Abmahnung CBH Rechtsanwälte für Louis Vuitton u.A.
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Haben Sie auch eine solche Abmahnung von CBH Rechtsanwälte für Louis Vuitton erhalten?
Die CBH verlangen in der Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Erteilung einer umfangreichen Auskunft zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen, Herausgabe bzw. Vernichtung der Plagiate sowie die Erstattung von Anwaltskosten zur Verfolgung der Markenrechtsverletzung zum Nachteil der Mandantschaft mittels Abmahnung.
Hierbei berechnen sich die Anwaltskosten auf der Grundlage eines Streitwertes von mindestens € 100.000. In der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollen Sie es unter Androhung einer Vertragsstrafe in Höhe von mindestens € 6.000,- unterlassen, Artikel oder sonstige Accessoires, die mit den Marken der Mandantschaft gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig anzubieten, oder in den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder gefälschte Artikel u.a. mit den Marken der Mandantschaft zu bewerben oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Produkte nicht von der Firma oder in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht sind.
Bereits an dieser Stelle empfiehlt sich dringend, einen fachkundigen Anwalt für Markenrecht überprüfen zu lassen, ob überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt und wenn ja, ob die Ihnen vorliegende Abmahnung überhaupt rechtens beziehungsweise angemessen ist.
Wenn Sie beispielsweise privat gehandelt haben, können Sie überhaupt keine Markenrechtsverletzung begangen haben.
Aber Vorsicht: Man handelt schnell gerade nicht mehr privat, sondern schon geschäftlich, obwohl man einen ganz anderen Beruf ausübt.
Der BGH hat hier eine Reihe von Indizien aufgestellt, an hand derer er fest macht, ob jemand noch privat oder schon geschäftlich gehandelt hat.
Nutzen Sie daher die Gelegenheit und rufen Sie uns an, dann bekommen Sie gerne eine kostenlose Ersteinschätzung von mir.
Georg Schäfer
Rechtsanwalt
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