Abmahnung der Kanzlei Aumann-Mangels für die Firma Buchhandlung und Verlag Richard Aumann & Co.
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Derzeit mahnt die Kanzlei Aumann-Mangels für die Firma Buchhandlung und Verlag Richard Aumann & Co, Bad Arolsen wegen vorgeblicher Verstöße gegen das Buchpreisbindungsgesetz sowie verbraucherschutzrechtliche Normen ab.
Hierbei sollte überprüft werden, ob das Buchpreisbindungsgesetz überhaupt Anwendung findet. Das gilt nämlich nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher (§ 3 Satz 2 BuchPrG), d. h. für solche, die bereits zu einem gebundenen Ladenpreis verkauft wurden. Aber Achtung: Auch wenn ein solches Buch als „NEU" beworben wird, kann ein Verstoß vorliegen.
Wir raten jedenfalls dazu, die Abmahnung nicht auf die leichte Schulter zu nehmen und schon gar nicht zu ignorieren.
Auch hier gilt, dass man Unterlassungs- und Zahlungsansprüche streng voneinander trennen sollte. Kommt man zu dem Ergebnis, dass Unterlassungsansprüche grundsätzlich bestehen könnten, sollte eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Eine modifizierte Unterlassungserklärung stellt grundsätzlich kein Schuldeingeständnis dar, verhindert aber, dass die abmahnende Partei eine einstweilige Verfügung beantragen kann, was mit erheblichen Prozesskosten verbunden wäre. Ferner sagt die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nichts darüber aus, ob man eine Zahlung zu leisten hat oder nicht.
Nur wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass die Abmahnung auf jeden Fall völlig unberechtigt ist, sollte man keine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Da jedoch stets ein nicht unerhebliches Kostenrisiko besteht, sollten Sie sich auf jeden Fall von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben sollten, können Sie uns gerne über unser Kanzleitelefon 0221-78952980 erreichen. Wir stehen Ihnen auch am Wochenende zur Verfügung.
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