Abmahnfalle Customizing

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Das Verändern und Anpassen von Produkten nach individuellen Wünschen (sog. Customizing) ist beliebt und liegt im Trend. Wer für die Verzierung von Produkten bekannte Figuren oder Marken benutzt, riskiert jedoch eine teure Abmahnung.

Fans oder Konkurrenz?

Wer heute Erfolg haben will, der versucht oftmals, seine Kunden zu Fans zu machen. Manchen Unternehmen gelingt das so gut, dass die begeisterten Kunden sich die Marken mitunter sogar als Tattoo stechen lassen. Doch die Medaille eines solchen Erfolges hat auch eine Kehrseite. Manch ein Fan beginnt, die bewunderte Figur oder Marke zum Beispiel an der eigenen Bekleidung oder an den eigenen Schuhen anzubringen. Wer dann noch stolz die Ergebnisse seiner kreativen Tätigkeit bei Instagram oder in anderen sozialen Netzwerken veröffentlicht und entsprechende Verzierungen auch anderen anbietet, der kann leicht mit Rechteinhabern aneinander geraten. Denn wenn Rechteinhaber vergleichbare Produkte anbieten, wird der Fan auf einmal zum unliebsamen Konkurrenten. Das Argument, dass Customizing-Produkte eine ganz andere Zielgruppe ansprechen, ist aus rechtlicher Sicht unerheblich.

Erst erfolgt ein Testkauf, dann folgt die Abmahnung 

Mir liegen zwei Fälle vor, in denen Rechteinhaber gegen Verzierungen von Schuhen mit ihren Marken vorgehen. Zuvor waren die Schuhe im Internet präsentiert worden. Die Marken der Markeninhaber waren im Übrigen auch als Hashtags eingebunden. Zunächst erfolgten Testbestellungen, anschließend wurden markenrechtliche Abmahnungen ausgesprochen. Der Vorwurf: mit dem Angebot und dem Vertrieb der mit den Marken verzierten Schuhe werden die Rechte an den Marken verletzt.

Ein Fehler mit teuren Folgen

In beiden Fällen wird zunächst die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Des Weiteren geht es in beiden Fällen unter anderem um:

  • Auskunfterteilung,
  • Anerkenntnis der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach,
  • Rückruf aller streitgegenständlichen Produkte, die an gewerbliche Abnehmer verkauft worden sind,
  • Vernichtung sämtlicher noch vorhandenen streitgegenständlichen Produkte und
  • Erstattung der Kosten der Beauftragung der Anwälte

Meine Einschätzung: 

Die mir vorliegenden Fälle verdeutlichen die Risiken der Benutzung von Marken im Rahmen des sog. Customizing. Bei der Benutzung von Bildern bekannter Persönlichkeiten oder von Bildern bekannter Kunst-Figuren (z.B. Comic-Figuren) ergeben sich ähnliche Fragen. Besonders problematisch: Beim sog. Customizing ist die Grenze zwischen einer künstlerischen Betätigung zu rein privaten Zwecken und einer Betätigung zu gewerblichen Zwecken fließend. Werden die Ergebnisse der entsprechenden Tätigkeit in den sozialen Netzwerken präsentiert, kann es für die erforderliche Abgrenzung insbesondere auf die weiteren Inhalte in dem Account ankommen. Erfolgt zu einer Anfrage für eine Auftragsarbeit ein konkretes Angebot, kann auf eine Freizeitbeschäftigung schnell ein sehr teures Abmahnverfahren folgen.

Eine Abmahnung wegen des Vorwurfes einer Markenrechtsverletzung oder wegen des Vorwurfes einer Urheberrechtsverletzung sollten Sie unbedingt ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

Aufgrund der in entsprechenden Fällen üblichen sehr kurzen Fristen sollten Sie sehr schnell klären, wie Sie in der Angelegenheit weiter vorgehen wollen.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.   

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben und sich zunächst einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Abmahnung verschaffen möchten, finden Sie entsprechende Informationen hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/checkliste-abmahnung-erhalten-was-tun_184401.html

Sie wünschen ein Angebot für eine konkrete Beratung zu der Ihnen vorliegenden Abmahnung?

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht


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