und für die Hinzuziehung medizinischer Sachkunde, etwa in Form eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

Die gegenüber der Klägerin ergangenen Entscheidungen der Beklagten werden diesen Anforderungen nicht gerecht.

Es liegt ein Aufklärungsmangel vor.

Die Beklagte hat nunmehr durch medizinisches Sachverständigengutachten die konkret bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin festzustellen. Der Sachverständige hat sich zum ursächlichen Zusammenhang mit der anerkannten Berufskrankheit zu äußern. Er hat dies auf Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft zu Long-/Post Covid Erkrankungen zu tun.

Weiterhin ist zu beachten, dass für den ursächlichen Zusammenhang der Maßstab der Wahrscheinlichkeit ausreicht.


Das obige sozialgerichtliche Urteil zeigt auf, dass die Ablehnung einer Verletztenrente ohne erfolgte Aufklärung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens rechtswidrig ist.

Gegen entsprechende Bescheide sollte also dringend vorgegangen werden.

Ich selbst vertrete Mandanten in diesen Angelegenheiten im gesamten Bundesgebiet und auch bei Gerichten.

Wir berechnen im Übrigen keinerlei Kosten für eine Erstberatung.

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Frank Vormbaum

Beiträge zum Thema