Abmahnung der IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erhalten?
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Rechteinhaber versuchen seit mehreren Jahren die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet zu verhindern. Dazu gehört vor allem der Ausspruch von urheberrechtlichen Abmahnungen. Erfahrungsgemäß werden in solchen Abmahnungen dann immer mehrere Ansprüche erhoben, die der jeweilige Anschlussinhaber erfüllen soll. In jedem Fall wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gefordert. Daneben wird üblicherweise auch eine Zahlung gefordert.
In einem aktuellen Verfahren zeigt die IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die Vertretung der MG Premium Ltd. an und mahnt in deren Auftrag Rechtsverletzungen an einem Filmwerk ab.
Abmahnung wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke
Abmahnende Kanzlei: IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechteinhaber: MG Premium Ltd
Abmahnung – was ist das?
Mit einer Abmahnung wird eine Person durch eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Bei Filesharing-Abmahnungen geht es also darum, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes – z. B. einen Film oder Musik – zu verhindern. Werden Werke eines Rechteinhabers im Internet ohne dessen Erlaubnis verbreitet, so darf dieser eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Der Vorwurf ist dabei immer die unerlaubte Verbreitung des Werkes. Für das weitere Verständnis ist es dabei wichtig, dass es nicht um den Download eines Werkes, sondern um den Upload geht. Tauschbörsen arbeiten normalerweise nach dem Prinzip: „Gib du mir, dann gebe ich dir“. Wer also etwas herunterlädt, der gibt diese Daten auch an andere weiter.
Rechtslage bei der Nutzung von Tauschbörsen
Leider muss für den Bereich von Filesharing-Abmahnungen nach wie vor gesagt werden, dass die Rechtsprechung der einzelnen Gerichte recht uneinheitlich ist und daher selbst vermeintlich einfache Sachverhalte nicht immer sicher beurteilt werden können. Zwar gibt es einige Entscheidungen des BGH, die einige grundsätzliche Fragen beantworten. Der BGH hat insoweit aber auch neue Fragen aufgeworfen, bzw. die Urteile des BGH lassen im Grundsatz verschiedene Wertungen von Sachverhalten zu.
In Filesharing-Angelegenheiten besteht eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber wird damit immer erst einmal als Täter vermutet und muss daher auch dann, wenn er nicht verantwortlich sein sollte, auf eine Abmahnung reagieren. Die Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten folgen aus eben dieser Vermutung. Erst wenn der Anschlussinhaber es schafft, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen, dann bestehen die Ansprüche nicht mehr. Eines der großen Probleme ist in diesem Zusammenhang nach wie vor die sog. sekundäre Darlegungslast. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast muss der Anschlussinhaber einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person als möglich erscheinen lässt. Zum Umfang dieser sekundären Darlegungslast gibt es verschiedene Rechtsauffassungen.
Die Zahlungsansprüche: Schadenersatz und Anwaltskosten
Bei den Zahlungsansprüchen einer Abmahnung geht es um Schadenersatz und Anwaltskosten. Im Regelfall werden die Zahlungsansprüche auf mehrere hundert Euro beziffert. Es kommt oft vor, dass die Beträge gerundet und dann als Pauschalbetrag in Rechnung gestellt werden. Es ist natürlich davon abzuraten, derartige Ansprüche ohne vorherige Prüfung zu erfüllen. Gerade die Frage, in welchem Umfang die Ansprüche bestehen (können), ist immer eine Einzelfallfrage. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Bei der Beurteilung nach der Haftungslage ist die Einholung eines Rechtsrats sinnvoll.
Die Unterlassungsforderung
Hauptbestandteil einer Abmahnung ist immer der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der darauf abzielt, weitere Rechtsverletzungen in Zukunft zu verhindern. Dieser ist nämlich sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.
Aus rechtlicher Sicht ist die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung schon deswegen von übergeordneter Bedeutung, weil hier eine lebenslange Verpflichtung im Raum steht. Diese Bindung kann auch zu neuen Problemen führen: dann nämlich, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird und eine Vertragsstrafe zu bezahlen ist.
Oft wird der Abmahnung auch eine Muster-Unterlassungserklärung beigefügt, die der Abgemahnte unterzeichnen soll. Sollte hingegen keine Unterlassungserklärung beigefügt sein, so schadet dies der Abmahnung zunächst einmal nicht.
Es muss aber gesagt werden, dass vorgefertigte Formulare niemals sinnvoll sind, sondern eine Unterlassungserklärung immer für den Einzelfall verfasst werden sollte.
Die lebenslange Bindung aus einer Unterlassungserklärung sollte an sich Grund genug sein, die rechtliche Bedeutung einer Abmahnung richtig einzuschätzen. Es kommt also immer auf die Unterlassungserklärung an. In jedem Fall geht es vorrangig um den Unterlassungsanspruch. Es kann insoweit keine allgemeine Antwort darauf geben, ob eine Unterlassungserklärung immer abgegeben werden muss. Selbst wenn eine solche Erklärung erfolgt, dann ist noch ihr Inhalt anzupassen. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Wie Sie weiter vorgehen sollten
Nach richtiger Einordnung des Zahlungsanspruches und des Unterlassungsanspruches kann damit begonnen werden, das Problem zu lösen.
Rufen Sie nicht bei Gegner an oder nehmen Sie sonst Kontakt mit ihm auf
Falls eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie niemals die originale Unterlassungserklärung ab!
Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren – es drohen eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage
Notieren Sie die gesetzten Fristen
Lassen Sie sich durch einen mit der Materie vertrauten Anwalt beraten
Optimale Verteidigung gegen eine Abmahnung
Die beste Verteidigung gegen eine Abmahnung besteht darin, alle Ansprüche aus der Abmahnung mit Begründung zurückzuweisen. Voraussetzung dafür sind eine Entlastung des Anschlussinhabers und die Erfüllung der sekundären Darlegungslast, letzteres zumindest im gerichtlichen Verfahren. Wenn die Ansprüche nicht bestehen, dann sollte auch keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch Zahlungsansprüche müssen dann nicht erfüllt werden.
Ergebnis
Aufgrund der mehrjährigen Erfahrung im Bereich Tauschbörsen-Abmahnungen raten wir grundsätzlich dazu, nur nach anwaltlicher Beratung auf das Abmahnschreiben zu reagieren. Andernfalls geht der betroffene Anschlussinhaber unnötige Risiken ein.
Wie Sie sich nach Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage verhalten sollten
Ansprüche aus Filesharing-Abmahnungen sind durchaus Gegenstand gerichtlicher Verfahren (und stellen, anders als oft behauptet, keine Abzocke dar). Gerichtliche Mahnbescheide und Klageverfahren können die Folge sein. Auch Inkassobüros werden in solchen Angelegenheiten immer wieder tätig. Das zeigt, wie wichtig eine fundierte anwaltliche Beratung ist. Spätestens aber mit Erhalt einer Klage ist eine anwaltliche Beratung Pflicht. In gerichtlichen Verfahren gilt es auch, Fristen einzuhalten. Daher sollte die Kontaktaufnahme zum Anwalt zügig erfolgen. Gerne werde ich Sie auch nach Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage beraten.
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